Appeal Regarding Cost Remission Dismissed for Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Solothurn Cantonal Court of Appeal on August 19, 2021, which denied the individual's request for a waiver of procedural costs filed on August 14, 2021. The appeal was directed at the decision regarding the dismissal of the request to waive procedural costs associated with a legal proceeding. The appellant claimed that the decision violated his rights, alleging incorrect legal application by the prior instance. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appellant did not adequately explain how the decision was legally flawed or identify any specific law infringement. Consequently, the tribunal dismissed the appeal due to insufficient substantiation of the claims presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 425 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Cost Remission Dismissed for Insufficient Justification: The appeal was directed at the decision regarding the dismissal of the request to waive procedural costs associated with a legal proceeding. The appellant claimed that the decision violated his rights, alleging incorrect legal application by the prior instance. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appellant did not adequately explain how the decision was legally flawed or identify any specific law infringement. Consequently, the tribunal dismissed the appeal due to insufficient substantiation of the claims presented.
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KI-generiertUsed to declare that the Federal Tribunal will not enter into the appeal due to a clear deficiency in the grounds for appeal.
Cited in the dispositive to decide that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1014/2021
Urteil vom 4. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Erlass der Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. August 2021 (BKERL.2021.11).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz wies am 19. August 2021 ein Kostenerlassgesuch vom 14. August 2021 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).
3. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden ( Art. 425 StPO ). Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen, in welches das Bundesgericht nur bei bundesrechtswidriger Ermessensausübung eingreift (statt vieler Urteil 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung.
4. Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Seine Ausführungen, die sich auf ein anderes bzw. andere Verfahren beziehen, sind allesamt nicht sachbezogen. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill