Traffic Fine Objection Timeliness Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who was fined for a minor traffic violation and faced a two-day alternative prison sentence. After receiving a penal order, the defendant filed an appeal against it, but the court dismissed his appeal due to the late submission. The defendant subsequently brought his case before the Federal Tribunal, questioning the timeliness of the appeal process and challenging the previous rulings regarding the violation. The proceedings largely focused on whether the appeal was submitted within the correct timeframe, with the tribunal ruling that the submissions ultimately did not comply with the required deadlines.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Traffic Fine Objection Timeliness Dispute: After receiving a penal order, the defendant filed an appeal against it, but the court dismissed his appeal due to the late submission. The defendant subsequently brought his case before the Federal Tribunal, questioning the timeliness of the appeal process and challenging the previous rulings regarding the violation. The proceedings largely focused on whether the appeal was submitted within the correct timeframe, with the tribunal ruling that the submissions ultimately did not comply with the required deadlines.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is dismissed based on the procedure outlined in this article.
Applied to dismiss the subsequent request for legal aid due to the hopelessness of the legal claims.
Applied to reduce the court costs due to the financial situation of the appellant.
Applied to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1014/2014
Urteil vom 14. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Busse),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 20. August 2014.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 3. September 2013 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 120.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erhob er Einsprache. Das Strafgericht Basel-Stadt trat mit Verfügung vom 27. März 2014 zufolge Verspätung auf die Einsprache nicht ein. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 20. August 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
2. Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 16. September 2014 in Empfang. Die Beschwerde musste daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 16. Oktober 2014 zur Post gebracht werden. Dieses Erfordernis erfüllt nur die Eingabe vom 14. Oktober 2014. Die weiteren Eingaben sind verspätet und unbeachtlich.
3. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Rechtzeitigkeit der Einsprache. Soweit sich der Beschwerdeführer mit anderem, namentlich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, befasst, sind die Ausführungen unzulässig.
4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 2/3 E. 2.2). Was der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2), dringt nicht durch. Er verkennt, dass auch ein erfolgloser Zustellungsversuch den Fristenlauf auslösen kann. Dass "eine eingeschriebene Postsendung persönlich übergeben" wird, ist nicht notwendig. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 8) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das von ihm angeführte "Recht auf eine Kostenteilung" (act. 13 S. 1 unten) gibt es nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn