Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1013/2023 KI-generiert

Penalty Order Finalized After Defendant Fails to Attend Hearing Citing Irrelevant International Law

Geschäftsnummer 6B_1013/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In the case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant was penalized by the public prosecutor of See/Oberland with a suspended fine and a penalty for trespassing and violating a municipal police ordinance. The penal order was delivered by the cantonal police. The complainant contested this order, leading to a summons for an interrogation, with a warning of consequences for non-attendance without an excuse. The complainant refused to attend, claiming the summons violated international law. The public prosecutor subsequently ruled that the objection against the penal order was withdrawn due to non-attendance, making the order final. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, challenging both the penal order and a subsequent decision by the Zurich Obergericht dismissing their complaint with costs. The decision was contested on grounds including the alleged violation of international law norms, specifically referencing the Geneva Convention, though these arguments failed to pertain directly to the relevant procedural legal standards in the criminal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Penalty Order Finalized After Defendant Fails to Attend Hearing Citing Irrelevant International Law: The penal order was delivered by the cantonal police. The complainant contested this order, leading to a summons for an interrogation, with a warning of consequences for non-attendance without an excuse. The complainant refused to attend, claiming the summons violated international law. The public prosecutor subsequently ruled that the objection against the penal order was withdrawn due to non-attendance, making the order final. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, challenging both the penal order and a subsequent decision by the Zurich Obergericht dismissing their complaint with costs. The decision was contested on grounds including the alleged violation of international law norms, specifically referencing the Geneva Convention, though these arguments failed to pertain directly to the relevant procedural legal standards in the criminal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Einsprache gegen Strafbefehl (Hausfriedensbruch usw.) Nichteintreten Vorladung Prozessrecht Pflicht zum persönlichen Erscheinen Strafbescheid Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln internationale Abkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not heard because it evidently did not meet the requirements for substantiation, which falls under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs for the federal proceeding.

Art. 80 Abs. 1 BGG

The court noted that it could not examine the merits of the case because the challenged decision was not a final decision on the merits.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1013/2023

Urteil vom 1. November 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (Hausfriedensbruch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2023 (UH230213-O/U).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. März 2023 wegen Hausfriedensbruchs und Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei zugestellt. Auf seine sinngemässe Einsprache hin wurde er am 2. Juni 2023 zur Einvernahme auf den 21. Juni 2023 vorgeladen und darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte. Die Vorladung wurde ihm ebenfalls durch die Kantonspolizei zugestellt. Am 12. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, nicht zur Einvernahme zu erscheinen, weil die Vorladung völkerrechtswidrig sei. Mit Antwortschreiben vom 13. Juni 2023 wies die Staatsanwaltschaft erneut auf die Säumnisfolgen im Falle eines Fernbleibens hin. Der Beschwerdeführer bezeichnete am 15. Juni 2023 auch dieses Schreiben als völkerrechtswidrig. Am 21. Juni 2023 hielt die Staatsanwaltschaft verfügungsweise fest, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, auf die Einsprache werde nicht eingetreten und der Strafbefehl vom 23. März 2023 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Juli 2023 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist der letztinstanzliche kantonale Entscheid. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer Anträge in der Sache stellt, ist er damit von vornherein nicht zu hören.

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vorgeladen, nachdem er mit Eingabe vom 31. Mai 2023 mitgeteilt habe, den Strafbefehl abzulehnen und damit sinngemäss Einsprache erhoben habe. Obwohl ihm die Vorladung zugestellt worden sei, sei er nicht zur Einvernahme erschienen. Seinen jeweiligen Antwortschreiben sowie der Beschwerdeschrift sei zu entnehmen, dass er den Strafbefehl, die Vorladung, das Schreiben vom 13. Juni 2023 und auch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerdeschrift u.a. auf das Genfer Abkommen über den Zivilschutz in Kriegszeiten. Einschlägig seien jedoch die Bestimmungen über das Strafbefehlsverfahren in der StPO. Er bringe weder vor noch vermöge er darzulegen, dass er der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft entschuldigt ferngeblieben sei. Auch seinem Schreiben vom 12. Juni 2023 lasse sich kein Grund entnehmen, der ein Fernbleiben entschuldigt hätte. Dass er den Strafbefehl, die Vorladung zur Einvernahme oder deren Zustellung durch die Kantonspolizei selber für völkerrechtswidrig halte, ändere daran nichts.

5. Was daran willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könne, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss befasst sich der Beschwerdeführer nicht; eine Auseinandersetzung damit fehlt somit vollständig. Stattdessen bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum namentlich auf das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten und wendet ein, der Strafbefehl und der Beschluss des Obergerichts verletzten insbesondere das Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches und gesetzmässiges Gericht in einem fairen Verfahren sowie das Recht auf eine wirksame Beschwerde, weil die völkerrechtlichen Normen fehlten und nicht zur Anwendung gekommen seien. Für den Fall einer negativen Beurteilung verlangt er denn auch die Überweisung der Sache an einen "Gerichtshof der Menschen, Bielefeldweg 26, DE-21682 Stade". Seine Kritik erfolgt losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill