Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1013/2018 KI-generiert

Failure to Justify Appeal Regarding Non-Initiation Decision

Geschäftsnummer 6B_1013/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case with the Swiss Federal Tribunal after the Canton of Aargau's Upper Court dismissed their complaint for not meeting the required legal justification standards. The Upper Court ruled the complaint inadmissible because the complainant failed to submit a legally compliant argument within the given deadline and did not provide the necessary cost security deposit on time. The complainant escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the Upper Court's decision on the non-initiation order and the associated costs imposed, but the Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately address how the Upper Court's decision violated the law. Consequently, the complaint did not meet the Federal Tribunal's substantiation requirements and therefore, the Tribunal could not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO; Failure to Justify Appeal Regarding Non-Initiation Decision: The Upper Court ruled the complaint inadmissible because the complainant failed to submit a legally compliant argument within the given deadline and did not provide the necessary cost security deposit on time. The complainant escalated the matter to the Federal Tribunal, challenging the Upper Court's decision on the non-initiation order and the associated costs imposed, but the Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately address how the Upper Court's decision violated the law. Consequently, the complaint did not meet the Federal Tribunal's substantiation requirements and therefore, the Tribunal could not proceed with the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung Kostenauflage, Nichteintreten Ausdehnung des Verfahrens Prozessvoraussetzung materielle Begründetheit Verletzung der Begründungspflicht Beschluss, keine Einwände zu erheben nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision not to enter into the merits of the appeal because the appeal statement did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for the decision to dispense with levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1013/2018

Urteil vom 15. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung; Kostenauflage, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. August 2018 (SBE.2018.41).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 31. August 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Das Obergericht trat auf die Beschwerde auch deswegen nicht ein, weil der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Kostensicherheit innert Frist nicht leistete ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er schildert vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit aus seiner Sicht, wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer die vom Obergericht auf Art. 428 Abs. 1 StPO gestützte Kostenauflage beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die dem Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegten Kosten sind schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die dagegen gerichteten Beanstandungen des Beschwerdeführers können daher durch das Bundesgericht nicht beurteilt werden. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill