Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1013/2016 KI-generiert

Appeal Over Omitted Costs Correction and Mootness

Geschäftsnummer 6B_1013/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding party costs resulting from a criminal matter adjudicated by a court in the Canton of Aargau. The court had issued a ruling which required one party to pay costs to the other, but this requirement was omitted from the formal decision. The affected party subsequently submitted a request for correction to the court, while simultaneously filing an appeal before the federal tribunal. After the lower court corrected the oversight, the appealing party indicated that the basis for their appeal was no longer valid and moved to have the federal case dismissed as moot. Consequently, the federal tribunal acknowledged this request and decided to drop the case, while also addressing related proceedings regarding legal fees and assistance requests.

Legislator-Regeste

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Art. 83 StPO, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Over Omitted Costs Correction and Mootness: The court had issued a ruling which required one party to pay costs to the other, but this requirement was omitted from the formal decision. The affected party subsequently submitted a request for correction to the court, while simultaneously filing an appeal before the federal tribunal. After the lower court corrected the oversight, the appealing party indicated that the basis for their appeal was no longer valid and moved to have the federal case dismissed as moot. Consequently, the federal tribunal acknowledged this request and decided to drop the case, while also addressing related proceedings regarding legal fees and assistance requests.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Verfahrenskosten Streitgegenstand Zahlungsauftrag nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrensvorschriften Geltendmachung von Betreibungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid was rejected in order No. 2, implicitly invoking the procedural rules governing it.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly numbered in the dispositive, costs (or lack thereof) are governed by this article, which is addressed by order No. 3 ('Es werden weder Kosten erhoben...'). However, since the text explicitly cites Art. 66 Abs. 2 BGG, and the general cost ruling is summarized in order 3 without citing Art. 66 al. 1 LTF directly as a basis, the focus remains on the explicitly cited procedural rules (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for waiving the imposition of court costs because the case became moot by withdrawal/mootness.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to rule on procedural costs when the dispute becomes moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to rule on procedural costs when the dispute becomes moot.

Art. 83 StPO

Cited to describe the possibility of correcting an incomplete dispositive, which happened in this case before the Federal Tribunal ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1013/2016

Verfügung vom 3. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführer,

gegen

1. X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 23. Juni 2016 die vom Beschwerdegegner 1 erhobene Berufung ab. In den Urteilserwägungen verpflichtete es diesen, den Beschwerdeführern Parteikosten von Fr. 11'000.-- zu bezahlen. Diese Verpflichtung fand keinen Eingang in das Urteilsdispositiv.

Die Beschwerdeführer reichten am 12. September 2016 beim Obergericht ein Gesuch um Berichtigung gemäss Art. 83 StPO ein. Sie erhoben gleichzeitig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei sie verlangten, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Obergerichts über das Berichtigungsgesuch zu sistieren (vgl. Beschwerde, S. 2 und 5).

Das Obergericht berichtigte das unvollständige Dispositiv des Urteils vom 23. Juni 2016 am 13. September 2016. Es verlegte weder Gerichts- noch Parteikosten.

2. Die Beschwerdeführer teilten mit Eingabe vom 22. September 2016 mit, der Grund für die Urteilsanfechtung vor Bundesgericht sei mit der Berichtigung durch das Obergericht entfallen. Sie beantragen, das vorliegende Verfahren in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben (act. 7). Diesem Antrag ist zu entsprechen.

3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Nach Art. 83 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2015 mit Hinweisen).

Dass die in den Erwägungen des Urteils vom 23. Juni 2016 festgehaltene Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Parteikosten von Fr. 11'000.-- an die Beschwerdeführer keinen Eingang in das Urteilsdispositiv gefunden hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Zur Korrektur solcher Versehen steht nach dem vorstehend Gesagten die Berichtigung gemäss Art. 83 StPO zur Verfügung, was die Beschwerdeführer grundsätzlich richtig erkannt haben. Die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG wäre nur notwendig gewesen, wenn das Obergericht das Berichtigungsbegehren abgewiesen hätte (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 594 S. 225 Fn. 453). Das ist nicht der Fall. Weshalb die Beschwerdeführer "fristhalber" gezwungen gewesen sein sollen, die Strafrechtsbeschwerde einzureichen, ist nicht ersichtlich. Die im Zusammenhang mit der Beschwerde verursachten Kosten waren folglich nicht notwendig und sind daher auch nicht zu entschädigen.

Gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG , wonach auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Vergleich oder Abstandserklärung erledigt wird, ist vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit nicht gegenstandslos, wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.

3. Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint