Failure to Meet Justification Requirements for Appeal Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the High Court of the Canton of Aargau, which had dismissed a complaint for failing to meet the required justification standards. The original complaint was against a decision not to pursue an investigation into allegations of threats and coercion. Additionally, the High Court declared itself unauthorized to deal with the criticism related to a penal order against the complainant and forwarded the matter to the public prosecutor's office. The complainant's subsequent submission to the Federal Tribunal focused on the substantive issues rather than addressing the procedural inadequacy which had led to the dismissal of his initial complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Justification Requirements for Appeal Review: The original complaint was against a decision not to pursue an investigation into allegations of threats and coercion. Additionally, the High Court declared itself unauthorized to deal with the criticism related to a penal order against the complainant and forwarded the matter to the public prosecutor's office. The complainant's subsequent submission to the Federal Tribunal focused on the substantive issues rather than addressing the procedural inadequacy which had led to the dismissal of his initial complaint.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits due to insufficient substantiation, applied via Art. 108 BGG.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1012/2019
Urteil vom 21. Oktober 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Drohung, Nötigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. August 2019 (SBK.2019.155).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 12. August 2019 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch den gegen ihn erlassenen Strafbefehl kritisierte, verneinte das Obergericht seine Zuständigkeit und leitete die Eingaben zusammen mit seinem Entscheid an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg weiter.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels tauglicher Begründung zu Unrecht nicht eingetreten ist und es sich in Bezug auf die Kritik am Strafbefehl zu Unrecht als unzuständig erachtet und die diesbezüglichen Eingaben zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert er, soweit nachvollziehbar, die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Soweit der Beschwerdeführer die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage im angefochtenen Entscheid von Fr. 600.-- andeutungsweise beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill