Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1012/2018 KI-generiert

Defendant v. Switzerland (Failure to Meet Statutory Objection Requirements)

Geschäftsnummer 6B_1012/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a ruling by the Appellationsgericht of Basel-Stadt regarding a conditional monetary penalty issued by the Basel-Stadt prosecutor for attempted simple bodily injury and threats. The penalty included a conditional fine of 60 daily rates and a fine of 400 Swiss Francs, with an alternative imprisonment of four days for non-payment. The accused failed to attend the initial hearing scheduled after appealing the penalty, leading the court to dismiss the appeal as withdrawn. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Court, contesting the Appellationsgericht's decision, but did not provide sufficient legal reasoning to support the claim, resulting in the court deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Defendant v. Switzerland (Failure to Meet Statutory Objection Requirements): The penalty included a conditional fine of 60 daily rates and a fine of 400 Swiss Francs, with an alternative imprisonment of four days for non-payment. The accused failed to attend the initial hearing scheduled after appealing the penalty, leading the court to dismiss the appeal as withdrawn. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Court, contesting the Appellationsgericht's decision, but did not provide sufficient legal reasoning to support the claim, resulting in the court deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (versuchte einfache Körperverletzung usw.) Versuch im Strafrecht Tätlichkeit gesetzliche Voraussetzung Rechtssysteme Einreichung einer Strafanzeige Strafverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of insufficient substantiation, pursuant to this procedural article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the imposition of court costs despite the appeal not being adjudicated on the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1012/2018

Urteil vom 23. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (versuchte einfache Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. August 2018 (BES.2018.142).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung mit Strafbefehl vom 10. November 2017 eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30 und eine Busse von Fr. 400.- aus, respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

Zu der auf den 17. Juli 2018 auf seine Einsprache hin terminierten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schrieb die Einsprache mit Verfügung vom gleichen Tag ohne Kostenfolge als zurückgezogen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. August 2018 kostenpflichtig ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 ans Bundesgericht und wendet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich darauf, allgemeine Kritik an der Justiz des Kantons Basel-Stadt zu üben sowie den der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und die Umstände seines Nichterscheinens zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus seiner Sicht zu schildern. Inwiefern der Beschluss vom 14. August 2018 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, mithin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

4. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held