Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1012/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal of Appeal Regarding Denial of Compensation in Untimely Appeal Case

Geschäftsnummer 6B_1012/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the Bern cantonal prosecutor's office following a penal order issued against him for insults. The individual failed to collect the order from the post office and subsequently submitted an appeal after the deadline, claiming he was supporting his partner during childbirth. The prosecutor's office rejected the appeal as late, but a higher court later deemed the appeal timely and overturned the prior decision. However, the individual contested the lack of compensation awarded to him during the court process, seeking a monetary payout. The legal proceedings continued regarding the merits of his original appeal, with the individual disputing the refusal of compensation by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismissal of Appeal Regarding Denial of Compensation in Untimely Appeal Case: The individual failed to collect the order from the post office and subsequently submitted an appeal after the deadline, claiming he was supporting his partner during childbirth. The prosecutor's office rejected the appeal as late, but a higher court later deemed the appeal timely and overturned the prior decision. However, the individual contested the lack of compensation awarded to him during the court process, seeking a monetary payout. The legal proceedings continued regarding the merits of his original appeal, with the individual disputing the refusal of compensation by the court.

Schlagwörter

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Entschädigung (Strafbefehl) Zwischenentscheid fristlose Entlassung Wiederherstellung der Frist Rückweisungsentscheid Beleidigung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering the case under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to reduce the court costs based on the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

The President confirmed that no exception under Art. 93 LTF (allowing appeal against interlocutory decisions) was met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1012/2014

Urteil vom 30. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung (Strafbefehl),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 10. März 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Oberland einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer unter anderem wegen Beschimpfung. Den Strafbefehl holte der Beschwerdeführer auf der Post nicht ab. Nachdem er ihm noch per A-Post zugestellt worden war, reichte er am 13. April 2014 eine Einsprache ein. In einem Fristwiederherstellungsgesuch machte er geltend, er sei bei seiner Partnerin gewesen, um sie bei einer Geburt zu unterstützen. Am 23. Juni 2014 kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, die vorgebrachten Gründe vermöchten eine Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen. Auf die Einsprache trat die Staatsanwaltschaft wegen Verspätung nicht ein. Das Obergericht des Kantons Bern hiess am 17. September 2014 eine Beschwerde mit der Begründung gut, die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greife im vorliegenden Fall nicht. Das Gericht stellte fest, die Einsprache sei rechtzeitig erfolgt, und hob die Verfügung vom 23. Juni 2014 auf. Die Kosten wurden dem Kanton Bern auferlegt. Eine Entschädigung wurde nicht ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er bemängelt, dass ihm keine Entschädigung ausgerichtet wurde, und verlangt eine Zahlung von Fr. 1'000.--.

2. Nach der Aufhebung ihres Entscheids vom 23. Juni 2014 wird sich die Staatsanwaltschaft mit der Einsprache des Beschwerdeführers materiell befassen müssen. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren somit nicht ab, sondern stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig ( Art. 90 BGG ). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 93 BGG liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich nur dagegen, dass die Vorinstanz ihm für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung verweigert hat. Indessen handelt es sich bei der Regelung der Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid, den der Beschwerdeführer mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten kann (Urteile 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 2.3, 6B_321/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn