Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1010/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1010/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant sought to challenge a decision by the Cantonal Court regarding the refusal to open a criminal investigation for defamation. The complainant was instructed to pay a court deposit but refused, citing grievances about the treatment of a disabled individual and purported errors in the government's actions. Following the complainant's failure to pay the deposit by the specified deadline, the court declared it would not proceed with the appeal. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Cost Advance: The complainant was instructed to pay a court deposit but refused, citing grievances about the treatment of a disabled individual and purported errors in the government's actions. Following the complainant's failure to pay the deposit by the specified deadline, the court declared it would not proceed with the appeal. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Ehrverletzung) Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten nachträglicher Rechtsvorschlag üble Nachrede Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because the required cost deposit was not paid, which corresponds to the procedure under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant following the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1010/2009

Urteil vom 16. Februar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2009 (NS090039/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. November 2009 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 teilte er mit, er bezahle dem Staat nichts, "wenn der Staat menschenverachtend mit einer behinderten Person umgeht und Verfügungen ausstellt, die massive Fehler enthalten und nicht der Wahrheit entsprechen". Das Bundesgericht teilte ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 mit, die Eingabe vom 7. Dezember 2009 gehe an der Sache vorbei, weshalb am Kostenvorschuss festgehalten werde. Gleichzeitig wurde ihm die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 22. Januar 2010 angesetzt mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er diskutiere über diese Angelegenheit nicht mehr und ein weiterer Kommentar erübrige sich. In der Folge wurde der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn