Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_101/2019 KI-generiert

Prisoner's Appeal on Relationship Leave Moot After Sentence Completion

Geschäftsnummer 6B_101/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who had been sentenced by the Higher Court of the Canton of Zurich to seven years of imprisonment for multiple counts of qualified abduction and unlawful removal of minors. This individual subsequently filed a request with the Office of Corrections for a relationship leave, which was denied on May 23, 2018. The refusal was upheld by the Justice Directorate and ejected by the Administrative Court of the Canton of Zurich. After the completion of the prison sentence, having been released on October 31, 2018, the individual sought to contest the decision regarding the relationship leave and also raised concerns about health issues, which were deemed irrelevant as the person's incarceration had ended and appropriate legal channels for the post-sentence procedural matters were available.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 BGG; Prisoner's Appeal on Relationship Leave Moot After Sentence Completion: This individual subsequently filed a request with the Office of Corrections for a relationship leave, which was denied on May 23, 2018. The refusal was upheld by the Justice Directorate and ejected by the Administrative Court of the Canton of Zurich. After the completion of the prison sentence, having been released on October 31, 2018, the individual sought to contest the decision regarding the relationship leave and also raised concerns about health issues, which were deemed irrelevant as the person's incarceration had ended and appropriate legal channels for the post-sentence procedural matters were available.

Schlagwörter

KI-generiert
Beziehungsurlaub Kostenvorschuss Gefangener Strafzumessung Entführung Haftentlassung einvernehmliches Getrenntleben Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 32 Abs. 2 BGG

The President decided according to the simplified procedure for the declaration of mootness.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_101/2019

Urteil vom 5. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beziehungsurlaub; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Dezember 2018 (VB.2018.00659).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2014 bzw. 21. Oktober 2015 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Entführung und mehrfachen Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 und 6B_123/ 2014 vom 2. Dezember 2014, teilweise publ. in: BGE 141 IV 10 ). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Strafvollzug zugeführt.

2. Das Amt für Justizvollzug wies am 23. Mai 2018 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Beziehungsurlaub ab. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte die Justizdirektion des Kantons Zürich am 6. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 nicht ein.

Das Verwaltungsgericht übermittelt dem Bundesgericht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2018. Mit Eingabe vom 19. Januar 2019 wendet sich der Beschwerdeführer direkt an das Bundesgericht.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2018 infolge Verbüssung der Strafe aus dem Strafvollzug entlassen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Beziehungsurlaubs ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers daher nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteile 6B_431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1; 6B_686/2018 vom 3. September 2018 E. 4) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben (so schon Urteil 6B_1009/2018 vom 23. November 2018).

4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit seinem Haftentlassungsgesuch und seinen Einwendungen, seine gesundheitlichen Probleme bzw. seine Augenerkrankung seien nicht berücksichtigt worden. Gegen die nach der Verbüssung der siebenjährigen Freiheitsstrafe angeordnete Untersuchungshaft standen bzw. stehen dem Beschwerdeführer entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung. Mit seinen gesundheitlichen Problemen muss er sich ebenfalls an die zuständige Stelle wenden.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill