Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_101/2007 KI-generiert

Detainee Relational Leave Refusal Upheld Due to Unaddressed Therapy Refusal

Geschäftsnummer 6B_101/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual detained in a correctional facility who requested a supervised leave to spend the day at a shopping center. His request was denied by the prison authorities, and an appeal against this decision was also rejected by the relevant justice department. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal after being told that he could not contest the decision before an administrative court. The case centers on the individual's petition for supervised leave and the subsequent legal challenges against the rejection of this petition.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detainee Relational Leave Refusal Upheld Due to Unaddressed Therapy Refusal: His request was denied by the prison authorities, and an appeal against this decision was also rejected by the relevant justice department. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal after being told that he could not contest the decision before an administrative court. The case centers on the individual's petition for supervised leave and the subsequent legal challenges against the rejection of this petition.

Schlagwörter

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Rechte der inhaftierten Person unerlaubtes Wegbleiben Isolationshaft einvernehmliches Getrenntleben begleitetes Besuchsrecht Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed as obviously ill-founded using this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_101/2007 /rom

Urteil vom 1. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich.

Gegenstand

Urlaub,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer Verwahrung. Am 8. Dezember 2006 ersuchte er um die Gewährung eines begleiteten Beziehungsurlaubs. Er wollte den Tag im Glattzentrum verbringen. Die Strafanstalt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2007 ab. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. März 2007 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Direktion auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hin. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 4. April 2007 auf eine Beschwerde von X.________ nicht ein, da dieses Rechtsmittel nicht gegeben sei.

X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. April 2007 an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 13. März 2007 sei aufzuheben. Es seien ihm Urlaube mit Begleitung zu gewähren.

2. Nach konstanter Rechtsprechung darf dem Betroffenen aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, soweit er sich nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2007 ist deshalb als fristgerecht anzusehen.

3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3.1 - 3.3). Sie stützt sich zur Hauptsache darauf, dass der Beschwerdeführer die von den Fachleuten eindringlich empfohlene Therapie verweigere. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich in der Zwischenzeit "auf wundersame Weise psychophysisch verändert" (Beschwerde S. 4 Ziff. 6), ist unbehelflich. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: