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6B_1009/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal for insufficient substantiation of alleged arbitrariness and violation of the presumption of innocence

Geschäftsnummer 6B_1009/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a fraud conviction and civil damages order rendered by the cantonal upper court, leaving the lower instance judgment entirely in force. The appellant challenged the guilty verdict, alleging violations of the presumption of innocence, the in dubio pro reo principle, and the prohibition of arbitrariness, while announcing a subsequent detailed statement of grounds. Decided under Arts. 42 Abs. 2 and 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), the court held that the initial filing failed to meet the statutory substantiation requirements and that no supplementary brief was submitted within the statutory appeal period, thus rendering the appeal inadmissible under the simplified procedure of Art. 108 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG; Inadmissibility of criminal appeal for insufficient substantiation of alleged arbitrariness and violation of the presumption of innocence: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Betrug Grundsatz in dubio pro reo, Willkür Unschuldsvermutung Schuldschein gesetzliche Voraussetzungen Willkürverbot Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1009/2025

Urteil vom 12. Februar 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug; Grundsatz in dubio pro reo, Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 12. November 2025 (SST.2024.279).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil vom 12. November 2025 sprach das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer des Betruges schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 700.--. Im Weiteren verpflichtet es den Beschwerdeführer, dem Privatkläger Schadenersatz im Betrag von Fr. 7'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 14. November 2022 zu bezahlen.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Mit seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2025 beantragt er, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 (recte 12. November 2025) sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Betruges freizusprechen. Evenutaliter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei vorab und separat über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Der Zivilanspruch sei auf den Zivilweg zu verweisen.

Zur "Begründung" bringt er vor, der angefochtene Entscheid verletze die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), den Grundsatz in dubio pro reo und das Willkürverbot (Art. 9 BV). Damit einhergehend stellt er die fristgerechte Nachreichung einer ausführlichen Begründung in Aussicht.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025 am 2. Dezember 2025 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete damit am 19. Januar 2026 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine weiterführende Begründung nachgereicht. Die in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2025 lediglich enumerierten Rechtsverletzungen genügen den Formerfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist folglich mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger