Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1006/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1006/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was convicted by the Cantonal Court of Basel-Landschaft for the negligent causing of a fire, resulting in a suspended fine of 20 daily penalty units of 30 Swiss Francs each, with a probation period of two years. She appealed the decision, arguing that she was accused without having done anything, but did not substantively address the reasons provided in the Cantonal Court's decision. This failure to meet the requirements for substantiating her appeal led the Federal Tribunal to not hear her case, citing a lack of proper reasoning as required by Swiss federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: She appealed the decision, arguing that she was accused without having done anything, but did not substantively address the reasons provided in the Cantonal Court's decision. This failure to meet the requirements for substantiating her appeal led the Federal Tribunal to not hear her case, citing a lack of proper reasoning as required by Swiss federal law.

Schlagwörter

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Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Nichteintreten fehlerhafte Strafzumessung Beweislosigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung von Urteilen Einrede der Verfassungswidrigkeit begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon (Nichteintreten) based on the procedural rule for non-compliance with requirements.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The decision not to impose costs is based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1006/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (460 18 361).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 16. April 2019 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wendet sich am 10. September 2019 an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Das angefochtene Urteil vom 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 11. Juli 2019 zu laufen und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 10. September 2019. Am letzten Tag der Frist gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, wobei sie nur vorbringt, sie werde beschuldigt, ohne etwas getan zu haben. Die Sache sei daher neu zu beurteilen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill