Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1006/2014 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely, Unsigned Submission Despite Procedural Instruction

Geschäftsnummer 6B_1006/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual received a penal order for charges of insult and threats against authorities, which included a suspended fine and an additional monetary penalty. The individual filed an appeal against this order, but the submission was deemed invalid due to a lack of signature and because it was not in the official language of the canton. Despite being informed of these requirements, the individual failed to submit a valid appeal in a timely manner. Ultimately, the regional court upheld the decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the validity of the rejection of the appeal. The situation revolves around procedural compliance in legal submissions and the consequences of failing to adhere to specified formalities.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely, Unsigned Submission Despite Procedural Instruction: The individual filed an appeal against this order, but the submission was deemed invalid due to a lack of signature and because it was not in the official language of the canton. Despite being informed of these requirements, the individual failed to submit a valid appeal in a timely manner. Ultimately, the regional court upheld the decision, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal, questioning the validity of the rejection of the appeal. The situation revolves around procedural compliance in legal submissions and the consequences of failing to adhere to specified formalities.

Schlagwörter

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Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache prozessleitende Verfügungen Strafverfolgung Drohung gegen Behörden und Beamte Gültigkeit der Unterschrift verspätete Kündigung Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under this procedural article.

Art. 64 BGG

Denied the request for legal aid due to the hopelessness of the claims.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Allowed for a reduction in court costs to account for the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1006/2014

Urteil vom 10. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. September 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 5. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 180.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt. Der Strafbefehl wurde ihm am 17. Juni 2014 zugestellt. Innert Frist erhob er am 23. Juni 2014 per E-Mail Einsprache. Diese war in französischer Sprache abgefasst und nicht unterzeichnet.

Mit Brief vom 23. Juni 2014 machte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Einsprache zufolge fehlender Unterschrift ungültig sei. Er habe Gelegenheit, eine unterzeichnete Einsprache einzureichen, sofern die Einsprachefrist von zehn Tagen noch laufe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Kanton Solothurn die Amtssprache Deutsch sei, weshalb schriftliche Eingaben in dieser Sprache zu formulieren seien.

Am 24. Juni 2014 ging per Post die gleiche Eingabe wie am 23. Juni 2014 ein, wobei auch diese Eingabe nicht unterzeichnet war.

Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen fest, dass die Einsprache vom 23. Juni 2014 nicht unterzeichnet wurde und deshalb ungültig sei. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2014 zugestellt.

Am 5. August 2014 erhob er Beschwerde, wobei auch diese Eingabe nicht unterzeichnet war. Mit einer in französischer Sprache abgefassten Verfügung vom 13. August 2014 wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 22. August 2014 unterzeichnet einzureichen. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 5. September 2014 ab. Es stellte fest, die Postaufgabe der Einsprache vom 23. Juni 2014 sei zwar fristgerecht. Indessen sei sie nicht unterzeichnet, obwohl der Beschwerdeführer nicht nur im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2014, sondern überdies bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Einsprache eigenhändig unterschrieben werde müsse. Gemäss seinen eigenen Angaben spreche er Deutsch. Dennoch habe er es versäumt, eine unterzeichnete Fassung seiner Einsprache einzureichen, obwohl er dies innert Frist noch hätte tun können.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, das Urteil vom 5. September 2014 sei aufzuheben.

2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob der Beschwerdeführer seine Einsprache gegen den Strafbefehl frist- und formgerecht eingereicht hat. Soweit sich die Beschwerde mit anderen Fragen befasst, so z.B. mit der materiellen Seite der Angelegenheit, sind die Ausführungen unzulässig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er es unterlassen hat, die Einsprache trotz entsprechender Aufforderung rechtzeitig unterschrieben einzureichen. Statt dessen macht er geltend, er sei nicht verpflichtet, eine Einsprache auf Deutsch zu verfassen. Der Umstand, dass er seine Einsprache auf Französisch schrieb, war indessen für den Ausgang nicht entscheidend. Ausschlaggebend war, dass er es unterliess, fristgerecht eine unterschriebene Einsprache einzureichen, obwohl er die entsprechenden Hinweise der Staatsanwaltschaft und in der Rechtsmittelbelehrung verstehen konnte. Woraus sich ergeben könnte, dass er die Belehrungen nicht verstand, ist angesichts seiner unbestrittenen Kenntnisse des Deutschen nicht ersichtlich. Dass er diese Sprache nicht beherrscht, ist unerheblich. Von einer Manipulation des Verfahrens mit dem Ziel, ihn verurteilen zu können, kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn