Appeal Dismissed Due to Non-Final Intermediate Ruling in Discrimination Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by a cantonal appellate court, which had previously overturned a lower court's ruling that had dismissed the charges of multiple racial discrimination against the complainant. The appellate court ordered the lower court to reevaluate the case. The complainant challenged this appellate decision, arguing that the delay caused by the remand could lead to irreparable harm, including damage to their reputation. However, the Federal Tribunal ruled not to admit the complaint and imposed court costs on the complainant, while denying the request for free legal aid due to the lack of prospects for success in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Non-Final Intermediate Ruling in Discrimination Case: The appellate court ordered the lower court to reevaluate the case. The complainant challenged this appellate decision, arguing that the delay caused by the remand could lead to irreparable harm, including damage to their reputation. However, the Federal Tribunal ruled not to admit the complaint and imposed court costs on the complainant, while denying the request for free legal aid due to the lack of prospects for success in the case.
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KI-generiertUsed because the Tribunal decided not to enter upon the appeal based on this procedural rule.
This article was cited in the dispositive when rejecting the request for legal aid.
This article was cited in the dispositive regarding the consideration of the financial situation by setting a reduced court fee.
This article was used to decide that the court costs must be imposed on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1005/2008 /hum
Urteil vom 22. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenseinstellung (mehrfache Rassendiskriminierung),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 30. Oktober 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 24. März 2006 stellte das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Rassendiskriminierung ein. Dem Beschwerdeführer wurde ein Teil der beschlagnahmten Gegenstände zurückgegeben, andere wurden eingezogen. Er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer die Appellation. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt erkannte am 30. Oktober 2008, das Urteil des Strafdreiergerichts werde in Gutheissung der Appellation der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen. Auf die Appellation des Beschwerdeführers wurde nicht eingetreten, weil das Strafdreiergericht auch über die hier aufgeworfenen Fragen im Rahmen des neuen Urteils zu befinden haben werde. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil darf nicht bloss tatsächlicher, sondern er muss rechtlicher Natur und derart sein, dass er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Eine nicht verfahrensabschliessende Rückweisung eines Strafverfahrens begründet deshalb grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , auch wenn sie eine Verfahrensverzögerung nach sich zieht ( BGE 133 IV 139 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das Verfahren sei im Kanton verschleppt worden und habe ihn in seinem sozialen Ansehen stark beeinträchtigt.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn