Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1003/2023 KI-generiert

Refusal to Revise Conviction for Serious Offenses Lacking New Evidence

Geschäftsnummer 6B_1003/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A man convicted on April 6, 2022, for several offenses including grievous bodily harm, displaying violence, multiple thefts, and arson, resulting in a 39-month prison sentence and a fine, also received a court-ordered stationary therapeutic measure. On June 12, 2023, he sought a revision of this now final judgment, which he supplemented on June 28, 2023. However, the Solothurn Cantonal Court declined to consider his revision request on August 16, 2023. The court determined there were no new facts or evidence that would warrant revisiting the case. The man then approached the Swiss Federal Tribunal, but he failed to demonstrate that the previous decision violated federal law or to present valid new information or legal grounds to justify a review.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 410 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 BGG; Refusal to Revise Conviction for Serious Offenses Lacking New Evidence: On June 12, 2023, he sought a revision of this now final judgment, which he supplemented on June 28, 2023. However, the Solothurn Cantonal Court declined to consider his revision request on August 16, 2023. The court determined there were no new facts or evidence that would warrant revisiting the case. The man then approached the Swiss Federal Tribunal, but he failed to demonstrate that the previous decision violated federal law or to present valid new information or legal grounds to justify a review.

Schlagwörter

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Revision (stationäre therapeutische Massnahme) Nichteintreten Revision des Strafurteils schwere Straftaten Brandstiftung Nova Revisionsgrund Überprüfung der Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1003/2023

Urteil vom 19. Oktober 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (stationäre therapeutische Massnahme); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. August 2023 (STREV.2023.9).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer am 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellungen, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Brandstiftung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Am 12. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des rechtskräftigen Urteils. Nach Rückweisung seines Gesuchs zur Verbesserung ergänzte er dieses am 28. Juni 2023. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 16. August 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung herbeizuführen ( Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

Die Vorinstanz erwägt, der Gesuchsteller sei durch die rechtskräftige Verurteilung vom 6. April 2022 beschwert. Insofern seien die Voraussetzungen von Art. 410 StPO erfüllt. Indessen begründe er nicht, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen solle. Er beschränke sich auf die Anrufung eines Verlaufsberichts, der keine neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsache oder ein neues Beweismittel betreffe. Soweit er weiter darlegen wolle, dass er sich verändert habe, begnüge er sich mit nichtssagenden Floskeln und nicht nachvollziehbaren, allgemeinen Ausführungen. Abgesehen davon stellten zwischenzeitliche Veränderungen keinen Revisionsgrund dar, da sie nicht vor dem Entscheid eingetreten seien. Solche Entwicklungen seien vielmehr bei der periodischen Massnahmeüberprüfung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer versuche die Massnahme zu beenden, weil er die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe vom 39 Monaten im Massnahmevollzug erstanden habe. Soweit er die Verurteilungen bestreite, handle es sich um Einwände, die er in einem Berufungsverfahren hätte vorbringen können und müssen. Das Revisionsgesuch sei offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese gegen Bundesrecht verstossen könnten. Insbesondere macht er nicht geltend, im kantonalen Verfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch vor Bundesgericht nicht geltend. Stattdessen beantragt er, er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und mit gemeinnütziger Arbeit von 200 Tagen zu bestrafen. Er habe denjenigen, der ihn an seinem Geschlechtsorgan angefasst habe, gegen den Kopf geboxt. Dafür akzeptiere er sechs Monate. Die Freiheit sei ihm seit 38 Monaten entzogen. Dies und die Massnahme müssten aufgehoben werden. Das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt sei aufzuheben und eine Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen. In seinen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesgericht materiell mit früheren Verurteilungen nicht befassen kann. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten worden sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill