Dismissal of Criminal Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed an appeal against a ruling from a cantonal court regarding a serious violation of traffic regulations. The individual was required to pay a court fee of 4,000 CHF by a specified deadline to proceed with their appeal. After reporting a decrease in income and requesting partial legal aid, the court reduced the fee to 2,000 CHF but required payment by a new deadline. The individual failed to respond or make the payment within the stipulated time. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to the lack of compliance with the financial requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Dismissal of Criminal Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The individual was required to pay a court fee of 4,000 CHF by a specified deadline to proceed with their appeal. After reporting a decrease in income and requesting partial legal aid, the court reduced the fee to 2,000 CHF but required payment by a new deadline. The individual failed to respond or make the payment within the stipulated time. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to the lack of compliance with the financial requirements.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission of the appeal based on this procedural rule.
Used to reject the request for free legal aid in the dispositive.
Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1001/2010
Urteil vom 24. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. Oktober 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. November 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 4. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht am 3. Januar 2011 mit, er verdiene seit dem 1. Dezember 2010 nur noch Fr. 3'669.-- und sein Existenzminimum betrage ca. Fr. 3'000.--. Er ersuche darum, ihm teilweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Möglichkeit von acht Ratenzahlungen zu Fr. 500.-- einzuräumen.
Das Bundesgericht teilte ihm am 6. Januar 2011 mit, eine Zahlung des Kostenvorschusses in acht Raten komme wegen des Beschleunigungsgebotes nicht in Betracht. Als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genüge die Eingabe im Übrigen den Begründungsanforderungen nicht, zumal darin nichts über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ausgeführt werde. Das Bundesgericht halte deshalb einstweilen am Kostenvorschuss fest, setze diesen - entsprechend dem Gesuch um teilweise unentgeltliche Rechtspflege - jedoch auf die Hälfte herab (act. 11). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von zwei Monaten bis zum 7. März 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht den reduzierten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 12).
Innert der Nachfrist reagierte der Beschwerdeführer nicht. Weder reichte er dem Bundesgericht ergänzende Angaben zu seiner Vermögenslage nach, noch bezahlte er innert der zwei Monate den in teilweiser Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 2'000.-- herabgesetzten Kostenvorschuss. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil eine Beschwerde aussichtslos erscheint, wenn der Kostenvorschuss nicht bezahlt wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn