Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1000/2020 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1000/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case involved an appellant who filed a criminal complaint on April 14, 2020, accusing authorities of several offenses, including a breach of duty of care, false accusation, and denial of the right to be heard. The public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on April 30, 2020. The appellant challenged this decision, but the Solothurn Cantonal Court dismissed the complaint on August 10, 2020. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the tribunal noted that the appellant, as a private claimant, was not entitled to file a criminal complaint because the decision did not affect any potential civil claims arising from the alleged offense, which would fall under public law governed by the Solothurn Responsibility Act. The tribunal also considered procedural rights allegations unrelated to the criminal complaint proceedings, identifying them as administrative matters outside the jurisdiction of criminal authorities. As a result, the tribunal found the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Dismissed for Lack of Standing: The public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on April 30, 2020. The appellant challenged this decision, but the Solothurn Cantonal Court dismissed the complaint on August 10, 2020. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the tribunal noted that the appellant, as a private claimant, was not entitled to file a criminal complaint because the decision did not affect any potential civil claims arising from the alleged offense, which would fall under public law governed by the Solothurn Responsibility Act. The tribunal also considered procedural rights allegations unrelated to the criminal complaint proceedings, identifying them as administrative matters outside the jurisdiction of criminal authorities. As a result, the tribunal found the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung) Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Untätigkeitsklage Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1000/2020

Urteil vom 30. Oktober 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 10. August 2020 (BKBES.2020.69).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 14. April 2020 wegen "Sorgfaltspflichtverletzung, falscher Beschuldigung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzungen des Datenschutzgesetzes durch Nichtoffenlegung gespeicherter persönlicher Daten, u.a." nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung am 30. April 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 10. August 2020 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beanzeigten Verantwortlichen der Fachstelle Kant. Bedrohungsmanagements ("KBM") der Kantonspolizei Solothurn beurteilen sich indessen ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Solothurn (BGS 124.21) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. §§ 1 und 2 Abs. 1 VerantwortlichkeitsG/SO). Der Geschädigte kann den Beamten nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2 VerantwortlichkeitsG/SO). Da der Beschwerdeführer folglich keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll.

Der Beschwerdeführer rügt Verfahrensrechte als verletzt. Er bezieht sich dabei allerdings nicht auf das vorliegende, der Strafanzeige zugrunde liegende Verfahren, sondern auf das "KBM-Verfahren". Diese angeblichen Verfahrensverletzungen können hier nicht zur Diskussion gestellt werden. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Beschluss bereits darauf hin, dass es sich bei der Datenherausgabe gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetz grundsätzlich um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit handle, welche nicht durch die Strafbehörden verfolgt werde (Beschluss S. 3). Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Inwiefern ihm Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren verweigert worden sein soll, ist in der Beschwerde nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Auf den als verletzt gerügten Grundsatz "in dubio pro reo" gemäss Art. 32 Abs. 1 BV kann sich der Beschwerdeführer als Privatkläger nicht berufen. Dass und weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Deren Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill