Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_100/2023 KI-generiert

Petitioner's Failure to Timely Appeal Conviction and Expulsion Sanction

Geschäftsnummer 6B_100/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant was convicted by the Criminal Court of the Canton of Lucerne on March 7, 2022, for various offenses including fraud, attempted fraud, multiple document forgeries, and unauthorized driving, resulting in a partially suspended 19-month prison sentence and a 7-year expulsion from the country. An appeal was registered shortly after, but due to a failure to submit a justification for the appeal, the Cantonal Court of Lucerne dismissed it on August 17, 2022. A subsequent complaint to the Swiss Federal Tribunal also did not progress. The complainant later requested a revision of the expulsion order, which the lower court treated as a request for a review of the August judgment and, again, did not entertain it. The complainant challenged this before the Swiss Federal Tribunal, leading to the present decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Failure to Timely Appeal Conviction and Expulsion Sanction: An appeal was registered shortly after, but due to a failure to submit a justification for the appeal, the Cantonal Court of Lucerne dismissed it on August 17, 2022. A subsequent complaint to the Swiss Federal Tribunal also did not progress. The complainant later requested a revision of the expulsion order, which the lower court treated as a request for a review of the August judgment and, again, did not entertain it. The complainant challenged this before the Swiss Federal Tribunal, leading to the present decision.

Schlagwörter

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Revision (Betrug usw.) Nichteintreten teilbedingte Strafe fehlerhafte Strafzumessung strafrechtliches Revisionsgesuch Rückzug des Gesuchs Verweisungsbruch Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon due to fulfillment failure of the reasoning requirements in accordance with this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied in accordance with this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_100/2023

Urteil vom 4. Mai 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Betrug usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Januar 2023 (2O 23 1).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Am 7. März 2022 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den Beschwerdeführer wegen Betrugs, versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, Täuschung der Behörden, unlauteren Wettbewerbs und mehrfachen Führens eines Personenwagens ohne den erforderlichen Führerausweis zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Monaten, legte den vollziehbaren Teil der Strafe auf 9 Monate fest und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer am 14. März 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amtlichen Verteidiger am 22. Juli 2022 zugestellt. Eine Berufungserklärung hat er in der Folge nicht eingereicht, weshalb das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 17. August 2022 auf die Berufung nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1481/2022 vom 16. Dezember 2022 nicht ein.

Mit Eingabe vom 31. Dezember 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Luzern und ersuchte um eine Prüfung seines Landesverweises, ohne eine Wiederherstellung der Frist zu verlangen. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Revisionsgesuch gegen die Verfügung vom 17. August 2022 entgegen und trat auf dieses mit Verfügung vom 13. Januar 2023 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Bundesgericht befindet über Beschwerden gegen bei ihm angefochtene Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Verfahrensgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2023 und damit die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insofern er geltend macht, dass seine Eingabe falsch verstanden worden sei, er mithin eine "Fristverlängerung/Wiederherstellung der Berufung" habe beantragen wollen, legt er nicht ansatzweise dar, dass und weshalb die Vorinstanz seine Eingabe fälschlicherweise als Revisionsgesuch anhand genommen haben soll. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Umso weniger, als sich anhand des vom Beschwerdeführer ebenfalls beim Bundesgericht anhängig gemachten Verfahrens 6B_196/2023 ergibt, dass er mit einer weiteren, vom 4. Januar 2023 datierenden Eingabe beim Kantonsgericht Luzern explizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt hat, welches die Vorinstanz mit Beschluss vom 26. Januar 2023 abgewiesen hat.

3. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger