Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_100/2022 KI-generiert

Complainant Fails to Justify Appeal Against Cost Order Without Addressing Cantonal Reasoning

Geschäftsnummer 6B_100/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Tribunal dealt with an appeal involving a criminal investigation into an alleged breach of official secrecy, which the Bern-Mittelland public prosecutor's office decided not to pursue. The Bern Cantonal Court, upon review, rejected the complainant's appeal, primarily because the complainant failed to pay the necessary procedural fees, amounting to CHF 300. The complainant, arguing against these costs, claimed inability to meet financial obligations due to denied banking services. He appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cost imposition, citing his financial incapacity and referencing various legal provisions. However, the complainant did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate how the cost imposition contravened applicable legal standards, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without entering into the merits of it, although no additional court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 StPO, Art. 425 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Justify Appeal Against Cost Order Without Addressing Cantonal Reasoning: The Bern Cantonal Court, upon review, rejected the complainant's appeal, primarily because the complainant failed to pay the necessary procedural fees, amounting to CHF 300. The complainant, arguing against these costs, claimed inability to meet financial obligations due to denied banking services. He appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cost imposition, citing his financial incapacity and referencing various legal provisions. However, the complainant did not sufficiently address the legal reasoning of the prior decision or demonstrate how the cost imposition contravened applicable legal standards, leading the Federal Tribunal to dismiss the appeal without entering into the merits of it, although no additional court costs were imposed.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Kosten Nichteintreten Verletzung der Begründungspflicht Zahlungsbefehl Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Störung der öffentlichen Ordnung Kostenerlass Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_100/2022

Urteil vom 10. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Tyko Strassen,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Kosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2021 (BK 21 511).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses am 27. Oktober 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 3. Dezember 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht, wobei er sich in seiner Beschwerde ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage wendet. Wegen der "staatlichen Verweigerung sämtlicher Finanzdienstleistungen durch die Bank B.________" sei es ihm grundsätzlich nicht möglich, "finanziellen Verpflichtungen nachzukommen". Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er zur Begleichung der Kosten nicht im Stande sei und die StPO einen Erlass erlaube. Sie sei anzuweisen, die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu streichen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens ( Art. 428 Abs. 1 StPO ).

3. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht im Ansatz dar, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch gegen Art. 428 StPO verstossen oder sonstwie Recht verletzen könnte. Seine Hinweise in der Beschwerde u.a. auf Bundesrecht (wie z.B. das Postgesetz, die Postverordnung und das Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten), die Rechtsprechung bzgl. FATCA, das Erteilen einer Banklizenz für die Bank B.________ und die diesbezügliche angebliche Absicht des Gesetzgebers sind im vorliegenden Zusammenhang ohne jegliche Relevanz. Ob angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Erlass oder eine Stundung in Betracht käme, hätte (erstinstanzlich) die Vorinstanz und nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich, auf Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill