Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_100/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Submissions

Geschäftsnummer 6B_100/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal following a conviction by the Appellationsgericht of the Canton of Basel-Stadt. The appellant was sentenced on December 14, 2018, to an unconditional fine of 30 daily rates of 10 Swiss Francs each due to acts of violence and threats against authorities and officials. Additionally, they were charged with the fees for both the first and second instance proceedings amounting to 500 and 700 Swiss Francs respectively. Despite these charges, according to Article 425 of the Criminal Procedure Code, the procedural costs were waived. The appellant contested the decision, claiming inaccuracies in the fact-finding process, inappropriate sentencing, and procedural delays, but failed to adequately address the reasoning of the lower court’s decision in their appeal. The complaint did not meet the necessary legal argumentation requirements, leading to the Tribunal’s decision not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Submissions: The appellant was sentenced on December 14, 2018, to an unconditional fine of 30 daily rates of 10 Swiss Francs each due to acts of violence and threats against authorities and officials. Additionally, they were charged with the fees for both the first and second instance proceedings amounting to 500 and 700 Swiss Francs respectively. Despite these charges, according to Article 425 of the Criminal Procedure Code, the procedural costs were waived. The appellant contested the decision, claiming inaccuracies in the fact-finding process, inappropriate sentencing, and procedural delays, but failed to adequately address the reasoning of the lower court’s decision in their appeal. The complaint did not meet the necessary legal argumentation requirements, leading to the Tribunal’s decision not to consider it further.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Strafzumessung Drohung gegen Behörden und Beamte Demonstrationsrecht Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to justify the decision not to enter upon the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive ruling concerning the waiver of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_100/2019

Urteil vom 15. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. Dezember 2018 (SB.2018.90).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die Urteilsgebühr von Fr. 500.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 700.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gestützt auf Art. 425 StPO wurden ihm die Verfahrenskosten erlassen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit bei der Strafzumessung sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, ohne sich indessen mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Er begnügt sich damit, unter Darlegung seiner eigenen Sicht festzuhalten, dass er gezwungen worden sei, attackierend zu schreiben, es sich bei seinem "Fehlverhalten" um einen Hilfeschrei seinerseits handle und er A.________ mit seiner Androhung keine ernstlichen Nachteile in Aussicht gestellt und sie auch zu keiner anderen Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit genötigt habe. Er erkenne Hass, Schikane und Nötigung durch Beamte und Behörden an seiner Person. Seine Ausführungen bleiben von der Sache her appellatorisch, und er vermag nicht im Ansatz darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil in Willkür verfallen, ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung verletzt oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill