Forgery and Attempted Fraud Conviction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal appeal where the individual was convicted of forgery and attempted fraud by a lower court, which imposed a fine and conditional sentence. The appellant challenged the findings of fact and the evidentiary assessment made by the tribunal, arguing procedural violations and requesting an acquittal. However, the higher court found that the previous court conducted a thorough examination of all claims and provided sufficient justification for its decisions, ultimately dismissing the appeal for lack of merit. The appellant was held responsible for court costs, and requests for legal aid and representation were denied due to the poor prospects of success in the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs.1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Forgery and Attempted Fraud Conviction Upheld: The appellant challenged the findings of fact and the evidentiary assessment made by the tribunal, arguing procedural violations and requesting an acquittal. However, the higher court found that the previous court conducted a thorough examination of all claims and provided sufficient justification for its decisions, ultimately dismissing the appeal for lack of merit. The appellant was held responsible for court costs, and requests for legal aid and representation were denied due to the poor prospects of success in the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the basis for the final decision of the Federal Tribunal.
Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Used to reject the request for the appointment of a free legal representative.
Used to mandate consideration of the appellant's financial situation when setting the court fee.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_100/2007 /bri
Urteil vom 2. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Urkundenfälschung, mehrfach versuchter Betrug,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ im Beru-fungsverfahren am 17. Januar 2007 schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und des mehrfach versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs.1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB . Zufolge Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bestätigte es den Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Der bedingte Strafvollzug wurde mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei freizusprechen.
2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und macht gleichzeitig eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann jedoch nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt - wie auch für die Rüge der Verletzung von Verfahrensrechten - Art. 106 Abs. 2 BGG . Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, überzeugt nicht. Soweit seine Rügen sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpfen, belegen sie keine Verfassungsverletzung durch die Vorinstanz. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, hat die Vorinstanz den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt eingehend geprüft und sich einlässlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers sowie denjenigen von A.________ auseinandergesetzt. Die Vorinstanz begründet dabei schlüssig, dass und weshalb sie die Schilderungen von A.________ für glaubhaft einstuft und ihrem Entscheid deren Sachverhaltsdarstellung und nicht diejenige des Beschwerdeführers zugrunde legt. Der Beschwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene, abweichende Sicht der Dinge gegenüber. Dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig bzw. unter Verletzung von wesentlichen Verfahrensbestimmungen zustande gekommen sein könnten, zeigt er indes nicht auf, und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Auch das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters muss abgewiesen werden ( Art. 64 Abs. 2 BGG ), weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: