Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_10/2016 KI-generiert

Ecological Measure Impact on Vineyard: Lack of Standing for Appeal

Geschäftsnummer 6B_10/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint with a regional public prosecutor concerning ecological issues related to their vineyard parcels. The prosecutor interpreted this complaint as a criminal report and chose not to pursue the case. The petitioner then submitted an additional complaint, which was treated as an appeal against the prosecutor's decision but was ultimately rejected by the appeals court. Subsequently, the petitioner brought the matter to the federal court, asserting that criminal offenses had occurred and seeking legal recourse. However, the federal court scrutinized the petitioner's grounds for appeal, focusing on their standing to claim civil damages, which they failed to substantiate adequately. As a result, the court declined to consider the appeal and imposed court costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Ecological Measure Impact on Vineyard: Lack of Standing for Appeal: The prosecutor interpreted this complaint as a criminal report and chose not to pursue the case. The petitioner then submitted an additional complaint, which was treated as an appeal against the prosecutor's decision but was ultimately rejected by the appeals court. Subsequently, the petitioner brought the matter to the federal court, asserting that criminal offenses had occurred and seeking legal recourse. However, the federal court scrutinized the petitioner's grounds for appeal, focusing on their standing to claim civil damages, which they failed to substantiate adequately. As a result, the court declined to consider the appeal and imposed court costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beschwerdelegitimation Erwerbsausfallentschädigung Stellung des Opfers Strafanzeige zivilrechtlicher Schadenersatz konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the appellant lacked standing, as per this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_10/2016

Urteil vom 11. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 19. September 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine "Beschwerde" ein, die eine ökologische Massnahme im Zusammenhang mit seinen Rebparzellen zum Gegenstand hatte. Die Staatsanwaltschaft behandelte die Eingabe als Strafanzeige und nahm das Verfahren am 26. Oktober 2015 nicht an die Hand. Am 9. November 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" bei der Staatsanwaltschaft, welche die neue Eingabe zusammen mit den Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergericht des Kantons Bern übermittelte. Diese nahm die Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2015 entgegen und wies das Rechtsmittel am 2. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer erhebt beim Bundesgericht "Einsprache" gegen den Beschluss des Obergerichts vom 2. Dezember 2015. Er macht geltend, dass verschiedene strafbare Handlungen begangen worden seien, und ersucht das Bundesgericht, "den nötigen gesetzlichen Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen".

2. Da es um eine Strafsache geht, ist die "Einsprache" als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht seine "Forderung auf Schadenersatz... vollumfänglich aufrecht" (act. 2 S. 1). Indessen begründet er dieses Vorbringen nicht näher. Auch aus dem angefochtenen Beschluss ist nur ersichtlich, dass er eine "Entschädigung für den Ertragsausfall" verlangt (Beschluss S. 4 E. 4.2). Dieser zu allgemeine und z.B. nicht bezifferte Hinweis genügt den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht. Dazu kommt, dass es mindestens zum Teil um Staatshaftung gehen dürfte, in welchem Fall allfällige Ansprüche ohnehin im Rahmen eines Strafverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wrid nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn