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6B_10/2012 KI-generiert

Failure to Appear at Hearing Over Traffic Fine and Inadmissible New Facts in Appeal

Geschäftsnummer 6B_10/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision by a cantonal court which dismissed a legal proceeding due to the non-appearance of the complainant at the main hearing. The complainant argued that his absence was justified by personal reasons, including a wedding and his wife's serious illness, but the court found these claims insufficient for a postponement of the hearing. The complainant's later assertions regarding his reasons for missing the hearing were deemed new arguments that could not be considered at this stage. Consequently, the Federal Tribunal ruled not to entertain the complaint, and ordered the complainant to bear the legal costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Appear at Hearing Over Traffic Fine and Inadmissible New Facts in Appeal: The complainant argued that his absence was justified by personal reasons, including a wedding and his wife's serious illness, but the court found these claims insufficient for a postponement of the hearing. The complainant's later assertions regarding his reasons for missing the hearing were deemed new arguments that could not be considered at this stage. Consequently, the Federal Tribunal ruled not to entertain the complaint, and ordered the complainant to bear the legal costs associated with the case.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Pflicht zum persönlichen Erscheinen Ausstandsverfahren Beweislosigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_10/2012

Urteil vom 29. Februar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung (Bussenverfügung wegen Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein kantonales Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil er unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, soweit er geltend mache, er habe vor der Hauptverhandlung angekündigt, er könne aus "Urlaubs- und Zeitdispositionsgründen" nicht erscheinen, stelle sein pauschales Vorbringen keinen zureichenden Grund für eine Verschiebung der Verhandlung dar (angefochtener Entscheid S. 3/4 Ziff. 11/12). Dass und inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, er habe wegen seiner Hochzeit, deren Vorbereitung und einer schweren Erkrankung seiner Frau sehr wohl zureichende Gründe für sein Nichterscheinen gehabt (Beschwerde S. 2 ad 7), stellt ein Novum dar, welches nicht gehört werden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen und der Beschwerdeführer im Übrigen auch seine Bedürftigkeit nicht belegt.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn