Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.92/2006 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 6A.92/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver had their driving license revoked for seven months due to safety concerns. After the revocation, the driver contested the decision through a complaint to the cantonal administrative court, which subsequently dismissed the complaint because the driver did not timely pay a required court fee. The driver then filed a constitutional complaint, arguing that the court's decision to dismiss the complaint was arbitrary and lacked a legal basis according to cantonal law. The case revolves around legal questions regarding the requirement for prepayment of court fees and the implications of failing to meet such deadlines, particularly in relation to administrative sanctions that have a punitive character.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 127 Abs. 1 BV; Driver License Revocation Appeal Dismissed for Untimely Cost Advance Payment: After the revocation, the driver contested the decision through a complaint to the cantonal administrative court, which subsequently dismissed the complaint because the driver did not timely pay a required court fee. The driver then filed a constitutional complaint, arguing that the court's decision to dismiss the complaint was arbitrary and lacked a legal basis according to cantonal law. The case revolves around legal questions regarding the requirement for prepayment of court fees and the implications of failing to meet such deadlines, particularly in relation to administrative sanctions that have a punitive character.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Kostenvorschussleistung verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug Verfahrenskosten Strafanzeige Konsumkreditwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Cited in the reasoning (E. 1) to establish that the former procedural law (OG) was applicable, but not explicitly in the final orders, thus it is excluded unless it forms the primary ground for the decision or is procedural/cost-related in the dispositive. Since the appeal was dismissed on substantive grounds, this is excluded.
Art. 24 Abs. 2 SVG
Cited in the reasoning (E. 2.2) to establish the admissibility of the administrative court appeal, but not in the dispositive, thus excluded.
Art. 32 Abs. 3 BV
1 StPO /BS mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 32 Abs. 3 BV ; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4.
Art. 9 BV
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe in einer im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts die für die Vorschusspflicht gemäss Art.
Art. 5 Abs. 1 BV
9 BV willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts die für die Vorschusspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 BV respektive Art.
Art. 127 Abs. 1 BV
1 BV respektive Art. 127 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage zu Unrecht als gegeben erachtet, ist somit unbegründet.
Art. 94 Abs. 3 ZPO
Zu diesem Zweck habe das Verwaltungsgericht in seiner Praxis bis anhin stets die kantonale Zivilprozessordnung beigezogen und in analoger Anwendung von Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW auf die darin genannten Säumnisfolgen abgestellt.
Art. 6 EMRK
Er ist zudem konventionsrechtlich ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage und fällt damit unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ( BGE 121 II 22 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 1) to establish that the former procedural law (OG) was applicable, but not explicitly in the final orders, thus it is excluded unless it forms the primary ground for the decision or is procedural/cost-related in the dispositive. Since the appeal was dismissed on substantive grounds, this is excluded.

Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW

Cited in the reasoning (E. 6.6, 6.7) as the basis for the consequence of non-payment of the security deposit (non-entry into proceedings), which the Tribunal found was not arbitrarily applied.

Art. 24 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning (E. 2.2) to establish the admissibility of the administrative court appeal, but not in the dispositive, thus excluded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 142 II 411
Swiss Citizen Abroad Tax Assessment Notification Validity
«…shalb sie eine vorgängige Androhung und eine ausreichend bestimmte, genügende gesetzliche Grundlage voraussetzt (Urteil 6A.92/2006 vom 21. Februar 2007 E. 6.3 und 6.4; URS PETER CAVELTI, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008,…»
BGE 133 V 402
Cantonal Tribunal's Demand for Security for Costs in Disability Insurance Appeal Ruled Unlawful under Principle of Legality
«…formel du terme. A défaut, il y a atteinte au principe constitutionnel de la légalité (voir l'arrêt du Tribunal fédéral 6A.92/2006 du 21 février 2007, consid. 6.4). 4. 4.1 En dérogation à l' art. 61 let. a LPGA - qui consacre le principe de la gratu…»
2C_827/2015 (2016-06-03)
Non-Resident Taxpayer's Service of Tax Assessment and Appeal Deadlines
«…shalb sie eine vorgängige Androhung und eine ausreichend bestimmte, genügende gesetzliche Grundlage voraussetzt (Urteil 6A.92/2006 vom 21. Februar 2007 E. 6.3, E. 6.4; CAVELTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 8…»
9C_715/2007 (2008-06-17)
Challenge to Non-Admission for Unpaid Court Cost Advance
«…arf jedoch einer eigenständigen Grundlage in einem formellen Gesetz ( BGE 133 V 402 E. 3.4 S. 405 f.; vgl. auch Urteil 6A.92/2006 vom 21. Februar 2007, E. 2 ff.). Für den Bereich der kostenpflichtigen IV-Verfahren findet sich eine solche gemäss BGE…»
I 1096/06 (2007-07-24)
Claimant v. Cantonal Insurance Court (Cost Advance for Invalidity Appeal)
«…formel du terme. A défaut, il y a atteinte au principe constitutionnel de la légalité (voir l'arrêt du Tribunal fédéral 6A.92/2006 du 21 février 2007, consid. 6.4). 4. 4.1 En dérogation à l' art. 61 let. a LPGA - qui consacre le principe de la grat…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.92/2006 /bri

Urteil vom 21. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Näf.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt André Britschgi,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; Nichteintreten auf eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses, gesetzliche Grundlage, willkürliche Anwendung kantonalen Rechts,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 2. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A. Das Verkehrssicherheitszentrum OW/NW entzog X.________ am 5. Januar 2006 den Führerausweis für die Dauer von sieben Kalendermonaten. Es wies die von X.________ erhobene Einsprache am 26. Juni 2006 ab.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden.

B. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 trat das Verwaltungsgericht Nidwalden auf die Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des einverlangten Gerichtskostenvorschusses nicht ein.

C. X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

D. Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

E. Mit Verfügung des Präsidenten des Kassationshofes vom 30. November 2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG respektive der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG .

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat einen ihm gegenüber angeordneten Führerausweisentzug (Warnungsentzug) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden angefochten. Dieses ist auf die Beschwerde in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht mangels rechtzeitiger Leistung des einverlangten Gerichtskostenvorschusses nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen ausdrücklich "staatsrechtliche Beschwerde", worin er eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts rügt, welches keine gesetzliche Grundlage für ein Nichteintreten auf eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses enthalte.

2.2 Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Führerausweisentzüge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Tritt eine kantonale Instanz auf ein Rechtsmittel allein gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht ein und führt dies dazu, dass die korrekte Anwendung von Bundesverwaltungsrecht nicht überprüft wird und somit dessen Durchsetzung vereitelt werden könnte, so ist die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei willkürlich angewendet worden, nicht mit der staatsrechtlichen Beschwerde, sondern mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben ( BGE 123 I 275 E. 2c; 120 Ib 379 E. 1b; BGE 125 I 7 nicht publ. E. 2b, je mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch in Fällen, in denen die letzte kantonale Instanz in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht auf das Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist (Urteile 2P.126/2006 vom 14. August 2006; 6A.69/2006 vom 6. Oktober 2006).

Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

Zu deren Behandlung ist der Kassationshof zuständig, da Gegenstand des kantonalen Verfahrens ein Führerausweisentzug zu Warnzwecken war und die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide auf diesem Gebiet in den Zuständigkeitsbereich des Kassationshofes fällt (siehe Art. 7 Ziff. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht, SR 173.111.1).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht Nidwalden mit Verfügung vom 21. August 2006 unter Hinweis auf § 116 Abs. 2 VRPV/NW (Verordnung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Nidwalden, Verwaltungsrechtspflegeverordnung; NG 265.1) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV (Verordnung über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten, Prozesskostenverordnung; NG 261.11) zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert 20 Tagen aufgefordert mit der Androhung, dass Nichtbezahlung des Vorschusses innert Frist als Verzicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt. Die Frist lief - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der kantonalen Gerichtsferien - am 21. September 2006 ab. Der Beschwerdeführer zahlte unstreitig erst nach Ablauf der Frist, nämlich am 26. September 2006 durch Postaufgabe, und der Betrag wurde am 28. September 2006 der Gerichtskasse gutgeschrieben. Das Verwaltungsgericht trat daher androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses gegenüber einem Beschwerdeführer im Verfahren der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall sowie das androhungsgemässe Nichteintreten auf die Beschwerde bei Säumnis in der Rechtsordnung des Kantons Nidwalden keine gesetzliche Grundlage finde und sich entgegen der willkürlichen Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf § 116 Abs. 2 VRPV/NW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV/NW stützen lasse.

Das Verwaltungsgericht vertritt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen die Auffassung, dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gegenüber einem Beschwerdeführer im kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren auf einer klaren und die Androhung des Nichteintretens sowie das androhungsgemässe Nichteintreten auf die Beschwerde bei Säumnis jedenfalls auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und der Nichteintretensentscheid entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder das Willkürverbot noch das Legalitätsprinzip verletze. In der Praxis des Kantons Nidwalden werde seit jeher von einem Beschwerdeführer im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gestützt und unter Hinweis auf § 116 Abs. 2 VRPV/NW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV/NW ein Gerichtskostenvorschuss eingefordert und im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Praxis sei bis anhin noch nie beanstandet worden, auch nicht vom Vertreter des Beschwerdeführers, der seine Anwaltskanzlei im Kanton Nidwalden betreibe.

4. Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens war ein Führerausweisentzug zu Warnzwecken. Im vorliegenden Verfahren ist daher zu prüfen, ob das Nichteintreten auf eine vom Betroffenen eingereichte kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen von der Verwaltungsbehörde angeordneten Warnungsentzug mangels fristgerechter Leistung des einverlangten Kostenvorschusses unter Berücksichtigung der massgebenden Gesetze des Kantons Nidwalden vor der Bundesverfassung standhält. Nicht zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Nichteintreten auf eine kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses in anderen Rechtsgebieten vor der Bundesverfassung standhielte.

Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass das Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses angesichts des Gegenstands des kantonalen Beschwerdeverfahrens - Warnungsentzug mit strafähnlichem Charakter (siehe dazu etwa BGE 121 II 22 E. 3; 128 II 173 E. 3c, je mit Hinweisen) - grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig sei. Nach Rechtsprechung und Lehre ist selbst das Nichteintreten auf die Appellation einer erstinstanzlich strafrechtlich verurteilten Person mangels Leistung des Kostenvorschusses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe BGE 128 I 237 E. 3 zur Vereinbarkeit von § 165 Abs. 1 StPO /BS mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 32 Abs. 3 BV ; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 1199 Fn. 12).

Der Beschwerdeführer ist aber der Meinung, dass das Nichteintreten auf die kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses im massgebenden kantonalen Recht keine Grundlage habe und auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruhe.

5. § 116 VRPV/NW ("Anwendbares Recht") lautet:

"Die Festlegung der Gebühren im Verwaltungsverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach der Gebührengesetzgebung.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Prozesskostenverordnung anwendbar.

Die Auferlegung der Prozesskosten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren richtet sich nach den Art. 93 ff. der Zivilprozessordnung."

§ 8 PKoV/NW ("Vorschusspflicht") bestimmt:

"Der Friedensrichter kann Vorauszahlung seiner Gebühren und Auslagen verlangen.

Kläger, Widerkläger, Gesuchsteller, Beschwerdeführer in gerichtlichen Verfahren sowie jene Partei, die im Zivilrechtsverfahren ein Rechtsmittel einlegt, sind zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet, dessen Höhe vom Vorsitzenden bestimmt wird; für den Strafkläger und Zivilkläger im Strafverfahren gelten § 27 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.

Im Zivilrechtsverfahren kann auch die Gegenpartei zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verhalten werden, wenn dies aufgrund der Beweisanträge angezeigt erscheint; die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung beziehungsweise nach der Verfassungsgerichtsverordnung."

5.1 Aus § 116 Abs. 2 VRPV/NW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV/NW ergibt sich, dass ein Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet ist, dessen Höhe vom Vorsitzenden bestimmt wird.

5.2 Der Beschwerdeführer ist indessen der Meinung, massgebend sei nicht § 8 Abs. 2, sondern § 8 Abs. 3 zweite Hälfte PKoV/NW, wonach sich die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung (VRPV) richtet. Diese aber sehe eine Vorschusspflicht nicht vor, weshalb deren Anordnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unzulässig sei.

§ 8 Abs. 3 zweite Hälfte PKoV/NW betrifft, wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, die "Gegenpartei", die in § 8 Abs. 3 erste Hälfte PKoV/NW (betreffend das Zivilrechtsverfahren) ausdrücklich erwähnt wird. Die beiden lediglich durch einen Strichpunkt voneinander abgegrenzten Satzhälften betreffen übereinstimmend die "Gegenpartei". Die erste Satzhälfte erfasst die Gegenpartei im Zivilrechtsverfahren; die zweite Satzhälfte erfasst die Gegenpartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verfassungsgericht. § 8 Abs. 3 zweite Hälfte PKoV/NW bringt mithin zum Ausdruck, dass die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses durch die Gegenpartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung richtet.

Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 3 PKoV/NW in der ursprünglichen Fassung vom 8. Januar 1977, worauf das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung hinweist. Danach konnte "im Zivilrechtsverfahren sowie im Verfahren vor Verwaltungsgericht ... auch die Gegenpartei zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verhalten werden, wenn dies durch deren Beweisanträge begründet ist". Durch die neue Fassung von § 8 Abs. 3 PKoV/NW soll offenkundig zum Ausdruck gebracht werden, dass die Voraussetzungen einer allfälligen Kostenvorschusspflicht der Gegenpartei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der Verwaltungsrechtspflegeverordnung zu regeln sind, was allerdings bis anhin nicht geschehen ist.

§ 8 Abs. 3 PKoV/NW betrifft mithin in beiden Satzhälften übereinstimmend die Gegenpartei. Die Vorschusspflicht unter anderen eines Beschwerdeführers hingegen ist in § 8 Abs. 2 PKoV/NW geregelt, der auch auf einen Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar ist, da § 116 Abs. 2 VRPV/NW auf die Prozesskostenverordnung verweist.

5.3 Die Pflicht eines Beschwerdeführers zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht findet somit nach der offensichtlich willkürfreien Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Grundlage in § 116 Abs. 2 VRPV/NW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV/NW. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe in einer im Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts die für die Vorschusspflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 BV respektive Art. 127 Abs. 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage zu Unrecht als gegeben erachtet, ist somit unbegründet.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Nichteintretensentscheid mangels rechtzeitiger Leistung des einverlangten Gerichtskostenvorschusses sei auch verfassungswidrig, wenn man davon ausgehen wollte, dass die angeordnete Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Weder die Verwaltungsrechtspflegeverordnung noch die Prozesskostenverordnung des Kantons Nidwalden sähen nämlich vor, dass für den Fall der Säumnis Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde angedroht und im Säumnisfall androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe. Auch die Androhung des Nichteintretens und das androhungsgemässe Nichteintreten bedürften aber einer gesetzlichen Grundlage.

6.2 Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass weder die Verwaltungsrechtspflegeverordnung noch die Prozesskostenverordnung die Säumnisfolgen bei Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist regeln. Die gesetzliche Regelung betreffend den Vorschuss im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sei insoweit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Eine gesetzliche Vorschusspflicht ohne Sanktionsmöglichkeit im Säumnisfall mache aber keinen Sinn. Daher sei nicht ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne anzunehmen, dass die Nichtleistung des Vorschusses folgenlos bleiben müsse. Es liege vielmehr eine Gesetzeslücke vor, welche der Richter zu schliessen habe. Zu diesem Zweck habe das Verwaltungsgericht in seiner Praxis bis anhin stets die kantonale Zivilprozessordnung beigezogen und in analoger Anwendung von Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW auf die darin genannten Säumnisfolgen abgestellt. Der hilfsweise Beizug der Zivilprozessordnung zur Lückenfüllung sei nahe liegend, zumal für die Auferlegung der Prozesskosten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren § 116 Abs. 3 VRPV explizit auf die Zivilprozessordnung verweise. Weniger nahe liegend wäre der hilfsweise Beizug des kantonalen Gebührengesetzes. Dieses regle einzig das Verwaltungsverfahren und richte sich an die kantonale Verwaltung, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie an die kantonalen und kommunalen selbständigen Anstalten.

6.3 Zu prüfen ist somit, ob erstens das Nichteintreten auf die gegen einen Führerausweisentzug zu Warnzwecken erhobene kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nur zulässig ist, wenn das Gesetz auch das Nichteintreten auf die Beschwerde vorsieht. Zu klären ist sodann, ob gegebenenfalls zweitens das Fehlen einer diesbezüglichen Regelung in der Verwaltungsrechtspflegeverordnung und in der Prozesskostenverordnung des Kantons Nidwalden als qualifiziertes Schweigen zu interpretieren ist und ob, bei Verneinung dieser Frage, drittens die lückenhafte Regelung in den genannten Erlassen durch Beizug der Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Nidwalden ausgefüllt werden darf.

Die erste Frage betreffend das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage auch für die Folge des Nichteintretens bei Säumnis prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Der Führerausweisentzug zu Warnzwecken, der Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bildete, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sanktion mit strafähnlichem Charakter ( BGE 120 Ib 504 E. 4b; 121 II 22 E. 3; 123 II 225 E. 2a/bb; 128 II 173 E. 3c, 285 E. 2.4). Er ist zudem konventionsrechtlich ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage und fällt damit unter den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK ( BGE 121 II 22 E. 2 und 3, 219 E. 2; Urteil 6A.35/2004 vom 1. September 2004, E. 2.3). Die von einem Warnungsentzug betroffene Person hat daher einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen Gericht, der bereits im kantonalen Verfahren gewährleistet sein muss ( BGE 121 II 219 E. 2; Urteil 6A.55/1995 vom 14. November 1995, E. 2). Dieser Anspruch wird durch einen Nichteintretensentscheid wegen Säumnis tangiert. Daher prüft das Bundesgericht frei, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nichteintretensentscheid zulässig ist.

Die zweite und die dritte Frage, ob die allenfalls erforderliche gesetzliche Grundlage auch für die Folge des Nichteintretens bei Säumnis im massgebenden kantonalen Recht zu finden ist, prüft das Bundesgericht nur mit Willkürkognition, da sie die Auslegung des kantonalen Rechts betreffen.

6.4 Die Verwaltungsrechtspflegeverordnung und die Prozesskostenverordnung des Kantons Nidwalden bestimmen nicht ausdrücklich, dass der Richter bei der im Gesetz vorgesehenen Anordnung der Leistung eines Kostenvorschusses das Nichteintreten auf die Beschwerde im Säumnisfall androht und bei Nichtleistung des Vorschusses innert der angesetzten Frist (androhungsgemäss) auf die Beschwerde nicht eintritt.

Auch wenn mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass erstens eine gesetzlich geregelte Kostenvorschusspflicht ohne Folgen bei Säumnis wenig Sinn macht und zweitens die nahe liegende Konsequenz im Nichteintreten auf die Beschwerde besteht, muss neben der Vorschusspflicht als solchen auch die Folge des Nichteintretens auf die gegen einen Warnungsentzug erhobene Beschwerde im Gesetz geregelt sein, zumal diese Folge schwer wiegt. Es genügt mithin nicht, dass der Richter die Folge des Nichteintretens im konkreten Einzelfall androht und die nach dem Gesetz vorschusspflichtige Person somit über diese Konsequenz informiert ist.

Vielmehr muss im Gesetz selbst geregelt sein, dass der Richter die Folge des Nichteintretens im Säumnisfall androhen kann beziehungsweise dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der gesetzlichen Regelung der Vorschusspflicht als solchen ist nicht eo ipso auch die Regelung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall mitenthalten, auch wenn das Nichteintreten als nahe liegende Konsequenz erscheint. Die Gesetze sehen denn auch in aller Regel neben der Vorschusspflicht als solchen ausdrücklich vor, dass der Richter das Nichteintreten auf das Rechtsmittel bei Säumnis androht respektive dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel (androhungsgemäss) nicht eingetreten wird.

So bestimmt etwa Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW explizit, dass Nichtleistung des Vorschusses binnen der angesetzten Frist als Verzicht auf die betreffende Prozesshandlung gilt, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht wurde. § 47 Abs. 3 StPO /NW bestimmt, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses (durch den Strafkläger) der Strafantrag beziehungsweise der Beweisantrag als nicht gestellt oder der Weiterzug als nicht erklärt gilt. Die Verfahrensgesetze des Bundes regeln neben der Vorschusspflicht als solchen ausdrücklich auch das Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr im Säumnisfall.

Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ). Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein ( Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG ). Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf einer Schweizerischen Strafprozessordnung kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten ( Art. 391 Abs. 1 Satz 1 E StPO /CH).

Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 391 Abs. 2 E StPO /CH).

Das Nichteintreten auf die gegen einen Warnungsentzug erhobene kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Nichtleistung des vom Richter einverlangten Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist ist demnach verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn neben der Vorschusspflicht als solchen auch die richterliche Androhung des Nichteintretens beziehungsweise das (androhungsgemässe) Nichteintreten bei Nichtleistung des Vorschusses im massgebenden Gesetz vorgesehen ist. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, fehlt es an der für den Nichteintretensentscheid erforderlichen gesetzlichen Grundlage und ist dieser daher verfassungswidrig.

6.5 Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist an sich eine nahe liegende Folge der Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses. Aus diesem Grunde ist nach der willkürfreien Auffassung des Verwaltungsgerichts das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflegeverordnung und in der Prozesskostenverordnung nicht als ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers in dem Sinne zu verstehen, dass die Nichtleistung des Vorschusses folgenlos bleiben müsse, sondern ist insoweit vielmehr eine Lücke in den genannten Erlassen anzunehmen.

Allerdings enthält die Verwaltungsrechtspflegeverordnung einzelne Bestimmungen, welche ausdrücklich die Nichteintretensfolge vorsehen. Gemäss § 54 VRPV/NW ("Voraussetzungen des Entscheides, Nichteintreten") prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Abs. 1). Fehlt eine Voraussetzung für den Erlass eines Entscheides, tritt die Behörde auf die Sache nicht ein (Abs. 3). In § 54 Abs. 2 Ziff. 1-5 VRPV/NW werden einzelne Voraussetzungen aufgelistet; die Leistung des einverlangten Kostenvorschusses wird darin nicht erwähnt. Gemäss § 75 VRPV/NW ("Mängel") wird die Rechtsschrift, die an einem Mangel leidet oder unleserlich, ungebührlich, unverständlich, weitschweifig oder in einer fremden Sprache abgefasst ist, zur Verbesserung oder Übersetzung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zurückgewiesen mit der Androhung, dass auf die Sache nicht eingetreten und diese auf Kosten der betreffenden Partei vom Protokoll abgeschrieben wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus § 54 noch aus § 75 VRPV/NW, dass die Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses in den von der Verwaltungsrechtspflegeverordnung erfassten Fällen mangels einer ausdrücklichen Regelung der Säumnisfolgen nicht das Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr zur Folge haben kann. § 54 Abs. 2 VRPV/NW nennt nur im Sinne von Beispielen ("namentlich") die wichtigsten Prozessvoraussetzungen, und § 75 VRPV/NW betrifft mangelhafte Rechtsschriften und damit einen ganz anderen Bereich. Zudem wird die Kostenauflage in den von der Verwaltungsrechtspflegeverordnung erfassten Fällen nicht in dieser Verordnung selbst im Einzelnen geregelt, sondern in anderen Erlassen, auf die § 116 VRPV/NW ("Anwendbares Recht") verweist. Daher lassen sich auf dem Wege einer systematischen Auslegung der Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflegeverordnung als solchen keine Erkenntnisse betreffend die Folgen der Nichtleistung des Kostenvorschusses gewinnen.

6.6 Gemäss § 116 Abs. 3 VRPV/NW richtet sich die Auferlegung der Prozesskosten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nach den Art. 93 ff. der Zivilprozessordnung. Nach Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW gilt Nichtleistung des Vorschusses binnen der bestimmten Frist als Verzicht auf die betreffende Prozesshandlung, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht wurde.

Das Verwaltungsgericht sieht gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das angedrohte Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses in Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zur Ergänzung der insoweit lückenhaften Prozesskostenverordnung sich deshalb rechtfertige, weil sich gemäss § 116 Abs. 3 VRPV/NW die Auferlegung der Prozesskosten im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nach Art. 93 ff. ZPO /NW richtet.

Diese Auffassung ist nicht willkürlich. Es ist nicht schlechterdings unhaltbar, § 116 Abs. 3 VRPV/NW über den Wortlaut der Bestimmung hinaus nicht nur auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren, sondern insoweit, als die gemäss § 116 Abs. 2 VRPV/NW im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren massgebende Prozesskostenverordnung lückenhaft ist, auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden mit der Folge, dass Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt, also die Nichtleistung des Vorschusses binnen der bestimmten Frist als Verzicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gilt, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht wurde.

Allerdings liesse sich bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Führerausweisentzug zu Warnzwecken in Anbetracht des strafähnlichen Charakters dieser Sanktion auch der Beizug der Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Nidwalden zur Lückenfüllung in Betracht ziehen. In diesem Falle wäre das Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses nach dem kantonalen Recht unzulässig. Die Strafprozessordnung des Kantons Nidwalden sieht - im Unterschied zu § 165 Abs. 1 StPO /BS (siehe dazu BGE 128 I 237 E. 3) - eine Vorschusspflicht des Beschuldigten beziehungsweise des Verurteilten im Rechtsmittelverfahren und somit auch ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel im Säumnisfall nicht vor. Selbst wenn bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Führerausweisentzug angesichts des strafähnlichen Charakters dieser Sanktion der Beizug der Strafprozessordnung zur Lückenfüllung näher liegen sollte, ist es nicht willkürlich, stattdessen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung hilfsweise heranzuziehen, zumal hiefür in § 116 Abs. 3 VRPV/NW (betreffend das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren) ein Anhaltspunkt besteht.

6.7 Die erforderliche gesetzliche Grundlage für das androhungsgemässe Nichteintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei Nichtleistung des einverlangten Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist kann demnach ohne Willkür aus § 116 Abs. 3 VRPV/NW in Verbindung mit Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW abgeleitet werden.

7. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gegen einen Führerausweisentzug zu Warnzwecken vorschusspflichtig ist und die Nichtleistung des vom Richter einverlangten Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist im Falle einer entsprechenden richterlichen Androhung das Nichteintreten auf die Beschwerde zur Folge hat, beruht demnach auf einer willkürfreien Anwendung von § 116 Abs. 2 VRPV/NW in Verbindung mit § 8 Abs. 2 PKoV/NW sowie von § 116 Abs. 3 VRPV/NW in Verbindung mit Art. 94 Abs. 3 ZPO /NW. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.

8. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen. Diese wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, und dem Verkehrssicherheitszentrum Obwalden/Nidwalden sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: