The case involves an individual who, after being caught driving under the influence with a significant blood alcohol concentration, had their driver's license provisionally revoked by the local administrative authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after being caught driving under the influence with a significant blood alcohol concentration, had their driver's license provisionally revoked by the local administrative authority. They were required to undergo a traffic medical assessment to determine their fitness to drive. The individual challenged this requirement in a subsequent complaint to the court, asserting that the authorities should decide the duration of the license revocation based on existing records without necessitating a new assessment. The court had previously dismissed their complaint, leading to the escalation of the matter to the federal court for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 OG, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The case involves an individual who, after being caught driving under the influence with a significant blood alcohol concentration, had their driver's license provisionally revoked by the local administrative authority: Der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises (Beschwerde S. 1 unten Ziff. 4), sondern nur dagegen, dass die kantonalen Behörden ein neues Fahreignungsgutachten angeordnet haben. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) kann das Bundesgericht nicht die Unangemessenheit, sondern nur prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 104 OG ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6A.91/2006 /hum
Urteil vom 28. Dezember 2006
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Neues Fahreignungsgutachten,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
III. Verwaltungsgerichtshof, vom 6. Oktober 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ lenkte am 14. Mai 2006, um 22.20 Uhr, einen Personenwagen von Murten in Richtung Münchenwiler. Eine Kontrolle ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 bis 1,64 Gewichtspromillen. Mit Verfügung vom 3. August 2006 entzog ihm die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (KAM) den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen. X.________ wurde verpflichtet, sich einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung zu unterziehen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 6. Oktober 2006 abgewiesen.
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Die KAM sei anzuweisen, einen Entscheid über die Dauer des Führerausweisentzuges auf Grund der bestehenden Akten zu fällen, ohne ein erneutes Fahreignungsgutachten einzuholen.
2. Der Beschwerdeführer richtet sich nicht gegen den vorsorglichen Entzug des Führerausweises (Beschwerde S. 1 unten Ziff. 4), sondern nur dagegen, dass die kantonalen Behörden ein neues Fahreignungsgutachten angeordnet haben. Im Gegensatz zu seiner Auffassung (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) kann das Bundesgericht nicht die Unangemessenheit, sondern nur prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. Art. 104 OG ).
In Bezug auf das neue Fahreignungsgutachten kann in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8/9 E. 5). Angesichts der Vorgeschichte (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 E. 4a) und des neuen Vorfalls vom 14. Mai 2006 besteht offensichtlich ein erheblicher Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Daran vermag der von ihm eingereichte Bericht seines Hausarztes vom 10. Juli 2006 nichts zu ändern. Sogar der Hausarzt stellt fest, er habe das Gefühl, dass in den letzten Jahren und Monaten ein gelegentlicher Alkoholkonsum stattgefunden habe, "welcher vereinzelt vielleicht bis zu einem Kontrollverlust führen könnte" (Antwort zu Frage 2). Die Prognose sei denn auch "sehr heikel und schwierig", denn er - der Hausarzt - könne sich vorstellen, "dass ... Phasen kommen werden, wo Selbstzweifel, Verzweiflung und Eigensinnigkeit zu einem übermässigen und damit sich und die anderen gefährdenden Alkoholkonsum führen könnten" (Antwort zu Frage 5.3). Dazu kommt, dass der Hausarzt mit keinem Wort auf den neuen Vorfall vom 14. Mai 2006 eingeht. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Fahreignungsuntersuchung bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG :
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Dezember 2006
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: