Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.86/2001 KI-generiert

The case revolves around the revocation of a driver's license due to a significant traffic violation involving excessive speeding

Geschäftsnummer 6A.86/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around the revocation of a driver's license due to a significant traffic violation involving excessive speeding. The individual was caught driving at 192 km/h, significantly above the legal limit of 120 km/h, resulting in a fine and the suspension of their driving privileges for six months. This was compounded by a prior incident where their license for motorbikes was revoked for unauthorized modifications. The individual contested the length of the driving ban, seeking a reduction to 1-3 months, but the authorities upheld the decision citing the severity of the repeat offense. The case was subsequently reviewed by a higher court, which ultimately deemed the initial six-month suspension excessive and reduced it to four months after considering the circumstances and the individual’s explanations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 3 Abs. 1 VZV, Art. 29 SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; The case revolves around the revocation of a driver's license due to a significant traffic violation involving excessive speeding: The individual was caught driving at 192 km/h, significantly above the legal limit of 120 km/h, resulting in a fine and the suspension of their driving privileges for six months. This was compounded by a prior incident where their license for motorbikes was revoked for unauthorized modifications. The individual contested the length of the driving ban, seeking a reduction to 1-3 months, but the authorities upheld the decision citing the severity of the repeat offense. The case was subsequently reviewed by a higher court, which ultimately deemed the initial six-month suspension excessive and reduced it to four months after considering the circumstances and the individual’s explanations.

Schlagwörter

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qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Aussetzungsfrist einfache Verkehrsregelverletzung Fahrverbot als Massnahme Strassenverkehrsunfälle Strafregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

{T 0/2}

6A.86/2001/mks

K A S S A T I O N S H O F

*

25. Februar 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-

tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly,

Karlen und Gerichtsschreiber Borner.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons

T h u r g a u,

betreffend

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons

Thurgau vom 12. Februar 2001),

hat sich ergeben:

A.- X.________ fuhr am 15. September 2000 mit einem

Personenwagen auf der Autobahn A7 mit einer Geschwindigkeit

von 192 km/h und überschritt dabei die gesetzlich zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h. Dafür wurde

er mit Strafverfügung vom 15. Januar 2001 in Anwendung von

Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 3'500.-- ver-

urteilt.

Am 9. April 1999 war ihm der Führerausweis für

Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen

worden, weil er an zwei Mofas unzulässige Änderungen vor-

genommen hatte. Einen ordentlichen Führerausweis besass er

damals noch nicht.

B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog

X.________ am 9. November 2000 wegen der Geschwindigkeits-

überschreitung den Führerausweis in Anwendung von Art. 17

Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten.

Einen Rekurs des Betroffenen wies die Rekurskom-

mission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am

12. Februar 2001 ab.

C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt eine Reduktion des Führerausweisentzuges auf 1 - 3

Monate.

Die Rekurskommission und das ASTRA beantragen die

Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 11).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Unstrittig ist dem Beschwerdeführer der Führer-

ausweis wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung nach

Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu

entziehen.

a) Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, es

liege überdies ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1

lit. c SVG vor, weshalb der Führerausweis für mindestens

sechs Monate zu entziehen sei (Hauptbegründung). Denn

bereits mit Verfügung vom 9. April 1999 sei dem Beschwer-

deführer der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer

von zwei Monaten entzogen worden, weil er an zwei Mofas

unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Dieser Entzug

genüge als Grundlage für die erwähnte Rückfallschärfung.

b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Ok-

tober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) gelten der Entzug des

Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot nur

für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung ange-

ordnet sind.

Diese Bestimmung ermächtigt die Entzugsbehörde,

einen Warnungsentzug für Motorfahrräder auf Motorfahrzeug-

kategorien auszudehnen, die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgeführt

sind. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob

sich eine Ausdehnung auf diese Kategorien angesichts der

Schwere und Art der mit dem Motorfahrrad begangenen Wider-

handlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des

Falles zu berücksichtigen, namentlich ob der fehlbare Lenker

dieselbe Widerhandlung am Steuer eines Motorfahrzeugs

begangen hätte, das ein höheres Gefährdungspotenzial dar-

stellt. Eine mit einem Motorfahrrad begangene Widerhandlung,

die einen Führerausweisentzug für diese Kategorie nach sich

zieht, lässt indessen nicht notwendigerweise darauf schlies-

sen, dass der Führer beispielsweise auch am Steuer eines

Motorfahrzeugs der Kategorie B eine gefährliche Widerhand-

lung begeht ( BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).

Im Fall des Beschwerdeführers wäre gleichzeitig mit

dem Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder, der am

9. April 1999 angeordnet wurde, eine Ausdehnung des Führer-

ausweisentzugs auf Motorfahrzeuge der Kategorie B nicht

möglich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines

Alters noch nicht im Besitz eines solchen Ausweises sein

konnte. Die Antwort auf die Frage, ob er mit einem Motor-

fahrzeug, das ein höheres Gefährdungspotenzial darstellt,

eine zumindest gleichartige Widerhandlung wie beispielsweise

das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ( Art. 29

SVG ) begangen hätte, stellt sich daher - zumindest beim

Erlass einer zweiten Verfügung nach einem Jahre und sieben

Monaten seit dem verfügten Führerausweisentzug für Motor-

fahrräder - als rein hypothetisch dar. Allein darauf lässt

sich nach zutreffender Ansicht des ASTRA die Anwendung der

Rückfallbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG mit den

entsprechenden Folgen für den Betroffenen nicht begründen.

c) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich das zi-

tierte Bundesgerichtsurteil nicht auf die vorliegende Kon-

stellation übertragen. Denn bei Fahren in angetrunkenem Zu-

stand im Rückfall stehe eine gesetzliche Mindestentzugsdauer

von zwölf Monaten zur Diskussion, somit also ein doppelt so

langes Minimum wie in Fällen wie hier.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Denn die

doppelt so lange Mindestentzugsdauer beim Fahren in angetrun-

kenem Zustand im Rückfall ( Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ) im

Verhältnis zum Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

erklärt sich damit, dass bereits das erstmalige Fahren in

angetrunkenem Zustand eine doppelt so lange Mindestentzugsdauer

zur Folge hat im Verhältnis zur Mindestentzugsdauer einer

erstmaligen schwerwiegenden Verkehrsgefährdung ( Art. 17

Abs. 1 lit. a und b SVG ). Daraus lässt sich aber nichts

ableiten zur Frage, ob der Entzug des Motorfahrradführer-

ausweises als Grundlage für die Anwendung der Rückfallrege-

lung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG genügt.

In diesem Zusammenhang muss zunächst unterschieden

werden zwischen Motorfahrradlenkern, die einen (ordentli-

chen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten

Kategorien besitzen, und solchen Lenkern, die lediglich im

Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind. Bei

der ersten Gruppe hat die zuständige Behörde gleichzeitig

mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu ent-

scheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug

der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge hat

( Art. 37 Abs. 1 VZV ). Bleibt es bei einem Fahrverbot für

Motorfahrräder und führt die neue Widerhandlung zu einem

obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so

kommt die Rückfallregelung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

nicht zur Anwendung ( BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).

Besitzt ein Lenker indessen lediglich einen Führerausweis

für Motorfahrräder (sei es aus Altersgründen, sei es aus

freiem Entschluss) und wird ihm dieser entzogen, so stellt

sich die Frage einer Ausdehnung des Entzugs auf einen or-

dentlichen Führerausweis gar nicht. Wenn er im Nachhinein

auch einen ordentlichen Führerausweis erworben und mit einem

entsprechenden Fahrzeug einen obligatorischen Entzugsgrund

gesetzt hat, sprechen zwei Gründe dagegen, den Entzug des

Motorfahrradausweises als ausreichende Grundlage für die

Anwendung der Rückfallbestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. c

SVG anzusehen:

Zum einen wollte der Gesetzgeber Motorfahrradführer

wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

ganz allgemein weniger streng behandeln als Motorfahrzeug-

führer. Dies zeigt sich nur schon darin, dass die in Art. 36

Abs. 2 VZV genannten Widerhandlungen bloss fakultativ eine

Administrativmassnahme zur Folge haben, während dieselben

Verhaltensweisen (ausgenommen die Missachtung von Anordnun-

gen) bei Motorfahrzeugführern obligatorisch einen Führeraus-

weisentzug nach sich ziehen (Schaffhauser, Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2527 mit

Hinweisen). Zum andern gilt es zu bedenken, dass zur Erlan-

gung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine

vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden muss

( Art. 27 Abs. 2 VZV ) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrs-

sinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik

und Beherrschung der Fahrzeugbedienung zu absolvieren ist

( Art. 17a und b VZV ). Auch von daher wäre es nicht gerecht-

fertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende

Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu

lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der

Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden

ist.

Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweis-

entzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Aus-

dehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann somit

nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d

SVG führen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie

die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten des Art. 17 Abs. 1

lit. c SVG zur Anwendung bringt.

d) Die Vorinstanz befürchtet, dass Administrativ-

massnahmen gegen minderjährige Fahrzeuglenker unberücksich-

tigt bleiben müssten, wenn diese mündig geworden sind. Das

würde gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern der ver-

kehrserzieherischen Konzeption des Administrativmassnahmen-

rechts eklatant widersprechen.

Der Einwand geht fehl. Denn der Grundsatz der Ver-

hältnismässigkeit verlangt von den Administrativbehörden,

dass sie alle wesentlichen Beurteilungsmerkmale in ihren

Entscheid miteinbeziehen. Dazu gehört auch eine angemessene

Beurteilung des Leumunds als Motorfahrzeugführer (vgl. E. 2b

Abs. 2). Im Übrigen enthält das Strassenverkehrsrecht grif-

fige Bestimmungen, um insbesondere charakterlich ungeeignete

Bewerber eines Führerausweises von der Teilnahme am Stras-

senverkehr fern zu halten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 2 lit. d

und Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1

VZV ).

2.- a) In einer Eventualbegründung legt die Vorinstanz

dar, dass auch auf Grund der allgemeinen Bemessungskriterien

ein Entzug von sechs Monaten gerechtfertigt sei. Den Be-

schwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe die

Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten, da er sein Auto

auf dessen Höchstgeschwindigkeit habe testen wollen. Auf-

fallend sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Ge-

mäss Rapport der Kantonspolizei habe ein zumindest schwaches

Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschwerdeführer habe

wenig Einsicht in die Schwere des Fehlverhaltens gezeigt.

Massnahmemildernd falle seine berufliche Sanktionsempfind-

lichkeit ins Gewicht, wobei sich der Arbeitgeberbestätigung

nur entnehmen lasse, dass er während des Führerausweisent-

zuges nur für gewisse Montagearbeiten nicht eingesetzt

würde.

b) Die Vorinstanz begründet die fehlende Einsicht

des Beschwerdeführers insbesondere damit, dass er "für eine

derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug

im Rahmen der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem

Monat als angemessen" erachte, weshalb für sein künftiges

Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden könne.

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an

die Vorinstanz beantragt, "es sei die Entzugsdauer von sechs

Monaten auf drei Monate zu kürzen". Unter diesen Umständen

ist der Vorwurf der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers

in die Schwere seines Fehlverhaltens zumindest zu relati-

vieren.

Weiter hält die Vorinstanz fest, angesichts seines

getrübten Leumunds als "Motorfahrzeuglenker" seien dem Be-

schwerdeführer die Folgen der Nichtbeachtung von wesentli-

chen Verkehrsregeln mit einer nachhaltig wirkenden Administ-

rativmassnahme deutlich vor Augen zu führen. Mit dieser

Argumentation hebt die Vorinstanz die Vorstrafen eines

Motorfahrradlenkers auf die gleiche Stufe mit den Vorstrafen

eines Autolenkers, was nicht zulässig ist (vgl. E. 1). Da

die Vorinstanz diesbezüglich keine Unterscheidung traf, ist

davon auszugehen, dass sie dem getrübten Fahrerleumund zu

viel Gewicht beigemessen hat.

Die Vorinstanz anerkennt wie dargelegt grundsätz-

lich die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerde-

führers. Eine weitergehende Würdigung dieses Beurteilungs-

merkmals nimmt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit

während des Führerausweisentzugs mit gewissen Verdienst-

ausfällen zu rechnen. Zudem wird er bezüglich des Arbeits-

wegs Unannehmlichkeiten auf sich nehmen müssen. Dies recht-

fertigt es, dem Beschwerdeführer eine berufliche Sanktions-

empfindlichkeit in leichtem bis mittlerem Grade zuzuge-

stehen. Die übrigen Bemessungskriterien hat die Vorinstanz

zutreffend erörtert.

c) Die Vorinstanz hat somit in ihrer Eventualbe-

gründung zwei Elemente falsch gewichtet. Nachdem sich be-

reits die Hauptbegründung als bundesrechtswidrig erwiesen

hat (E. 1), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da

die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nun klar

(E. 2b), der Fall mithin entscheidungsreif ist, urteilt

das Bundesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie selbst

in der Sache ( Art. 114 Abs. 2 OG ). Ausgehend von der vor-

instanzlichen Begründung und in Berücksichtigung der

unterschiedlichen Gewichtung der fehlenden Einsicht sowie

des Fahrerleumunds des Beschwerdeführers erscheint eine

Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.

3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten

zu erheben ( Art. 156 Abs. 2 OG ). Der Beschwerdeführer hatte

vor Bundesgericht keine besonderen Aufwendungen, weshalb

auch eine Parteientschädigung entfällt ( Art. 159 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen

und der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrs-

sachen des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2001 aufgehoben.

2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die

Dauer von vier Monaten entzogen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Re-

kurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Strassen-

verkehrsamt des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für

Strassen, Abteilung Strassenverkehr, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 25. Februar 2002

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: