Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.84/1999 KI-generiert

License Withdrawal Upheld for Accident in Poor Road Conditions

Geschäftsnummer 6A.84/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning the suspension of a driving license, an individual was involved in a traffic accident on December 31, 1996, in which her vehicle skidded on a snow-slicked street and collided with another car, causing damage to multiple vehicles. The local traffic authority subsequently revoked her driving license for one month in March 1997 due to her failure to control her speed in line with road conditions, leading to the accident. Following the rejection of her administrative appeals, the individual filed a complaint against this decision, requesting that it be overturned and that a mere warning be issued instead. The authorities determined that her actions constituted a serious traffic danger, compounded by a slight alcohol level at the time of the incident, ultimately affirming the original decision to suspend her driving privileges.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 4 Abs. 2 VRV, Art. 16 Abs. 2 Satz, Art. 31 Abs. 2 VZV; License Withdrawal Upheld for Accident in Poor Road Conditions: The local traffic authority subsequently revoked her driving license for one month in March 1997 due to her failure to control her speed in line with road conditions, leading to the accident. Following the rejection of her administrative appeals, the individual filed a complaint against this decision, requesting that it be overturned and that a mere warning be issued instead. The authorities determined that her actions constituted a serious traffic danger, compounded by a slight alcohol level at the time of the incident, ultimately affirming the original decision to suspend her driving privileges.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verkehrsunfall unentgeltliche Rechtspflege Fahreignungsuntersuchung Parkplatzpflicht wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
35 - 40 km/h gefahren, vermag sie gerade angesichts ihrer eigenen Angaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 16 Abs. 2 SVG
Main legal provision governing the administrative measure (license withdrawal) justified in the reasoning, although the final orders refer to procedural/cost rules.
Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV
Cited primarily in the reasoning regarding speed limits under specific road conditions.
Art. 4 Abs. 2 VRV
Cited primarily in the reasoning regarding the requirement to drive slowly when roads are snowy or icy.
Art. 16 Abs. 2 Satz
c) Unter diesen Umständen ist eine blosse Verwarnung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, auf Grund der klaren Regelung von Gesetz ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ) und Verordnung ( Art.
Art. 31 Abs. 2 VZV
Cited primarily in the reasoning regarding the impossibility of issuing only a warning for intermediate fault levels.
Art. 36a Abs. 3 OG
Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).
Art. 152 Abs. 1 OG
3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen und die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Impliedly covered by the granting of free legal aid (Art. 152 Abs. 1 OG used in dispositive) but not explicitly cited concerning costs/legal aid in order 3.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive; the dispositive states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied).

Art. 16 Abs. 2 SVG

Main legal provision governing the administrative measure (license withdrawal) justified in the reasoning, although the final orders refer to procedural/cost rules.

Art. 4 Abs. 2 VRV

Cited primarily in the reasoning regarding the requirement to drive slowly when roads are snowy or icy.

Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV

Cited primarily in the reasoning regarding speed limits under specific road conditions.

Art. 31 Abs. 2 VZV

Cited primarily in the reasoning regarding the impossibility of issuing only a warning for intermediate fault levels.

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Volltext

[AZA 0]

6A.84/1999/bue

KASSATIONSHOF

*

Sitzung vom 30. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Bundesrichterin Escher und

Gerichtsschreiber Borner.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

VerwaltungsgerichtdesKantons Aargau,

betreffend

Entzug des Führerausweises(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. September 1999), hat sich ergeben:

A.- X.________ fuhr am Nachmittag des 31. Dezember 1996 mit ihrem Personenwagen in Obfelden auf der Dorfstrasse von Muri kommend in Richtung Affoltern am Albis. In einer leichten Linkskurve geriet ihr Fahrzeug auf der mit Schneematsch bedeckten Fahrbahn ins Schleudern und stiess mit einem auf der Gegenfahrbahn in Richtung Muri fahrenden Personenwagen zusammen. Durch die Kollision wurde dieses Fahrzeug nach rechts zum Trottoir bzw. Liegenschaftsvorplatz geschoben, wo es seitlich gegen einen dort parkierten Personenwagen prallte. An allen Fahrzeugen entstand Sachschaden.

B.-Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ am 6. März 1997 den Führerausweis wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Verkehrsunfalls innerorts mit Sachschaden für die Dauer eines Monats.

Eine Verwaltungsbeschwerde der Betroffenen wies das Departement des Innern des Kantons Aargau am 19. November 1998 ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 7. September 1999 ab.

C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Verwarnung auszusprechen.

Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Bundesamt für Strassen beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin hat weder im Strafverfahren noch im Beschwerdeverfahren oder im vorinstanzlichen Verfahren den Sachverhalt bestritten. Hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit zitiert das Departement des Innern die Aussage der Beschwerdeführerin im Polizeirapport, wonach sie ungefähr mit 60 km/h gefahren sei, und ihre Angabe in der Verwaltungsbeschwerde, wonach ihre Geschwindigkeit mit 50 km/h ermittelt worden sei. Diese Geschwindigkeitsangabe hat sie im kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt. Mit ihrer jetzigen Behauptung, sie sei mit einer Geschwindigkeit von bloss ca. 35 - 40 km/h gefahren, vermag sie gerade angesichts ihrer eigenen Angaben im kantonalen Verfahren nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben sollte ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Dasselbe gilt für die Bestreitung der vorinstanzlichen Feststellung, die Strasse sei mit Schneematsch bedeckt gewesen. Denn gemäss Polizeiprotokoll war die Strasse "schneebedeckt", laut Aussagen der Beschwerdeführerin und des Unfallgegners hatte es "Schneepflotsch" und in ihrer Eingabe vom 14. Februar 1997 an das Strassenverkehrsamt gibt die Beschwerdeführerin selbst an, fünf Minuten nach dem Unfall seien der Schneepflug und der Salzwagen vorbeigefahren und hätten "die Strasse von Schneematsch und Eis" befreit.

2.- a) Bei der Anordnung von Administrativmassnahmen unterscheidet die Vorinstanz zwischen dem besonders leichten, dem leichten, dem mittelschweren und schweren Fall. Die wesentlichen Kriterien für die Zuordnung seien das Mass der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens; bei der Beurteilung, ob es sich um einen leichten Fall handle, sei ausserdem der automobilistische Leumund zu berücksichtigen. Die in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmen müssten sich stets als verhältnismässig erweisen.

Die Vorinstanz erachtet die Gefährdung, die die Beschwerdeführerin durch ihre Fahrweise hervorgerufen hat, als schwer. Das Verschulden wiege zumindest mittelschwer, da sie sich vorhalten lassen müsse, die Umstände falsch eingeschätzt und ihre Fahrweise nur ungenügend den konkreten Verhältnissen angepasst zu haben. Zudem weist die Vorinstanz auf eine Alkoholisierung (0,4 Promille) der Beschwerdeführerin hin, weil bereits ab Blutalkoholkonzentrationen von 0,3 bis 0,4 Promille verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbussen nachgewiesen seien.

b) Kürzlich hat das Bundesgericht die Rechtsprechung zur Beurteilung des leichten Falles gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG geändert: Neben dem Verschulden der Fahrzeuglenkerin und deren automobilistischen Leumund ist die Schwere der Verkehrsgefährdung nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 125 II 561 E. 2b).

Wie die Vorinstanzen zutreffend festhalten, hat die Beschwerdeführerin, indem sie innerorts mit 50 km/h ins Schleudern geriet und so ihr Fahrzeug nicht mehr unter Kontrolle halten konnte, eine schwere Verkehrsgefährdung verursacht. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht in solchen Situationen, gerade auch innerorts, ein grosses Risiko von Folgeunfällen, weil das Verhalten eines solchen Fahrzeugs unberechenbar ist. Weder kann eine Automobilistin situationsgerecht auf den übrigen Verkehr reagieren, noch können die anderen Verkehrsteilnehmer das Verhalten eines ins Schleudern geratenen Wagens abschätzen. Zu prüfen bleibt, in welchem Mass die Beschwerdeführerin die Gefährdung auch verschuldet hat.

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausgefahren werden ( Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV ). Die Fahrzeugführerin hat unter anderem langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit und vereist ist ( Art. 4 Abs. 2 VRV ). Das Wissen darum, dass die Schleudergefahr und damit die Unfallgefahr auf verschneiten Strassen gross ist, kann allgemein vorausgesetzt werden. Ebenso bekannt ist der Umstand, dass sich diese Gefahr mit zunehmender Geschwindigkeit und insbesondere beim Kurvenfahren drastisch erhöht. Inwiefern die Beschwerdeführerin diese Zusammenhänge nicht gekannt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Polizeiprotokoll besitzt das benutzte Fahrzeug keinen Vierradantrieb, oder er war nicht eingeschaltet. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin könnte höchstens berücksichtigt werden, dass die Strasse im fraglichen Zeitpunkt nicht mit Schnee, sondern mit Schneematsch bedeckt war. Doch entlastet dies die Beschwerdeführerin nicht wesentlich, weil bei Schneematsch auf Strassen immer auch mit vereisten Stellen gerechnet werden muss. Jedenfalls erlaubten die konkreten Strassenverhältnisse kein Ausfahren der Innerortshöchstgeschwindigkeit und dies erst recht nicht in einer - wenn auch bloss leichten - Kurve. Da die Beschwerdeführerin die schwere Verkehrsgefährdung zum grossen Teil hätte voraussehen können und müssen, hat sie die Gefährdung auch verschuldet. Deshalb ist jedenfalls von einem mittelschweren Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen.

c) Unter diesen Umständen ist eine blosse Verwarnung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, auf Grund der klaren Regelung von Gesetz ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ) und Verordnung ( Art. 31 Abs. 2 VZV ) nicht möglich. Denn auch ein langjähriger ungetrübter automobilistischer Leumund kann nur bei leichtem Verschulden zur Anordnung einer Verwarnung anstelle eines Ausweisentzuges führen. Dies mag in Fällen wie hier, wo die Fahrzeugführerin auf Grund des von ihr verschuldeten Unfalls genügend gewarnt sein dürfte, als Härte empfunden werden. Diese Rechtslage kann nur der Gesetzgeber ändern, sei es, dass er für derartige Fälle auch den bedingten Ausweisentzug vorsieht oder den Anwendungsbereich der Verwarnung bei gutem automobilistischem Leumund ausweitet auf den Bereich des mittelschweren Verschuldens.

d) Auch die geltend gemachte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis rechtfertigt es nicht, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

3.- Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, da die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen und die finanziellen Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind ( Art. 152 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.- Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2000

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: