Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.80/2006 KI-generiert

Taxi Driver License Withdrawal for Pedestrian Crossing Violation Upheld

Geschäftsnummer 6A.80/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was driving a taxi and failed to notice a pedestrian waiting to cross at a crosswalk, resulting in the pedestrian having to stop to avoid being hit. The individual was subsequently fined for gross traffic rule violations, and his driver's license was revoked for six months by the traffic safety department. This decision was upheld by both the regional government and the superior court. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the six-month suspension was excessive given the circumstances and that his behavior should be classified as a lesser offense. The court was tasked with reviewing the appropriateness of the license suspension duration in light of the prior legal assessments and the conditions surrounding the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG; Taxi Driver License Withdrawal for Pedestrian Crossing Violation Upheld: Aufgrund dieses Vorfalls büsste der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt X.________ am 10. März 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 500.--. Auf dessen Einsprache hin bestätigte das Strafgericht Basel-Stadt am 3. Februar 2005 die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG , reduzierte die ausgesprochene Busse aber auf Fr. 300.--. Dagegen legte X.________ Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, welches diese am 6. Juni 2005 abwies.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug Taxibewilligung Verletzung der Verkehrsregeln Kontrollfahrt Grenzgängerbewilligung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 Ziff. 2 SVG
März 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr.
Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).
Art. 24 Abs. 2 SVG
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig.
Art. 104 OG
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht mit den in Art. 105 Abs. 2 OG genannten, hier jedoch nicht gegebenen Ausnahmen, an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden.
Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG
Die Vorinstanz qualifiziert die fragliche Verkehrsregelverletzung als schwer im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG und setzt die Entzugsdauer gestützt auf Art.
Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG
a aSVG und setzt die Entzugsdauer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG auf sechs Monate fest.
Art. 16 Abs. 2 aSVG
a aSVG vorliegt, sondern lediglich ein solcher nach Art. 16 Abs. 2 aSVG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 II 37
Federal Court Upholds License Withdrawal for Excessive Speeding in Built-Up Area
BGE 131 IV 133
Gross Traffic Violation for Tailgating at High Speed
BGE 130 IV 32
Driving Under the Influence of Drugs vs. Simple Traffic Violation: Unfitness Standard Confirmed
BGE 127 II 197
Ein Unterschreiten wurde bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld traf ( BGE 127 II 197 E.
BGE 124 II 103
Driver's License Withdrawal Period for Driving While Suspended Due to Simple Negligence
BGE 129 II 168
Swiss License Withdrawal After Foreign Drunk Driving: Credit for Foreign Sanctions
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

IV.2018.82 (2018-11-29) · sg
Administrative Review Upholds Increased License Withdrawal for Traffic Violation
«…eren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). b) Der Rekurrent macht geltend, die Verletzungen der Geschädigten seien nur gering gewes…»
IV.2018.82 (2018-11-29) · sg
Traffic Violation Retroactive Suspension and Probationary Period Extension
«…eren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). b) Der Rekurrent macht geltend, die Verletzungen der Geschädigten seien nur gering gewes…»
B.2017.51 (2018-02-19) · sg
Driver's License Revocation for Hitting Pedestrian on Crosswalk
«…Februar 2010 E. 4.1, 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4 und 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Angesichts der diversen Knochenbrüche, die sich die Fussgängerin infolge der Kollision z…»
B.2017.51 (2018-02-19) · sg
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«…Februar 2010 E. 4.1, 1C_327/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4 und 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Angesichts der diversen Knochenbrüche, die sich die Fussgängerin infolge der Kollision z…»
IV.2017.89 (2017-11-30) · sg
License Suspension for Traffic Violation Involving Pedestrian Collision
«…eren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). c) Der Fussgänger zog sich bei der Kollision Prellungen an beiden Knien, zwei Rippenbrüc…»
IV.2017.89 (2017-11-30) · sg
Administrative Commission Upholds Driver's License Revocation for Crosswalk Collision
«…eren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). c) Der Fussgänger zog sich bei der Kollision Prellungen an beiden Knien, zwei Rippenbrüc…»
603 2017 38 (2017-03-27) · fr
License Revocation Upheld for Failure to Yield Causing Pedestrian Injury
«…es sich um eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil BGer 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Die ernstliche, konkrete und erhebliche Gefahr hat sich denn auch durch den Zusammenstoss…»
IV.2016.141 (2017-02-23) · sg
Driver Inattention Leading to Crosswalk Collision and License Suspension Upheld
«…nfällen, wie der vorliegende Fall eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie wurde…»
IV.2016.141 (2017-02-23) · sg
Motorist's License Revocation for Gross Negligence in Pedestrian Collision
«…nfällen, wie der vorliegende Fall eindrücklich aufzeigt (vgl. BGer 1C_327/2012 vom 27. März 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). c) Die Fussgängerin zog sich bei der Kollision mittelschwere Verletzungen zu. Sie wurde…»
1C_604/2012 (2013-05-17)
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«…geln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Urteile 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4 in fine; 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). Trotz dieser Verhältnisse mit derart übersetzter Geschwindigkeit gefahren zu sein, offenba…»
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«…erkehrsregeln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Urteil 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3). 2.3 Die Abzweigung von der Haupt- in die Bahnhofstrasse von Näfels, welche der Beschwerde…»
IV.2010.27 (2010-06-24) · sg
Negligent Grievous Bodily Harm and License Revocation Upheld
«…e zentrale Verkehrsvorschrift; deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.3). Der Fussgänger zog sich bei der Kollision schwerwiegende Verletzungen zu. Die vom Rekurre…»
IV.2010.27 (2010-06-24) · sg
Driver License Revocation for Striking Pedestrian in Crosswalk
«…e zentrale Verkehrsvorschrift; deren Missachtung führt regelmässig zu schweren Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.3). Der Fussgänger zog sich bei der Kollision schwerwiegende Verletzungen zu. Die vom Rekurre…»
IV.2010.17 (2010-05-27) · sg
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«…e zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.3). Dass die Kollision der Fussgängerin mit dem Personenwagen des Rekurrenten keine schwerwie…»
IV.2010.17 (2010-05-27) · sg
Driver License Withdrawal Upheld for Failing to Yield to Pedestrian
«…e zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.80/2006 vom 24. Januar 2007, E. 3.3). Dass die Kollision der Fussgängerin mit dem Personenwagen des Rekurrenten keine schwerwie…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.80/2006 /rom

Urteil vom 24. Januar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Ferrari, Zünd,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. Juni 2006.

Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2004 lenkte X.________ sein Taxi auf dem linken Fahrstreifen der Binningerstrasse in Richtung Steinentorstrasse in Basel. Vor der Abzweigung Binningerstrasse/Steinentorstrasse hielt der auf dem rechten Fahrstreifen vorausfahrende Personenwagen vor dem Fussgängerstreifen an, um eine rechtsseitig wartende Fussgängerin passieren zu lassen. Da X.________ die Fussgängerin nicht bemerkte, fuhr er mit unveränderter Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zu. Die Fussgängerin sah sich in der Folge gezwungen, auf dem Streifen stehen zu bleiben, um eine Kollision zu verhindern.

B. Aufgrund dieses Vorfalls büsste der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt X.________ am 10. März 2004 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 500.--. Auf dessen Einsprache hin bestätigte das Strafgericht Basel-Stadt am 3. Februar 2005 die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG , reduzierte die ausgesprochene Busse aber auf Fr. 300.--. Dagegen legte X.________ Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein, welches diese am 6. Juni 2005 abwies.

C. Die Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei Basel-Landschaft verfügte am 8. November 2005 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von sechs Monaten. Sowohl der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft als auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wiesen die dagegen geführten Beschwerden X.________s am 31. Januar 2006 bzw. am 28. Juni 2006 ab.

D. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Dauer des Entzugs angemessen herabzusetzen.

Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dafür sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht mit den in Art. 105 Abs. 2 OG genannten, hier jedoch nicht gegebenen Ausnahmen, an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden.

2. Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten (AS 2004 2849). Sie berührt ebenfalls die Regelung des Führerausweisentzugs. Nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach seinem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, begangen worden ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die am 11. Februar 2004 verübt wurde, ist folglich noch das alte Recht (aSVG) massgebend.

3. Anlass für den angefochtenen Führerausweisentzug bildet das durch den Beschwerdeführer missachtete Vortrittsrecht einer sich auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Passantin, welche durch die Fahrweise des Beschwerdeführers gezwungen wurde, auf dem Streifen anzuhalten, um nicht von dessen Taxi erfasst zu werden. Die Vorinstanz qualifiziert die fragliche Verkehrsregelverletzung als schwer im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG und setzt die Entzugsdauer gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG auf sechs Monate fest.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm aufgrund seines Verhaltens der Führerausweis entzogen werden muss. Er macht jedoch geltend, dass kein schwerer Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG vorliegt, sondern lediglich ein solcher nach Art. 16 Abs. 2 aSVG. Im Weiteren wendet er sich gegen die verfügte Dauer des Entzugs. Angesichts der Verschuldensbeurteilung durch den Strafrichter, der lediglich von einem eher geringen Verschulden ausgegangen sei, der ausgefällten Busse von bloss Fr. 300.--, den gravierenden beruflichen und existenziellen Folgen des Entzugs sowie angesichts der Tatsache, dass seit dem massnahmeauslösenden Ereignis nahezu drei Jahre verstrichen seien und er sich während dieser Zeit wohl verhalten habe, erweise sich die Entzugsdauer von sechs Monaten als unverhältnismässig bzw. müsse die Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG unterschritten werden. Dabei erscheine ein Entzug von einem Monat als angemessen.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 aSVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 aSVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 aSVG) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG). Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In schwerer Weise gefährdet den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diese beiden Vorschriften stimmen inhaltlich miteinander überein ( BGE 123 II 37 E. 1a und b, 106 E. 2a; 120 Ib 285 E. 1). Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat ( BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 II 37 E. 1b). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit ( BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3; 123 IV 88 E. 2a und E. 4a; 118 IV 285 E. 4).

3.2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten ( Art. 33 Abs. 2 SVG ). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann ( Art. 6 Abs. 1 VRV ).

3.3 In Übereinstimmung mit dem Strafrichter, welcher den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 StGB verurteilte, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Verkehr im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG schwer gefährdet hat. Dieser sei bei Schneeregen und damit bei eingeschränkter Bremswirkung an einem vor dem Fussgängerstreifen haltenden Personenwagen mit gleichbleibender Geschwindigkeit vorbeigefahren. Die den Streifen überquerende Passantin sei dadurch gezwungen worden, anzuhalten, um nicht von seinem Taxi erfasst zu werden. Dadurch habe er die Fussgängerin konkret gefährdet. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, handelt es sich bei Art. 33 Abs. 2 SVG um eine zentrale Verkehrsvorschrift, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt. Der ortskundige Beschwerdeführer wäre angesichts des vor dem Fussgängerstreifen stillstehenden Fahrzeugs zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie vorzeitiger Verringerung der Geschwindigkeit verpflichtet gewesen, hätte er doch in Betracht ziehen müssen, dass das vorausfahrende Auto angehalten hatte, um jemanden passieren zu lassen. Weil er trotz verdeckter Sicht ungebremst an dem stillstehenden Fahrzeug vorbeifuhr und ihm die allgemeine Gefährlichkeit seines verkehrsregelwidrigen Manövers bewusst gewesen sein musste, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz - gleich wie der Strafrichter - objektiv und subjektiv von einer schweren Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG ausgeht.

3.4 Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen. Sie richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer beträgt einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a aSVG). Muss dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat, beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate (Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG). Diese gesetzliche Mindestentzugsdauer darf von den Verwaltungsbehörden bzw. vom Richter nicht einfach unterschritten werden. Ein Unterschreiten wurde bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachtet, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld traf ( BGE 127 II 197 E. 3d ; 120 1 b 504 E. 4e), sowie in besonders leichten Fällen. Unter einem besonders leichten Fall ist insbesondere die Begehungsform der einfachen Fahrlässigkeit zu verstehen. Die Minimalentzugsdauer beträgt dann einen Monat, weil die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG, dem von Gesetzes wegen eine bestimmte Schwere zukommt, infolge des geringen Verschuldens des Betroffenen nicht gerechtfertigt ist. Ab grobfahrlässiger Begehungsweise beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate ( BGE 124 II 103 E. 2a; 117 IV 302 E. 3b).

3.5 Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c aSVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zieht. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zuliessen. Dass die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als besonders leicht einstuft, ist angesichts des Umstands, dass dieser den Verkehr durch seine Fahrweise in schwerer Weise gefährdet hat, nicht zu beanstanden.

Wie bereits dargelegt, findet Art. 16 Abs. 3 lit. a aSVG seine Entsprechung in Art. 90 Ziff. 2 SVG . Sowohl das Strafgericht als auch das Appellationsgericht Basel-Stadt haben dem Beschwerdeführer Grobfahrlässigkeit (und nicht einfache Fahrlässigkeit) zur Last gelegt. Soweit der Strafgerichtspräsident in seiner Stellungnahme zum Urteil vom 3. Februar 2005 von einem eher leichten Verschulden des Beschwerdeführers spricht, tut er dies ausdrücklich nur im Rahmen von Art. 90 Ziff. 2 SVG im Hinblick auf die Bussenbemessung. Dieser Würdigung trägt die Vorinstanz mit der Festsetzung der Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum Rechnung.

Insoweit geht der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein Verschulden ohne triftigen Grund anders beurteilt als der Strafrichter, an der Sache vorbei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag auch die seit dem Vorfall verstrichene Zeit nichts an der Geltung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu ändern. Das kantonale Verfahren hat insgesamt bis zum vorinstanzlichen Urteil rund 2 ½ Jahre beansprucht. Das ist nicht unverhältnismässig lange, zumal die Hauptabteilung Verkehrssicherheit der Polizei Basel-Landschaft angesichts des streitigen Falls den Ausgang des Strafverfahrens abwarten durfte.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer auch ungeachtet seiner aus beruflichen Gründen hohen Sanktionsempfindlichkeit. Die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug rechtfertigt gemäss ständiger Praxis ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. An dieser Praxis ist insbesondere auch deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG; nicht publizierte E. 5 von BGE 129 II 168 ; vgl. BGE 128 II 282 E. 3.5; s.a. für das neue Recht in Bezug auf Taxifahrer:

BGE 132 II 234 ). Im Übrigen trägt die Vorinstanz der hohen Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers und damit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung, dass sie von einem die gesetzlichen Mindestdauer übersteigenden Entzug des Führerausweis zu dessen Gunsten absieht.

4. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie der Kantonspolizei Basel-Landschaft, Verkehrsabteilung, Administrativdienst und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: