Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.73/2005 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Driving License Withdrawal Despite Procedural Delays

Geschäftsnummer 6A.73/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license suspended for one month by the regional traffic office due to a speeding violation involving exceeding the speed limit by 17 km/h. This violation took place in July 2003, and the individual had received a warning for a similar infraction earlier that same year. The individual challenged the suspension decision by appealing to the federal court after the regional appeals commission upheld the original decision. The key issue in the appeal revolved around whether the individual was properly notified of a preceding court ruling that confirmed their traffic violation, which the individual argued was not adequately communicated to them. The examination included considerations of the notification processes and the implications of past infractions on the current decision regarding the suspension of the driver's license.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Supreme Court Affirms Driving License Withdrawal Despite Procedural Delays: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verfahrensverzögerungen Geschwindigkeitsüberschreitung Ausübung des Ermessens Kontrollfahrt Motorfahrzeugbenutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.73/2005 /hum

Urteil vom 12. April 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Dominik Hasler,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau

vom 24. Oktober 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2004 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis für einen Monat. Zur Begründung wurde ausgeführt, X.________ habe am 22. Juli 2003 einen Personenwagen in Zürich mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h gelenkt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten. Erschwerend falle ins Gewicht, dass gegen ihn im Jahre 2003 bereits eine Verwarnung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe ausgesprochen werden müssen. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Endentscheid vom 24. Oktober 2005 ab.

X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 24. Oktober 2005 sei aufzuheben, und es sei darauf zu verzichten, ihm den Führerausweis zu entziehen. Eventuell sei gegen ihn eine Verwarnung auszusprechen. Es sei in Bestätigung der Situation in den vorinstanzlichen Verfahren der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen (act. 1).

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 13). Eine Duplik von der Vorinstanz wurde nicht eingeholt.

2. Die Vorinstanz stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf den Ausgang des Strafverfahrens. Sie stellt fest, mit Verfügung vom 12. Mai 2005 habe der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich erkannt, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 16. April 2004 als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben werde und die Verfügung des Stadtrichteramtes demgemäss rechtskräftig sei. Die Verfügung des Einzelrichters vom 12. Mai 2005 sei mangels Anfechtung per 10. September 2005 rechtskräftig geworden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 Ziff. 4). Da sie - die Vorinstanz - grundsätzlich an die Tatsachenfeststellung des Strafurteils gebunden sei, sei deshalb in sachverhaltsmässiger Hinsicht gemäss der inzwischen rechtskräftigen Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 16. April 2004 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2003 in Zürich die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 Ziff. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme der Vorinstanz, das auf dem gleichen Sachverhalt basierende Strafurteil des Einzelrichters sei mangels Anfechtung per 10. September 2005 rechtskräftig geworden, sei falsch. Gemäss den vorinstanzlichen Akten habe das Bezirksgericht Zürich zwar bestätigt, dass die Verfügung des Einzelrichters vom 12. Mai 2005 per 10. September 2005 rechtskräftig geworden sei. Indessen sei ihm die angeblich rechtskräftige Verfügung des Einzelrichters nie zugestellt worden. In den vorinstanzlichen Unterlagen fehle denn auch jegliche Bestätigung der Zustellung der Verfügung des Einzelrichters an ihn (vgl. act. 1 S. 3/4 Ziff. 3).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Es trifft zwar zu, dass ihm die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen vom 12. Mai 2005 nicht zugestellt werden konnte. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch eine zweite Postsendung des Strafurteils nicht abgeholt und damit die Zustellung vereitelt habe, weshalb die Verfügung vom 12. Mai 2005 als zugestellt gelte (act. 10 S. 4 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, er habe für die Verfügung vom 12. Mai 2005 zu keinem Zeitpunkt eine Abholungseinladung der Post erhalten (act. 13 zu Ziff. II/3). Dieser Einwand ist mutwillig. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht auf act. 48/1 der Akten des Strafprozesses. Diesem Aktenstück ist zu entnehmen, dass das Bezirksgericht den Strafentscheid mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer in seiner Korrespondenz mit dem Gericht selber angeführte Wohnadresse zustellen wollte. Bei der Post wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer einen Nachsendeauftrag "Postlagernd" an das Postamt Kreuzlingen erteilt hatte, weshalb die Post die Gerichtsurkunde an das Bezirksgericht zurücksandte. Das Bezirksgericht unternahm einen zweiten Zustellversuch und zwar eingeschrieben an die Adresse "postlagernd, 8280 Kreuzlingen". Dort holte der Beschwerdeführer die Sendung nicht ab, weshalb sie erneut an das Bezirksgericht zurückgesandt wurde. Unter diesen Umständen ist die Verfügung vom 12. Mai 2005 rechtskräftig geworden, und die Vorinstanz hat zu Recht auf den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt abgestellt.

3. Wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 17 km/h überschritten hat, und dass er nur rund drei Monate vor der neuen Geschwindigkeitsüberschreitung bereits wegen desselben Fehlverhaltens verwarnt werden musste (angefochtener Entscheid S. 6), ist ein Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Davon, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hätte (vgl. act. 1 S. 5 Ziff. 5), kann nicht die Rede sein.

4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Vorfall rund zweieinhalb Jahre zurückliege, weshalb mit einem Entzug heute ein Warnzweck nicht mehr erreicht werden könne (vgl. act. 1 S. 6 Ziff. 7). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt jedoch eine Verfahrensdauer von drei Jahren - jedenfalls in der Regel - nicht dazu, dass anstelle eines Ausweisentzugs bloss eine Verwarnung auszusprechen ist ( BGE 128 II 131 , unveröffentlichte E. 3, mit Hinweis auf BGE 122 II 180 E. 5a und 127 II 297 E. 3d). Das Vorbringen ist folglich unbegründet.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: