Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.71/2002 KI-generiert

License Revocation Upheld for Negligent Multi-Lane Change Causing Highway Accident

Geschäftsnummer 6A.71/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a traffic incident involving a truck driver who, while changing lanes on a highway, collided with a passenger car that was in his blind spot. The event occurred on May 31, 2001, leading to minor damage to both vehicles, but no injuries to the occupants. Following the incident, the driver was fined for negligent lane changing. Subsequently, the local transport authority revoked his driver's license for one month. The driver contested this decision, which was upheld by the appeals commission, prompting him to seek a further review from a higher court, arguing points of procedural fairness and the assessment of relevant evidence. The tribunal analyzed the legality of the driver's actions, particularly regarding the responsibilities of ensuring safety during lane changes and the implications of blind spots.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 10 Abs. 1 VRV, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 98 lit. g OG, Art. 108 Abs. 3 OG; License Revocation Upheld for Negligent Multi-Lane Change Causing Highway Accident: The event occurred on May 31, 2001, leading to minor damage to both vehicles, but no injuries to the occupants. Following the incident, the driver was fined for negligent lane changing. Subsequently, the local transport authority revoked his driver's license for one month. The driver contested this decision, which was upheld by the appeals commission, prompting him to seek a further review from a higher court, arguing points of procedural fairness and the assessment of relevant evidence. The tribunal analyzed the legality of the driver's actions, particularly regarding the responsibilities of ensuring safety during lane changes and the implications of blind spots.

Schlagwörter

KI-generiert
Führerausweisentzug Verkehrsunfall wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Vortrittsverletzung geringfügige Übertretung vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 10 Abs. 1 VRV
Cited in the facts as part of the basis for the criminal penalty, which informed the administrative decision.
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Cited in the facts as part of the basis for the criminal penalty, which informed the administrative decision.
Art. 97 Abs. 1 OG
Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 OG as the basis for the admissibility of the administrative court appeal.
Art. 98 lit. g OG
1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG , Art.
Art. 108 Abs. 3 OG
Da die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf eine Rückweisung gemäss Art. 108 Abs. 3 OG zur Behebung des Mangels zu verzichten (vgl.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt und die Beschwerdebegründung in analoger Anwendung der für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Regeln ( Art. 90 Abs.
Art. 104 lit. c OG
Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ( Art. 104 lit. c OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard and the admissibility of evidence requests.

Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 OG as the basis for the admissibility of the administrative court appeal.

Art. 16 und 17 SVG

Cited in the facts as the basis for the original license withdrawal order.

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG

Cited in the reasoning to discuss when a waiver of license withdrawal is possible, which is relevant to the final decision on the merits.

Art. 16 Abs. 2 SVG

Cited in the reasoning to explain the criteria for license withdrawal based on traffic rule violations.

Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG

Cited in the reasoning to explain the criteria for mandatory license withdrawal in cases of serious endangerment.

Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG

Cited in the reasoning regarding the minimum duration of the license withdrawal, which was upheld in the final decision.

Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01]

Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 OG as the basis for the admissibility of the administrative court appeal.

Art. 34 Abs. 3 SVG

Cited as a legal basis for the administrative measure concerning the violation of traffic rules during a lane change.

Art. 44 Abs. 1 SVG

Cited as a legal basis for the administrative measure concerning the violation of traffic rules during a lane change.

Art. 90 Ziff. 1 SVG

Cited in the facts as part of the basis for the criminal penalty, which informed the administrative decision.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

Cited in the reasoning to define gross violation of traffic rules.

Art. 10 Abs. 1 VRV

Cited in the facts as part of the basis for the criminal penalty, which informed the administrative decision.

Art. 31 Abs. 1 VZV

Cited in the reasoning to explain the conditions for license withdrawal under Art. 16 Abs. 2 SVG.

Art. 31 Abs. 2 VZV

Cited in the reasoning to explain the possibility of a warning in light cases.

Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV

Cited in the reasoning to explain the definition of serious endangerment under Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.71/2002 /kra

Urteil vom 5. Dezember 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Boog.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Postfach 7820, 3001 Bern,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 24. April 2002.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 31. Mai 2001 um ca. 13.20 Uhr mit seinem Lastwagen auf der Autobahn A1-Ost von Bern-Wankdorf Richtung Schönbühl. Beim Zusammenschluss mit der A1-West wechselte er zunächst vom dritten auf den zweiten Streifen der an dieser Stelle vierspurigen Fahrbahn. Als er mit eingeschaltetem Blinker weiter auf den ersten Streifen wechselte, kollidierte er mit einem dort fahrenden Personenwagen. Dieser wurde von der rechten Front des Lastwagens hinten links erfasst, drehte sich um die eigene Achse, schleuderte über alle Spuren hinweg und prallte schliesslich an die Mauer in der Fahrbahnmitte. Die Fahrzeuge erlitten leichten Sachschaden. Die beteiligten Fahrzeuglenker und Insassen wurden nicht verletzt.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Untersuchungsrichteramt III Bern - Mittelland X.________ mit Strafmandat vom 21. Juni 2001 wegen unvorsichtigen Spurwechsels mit Unfallfolge in Anwendung von Art. 34 Abs. 3 und 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 500.--. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen.

B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 und 17 SVG für die Dauer eines Monats. Eine hiegegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Urteil vom 24. April 2002 ab.

C. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG , Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR 741.01] ).

Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine formelle Rechtsverweigerung, andererseits eine Verletzung von Bundesrecht. Die Begründung seiner Beschwerde ist teilweise schwer verständlich und lässt insofern die notwendige Klarheit vermissen. Da die Beschwerde sich als offensichtlich unzulässig erweist, ist auf eine Rückweisung gemäss Art. 108 Abs. 3 OG zur Behebung des Mangels zu verzichten (vgl. auch BGE 104 V 178 ; 96 I 94 E. 2b). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt und die Beschwerdebegründung in analoger Anwendung der für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Regeln ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ) erhöhten Anforderungen genügen muss, wird auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten, als der Beschwerdeführer seine Rügen klar und detailliert erhebt.

2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Nach ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen Rechtspflegeinstanz fällt ( BGE 122 IV 8 E. 2a; 120 Ib 287 E. 3a und d). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides ( Art. 104 lit. c OG ).

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde wie die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat ( BGE 121 II 127 E. 2). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

3.

3.1 Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die Rechtsanwendung nicht an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden. Etwas anderes gilt nur, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Beurteilung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat ( BGE 124 II 103 E. 1c/bb). Das trifft hier nicht zu.

3.2 Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 VZV ). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ; vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden ( Art. 16 Abs. 2 SVG Satz 2; Art. 31 Abs. 2 VZV ). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker den Verkehr in schwerer Weise gefährdet, d.h. die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG grob verletzt hat ( Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV ; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen). Das Gesetz unterscheidet somit den besonders leichten ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ; keine Administrativmassnahme), den leichten ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ), den mittelschweren ( Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG ) und den schweren Fall ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall fällt ein Verzicht nur in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Umstände vorliegen ( BGE 118 Ib 229 ; vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b). Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 126 II 202 E. 1a und 358 E. 1a; 125 II 561 E. 2; 118 Ib 229 ). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt ( BGE 128 II 282 E. 3.3; 126 II 192 E. 2c und 202 E. 1b).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seiner Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum toten Winkel und eines fotogrammetrischen Unfallplanes sowie auf Auswertung der Tachoscheibe des Lastwagens durch die Vorinstanz.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen u.a. das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden ( BGE 126 I 15 E. 2a/aa mit Hinweisen). Der Richter hat somit grundsätzlich rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen ( BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Wenn er indes in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zum Schluss kommt, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits erhobenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern, darf er einen Beweisantrag ablehnen ( BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a je mit Hinweisen).

4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält fest, dass weder Unfallfotos noch ein fotogrammetrischer Plan hätten erhältlich gemacht werden können, da die Unfallstelle nicht vermessen und der Kollisionspunkt nicht feststellbar gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Einholung eines unfalldynamischen Gutachtens nicht möglich. Dem ist nichts beizufügen. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren die Abweisung des Antrags auf Auswertung der Originaltachoscheibe, da die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit anhand der in den Akten liegenden Kopie der Tachoscheibe hinreichend genau abgelesen werden kann. Schliesslich verletzt auch der Verzicht auf die Einholung einer Expertise über den sichttoten Bereich des Lastwagens des Beschwerdeführers den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Dass sich das Fahrzeug der Unfallgegnerin im sichttoten Winkel befand, stellt die Vorinstanz nicht Frage. Wie weit sich der sichttote Bereich konkret erstreckt, ist daher für die Beurteilung der wesentlichen Fragen ohne Bedeutung. Im Übrigen ist die Kenntnis des genauen Bereichs der Sichtbehinderung nur von beschränkter Aussagekraft, wenn weder die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und der genaue Unfallablauf im Einzelnen bekannt sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.

5.

5.1 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe es bei seinem Spurwechsel an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen und sei seinen Sorgfaltspflichten als Lastwagenchauffeur zu wenig nachgekommen.

Die rechtlichen Grundlagen bilden Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG . Nach diesen Bestimmungen hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und darf der Lenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (vgl. auch Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 683, 837).

5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Unfallgegnerin habe sich im toten Winkel befunden, als der Beschwerdeführer von der zweiten auf die erste Spur wechselte. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht bedacht, dass sich ein Fahrzeug im sichttoten Bereich befinden könnte, und die Fahrspur gewechselt, ohne zuvor den sichttoten Winkel auszuloten.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Fahrzeug der Unfallbeteiligten wegen der Sichtbehinderung durch den toten Winkel nicht sehen können und alles Zumutbare unternommen, um dem toten Winkel Rechnung zu tragen. Es treffe ihn daher kein oder höchstens ein leichtes Verschulden.

5.3 Beim Phänomen des sichttoten Winkels handelt es sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, um einen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer abzuwälzen. Der Fahrzeuglenker muss vielmehr dafür besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet werden ( BGE 127 IV 34 E. 3b mit Hinweisen).

5.4 Ob die Unfallgegnerin sich tatsächlich im sichttoten Winkel befunden hat, wie die Vorinstanz annimmt, muss nicht überprüft werden, da das Bundesgericht grundsätzlich an den durch die richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ist (E. 2). Immerhin ist zu bemerken, dass sich der Personenwagen der Unfallbeteiligten bei der Kollision zu einem guten Teil rechts vor dem Beschwerdeführer befand, zumal er vom Lastwagen hinten links erfasst wurde. Für diesen Bereich macht der Beschwerdeführer keine Sichtbeschränkung geltend.

Auch wenn davon ausgegangen wird, die Unfallgegnerin habe sich im toten Winkel befunden, erlauben es die konkreten Umstände nicht, das Verhalten des Beschwerdeführers als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG zu würdigen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Fahrzeuglenker den dem sichttoten Winkel innewohnenden Gefahren im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet ( BGE 127 IV 34 E. 3b). Im Bereich eines Zusammenschlusses von zwei Autobahnen hat der Lenker beim Wechsel des Fahrstreifens besondere Vorsicht zu üben. Das gilt jedenfalls dort ganz besonders, wo er nach rechts auf die Fahrbahn der einmündenden Autobahn überwechselt. Will er, wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall, in einem Zug von der dritten auf die erste Spur wechseln, muss er seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehrsfluss richten und schon beim erstmaligen Wechsel auch das Verkehrsgeschehen auf dem rechten Streifen beobachten, um der aus dem sichttoten Winkel resultierenden Gefahr gerecht zu werden. Erlauben ihm die konkreten Verhältnisse oder das Verkehrsaufkommen keine hinreichende Übersicht, hat er in erster Linie das Geschehen auf dem Überholstreifen der anderen Autobahn im Auge zu behalten und, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nach dem Wechsel noch einige Zeit auf dieser Spur zu verbleiben, bevor er ganz nach rechts auf den ersten Fahrstreifen überwechseln kann. Diese Sorgfaltsanforderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die von der Rechtsprechung vorgeschlagenen Massnahmen zur Auslotung des sichttoten Winkels (Sich-vom-Sitz-erheben, seitliches Verschieben etc.), bei voller Fahrt auf der Autobahn nicht angemessen sind. Dass der Beschwerdeführer sich nicht auf diesem Wege vergewissert hat, dass sich im toten Winkel keine Fahrzeuge befinden, kann ihm somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Indem der Beschwerdeführer den Verkehr auf dem ersten Streifen aber nicht frühzeitig beobachtet hat und dennoch in einem Zug nach rechts auf die erste Spur gewechselt ist, hat er nicht alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen.

Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. So stellt die Vorinstanz insbesondere nicht fest, dass die Unfallgegnerin ihn rechts überholt hat. Zwar trifft zu, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit mit ca. 90 - 100 km/h höher schätzte als diejenige des Beschwerdeführers. Doch ergibt sich aus ihren Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung auch, dass nach ihrer Auffassung der Lastwagen des Beschwerdeführers etwas schneller fuhr als sie selbst und dass sie in ihrem Rückspiegel sah, dass er immer näher kam.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG würdigt. Damit entfällt die Möglichkeit, auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. Da der Beschwerdeführer durch die Folgen seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Sinne von Art. 66bis StGB besonders schwer berührt wird und der Ausweisentzug somit nicht über die damit regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten und Erschwernisse hinausgeht, kommt ein Absehen von dieser Massnahme nicht in Frage (vgl. dazu BGE 118 Ib 229 E. 3; 123 II 106 E. 2b S. 111). Die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis ist erst bei der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ( BGE 126 II 196 E. 2c S. 201). Da dem Beschwerdeführer der Ausweis hier nur für die Mindestdauer von einem Monat entzogen wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ), ist das angefochtene Urteil auch insofern nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: