Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.70/2006 KI-generiert

Driver's Appeal Against License Withdrawal for Traffic Violations

Geschäftsnummer 6A.70/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who was penalized for exceeding speed limits, inadequately signaling during a lane change, and improper overtaking in a curve, resulting in a fine. Following this, the local traffic authority suspended the driver's license for one month based on the severity of these violations. The driver appealed the decision to the cantonal administrative court, which upheld the suspension. Subsequently, the driver filed appeals to a higher court, challenging the court's findings on the validity of the penalties, arguing that the evidence for the severity of the offenses was misinterpreted and claiming he was an experienced driver. The higher court reviewed the case in light of the established legal provisions regarding driver conduct and penalties.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VZV, Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 104 lit. b i.V.m, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Driver's Appeal Against License Withdrawal for Traffic Violations: Following this, the local traffic authority suspended the driver's license for one month based on the severity of these violations. The driver appealed the decision to the cantonal administrative court, which upheld the suspension. Subsequently, the driver filed appeals to a higher court, challenging the court's findings on the validity of the penalties, arguing that the evidence for the severity of the offenses was misinterpreted and claiming he was an experienced driver. The higher court reviewed the case in light of the established legal provisions regarding driver conduct and penalties.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Rücknahme der Verwaltungsverfügung fehlerhaftes Überholmanöver wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders 1-3). The costs provision cited in the dispositive is Art. 156 Abs. 1 OG.

Art. 16 Abs. 3 SVG

Cited in conjunction with Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG to confirm that the minimum withdrawal period could not be undercut.

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

The Federal Tribunal confirmed that the assumption of a serious traffic offense under this article did not violate federal law.

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

The Federal Tribunal confirmed that the one-month license withdrawal period was the statutory minimum duration under this article.

Art. 24 Abs. 2 SVG

Cited by the lower court in its notification of appeal rights, indicating the basis for the administrative court appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.70/2006 /rom

Urteil vom 17. März 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Rüttimann,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. August 2006 (A 06 21/frt).

Sachverhalt:

A. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf des Kantons Luzern fand X.________ mit Strafverfügung vom 8. November 2005 des Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts mit einem Personenwagen, der ungenügenden Zeichengabe bei einer Richtungsänderung und des vorschriftswidrigen Überholens vor einer Kurve schuldig. Es bestrafte ihn in Anwendung (von Art. 32 Abs. 2, 35 Abs. 4, 39 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG sowie von Art. 4a Abs. 1 lit. b, 4 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRV) mit 900 Franken Busse. Die Strafverfügung wurde rechtskräftig.

B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog ihm am 13. Januar 2006 in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG sowie Art. 33 VZV den Führerausweis für die Dauer eines Monats.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 9. August 2006 die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab.

C. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache an dieses zurückzuweisen, eventuell eine Verwarnung zu erteilen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Er erhebt in der gleichen Sache staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Es beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen sowie auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten und sie eventuell abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz weist in ihrer Rechtsmittelbelehrung zutreffend darauf hin, dass gegen ihren Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist ( Art. 98 lit. g OG ; Art. 24 Abs. 2 SVG ). Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht zulässig, so dass darauf nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde und in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2006 auf BGE P 1433/1987 vom 29. Januar 1988 in Sachen Willi V. verweist, ergibt sich lediglich, dass das Bundesgericht damals auf diese staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislage falsch gewürdigt und damit Bundesrecht verletzt. Die "konstruierte" Verbindung von Geschwindigkeit, ungenügender Zeichenangabe und Überholen auf gerader, übersichtlicher Strecke sei kein rechtsgenüglicher Beweis für eine mittelschwere Widerhandlung. Ebenso habe sie ihr Ermessen mit der Annahme überschritten, mit der Strafverfügung stehe eine Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Schliesslich habe die Vorinstanz der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass er ein routinierter Automobilist mit Rennlizenz sei.

3. Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids gebunden ( BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hätte. Das Bundesgericht ist deshalb an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG ).

Angesichts des mit übersetzter Geschwindigkeit durchgeführten Überholmanövers von zwei Personenwagen vor einer nicht überblickbaren Linkskurve lässt sich ohne weiteres eine erhöhte abstrakte Gefährdung annehmen. Insoweit ist die vorinstanzliche Entscheidung zu korrigieren, als die blosse abstrakte Gefahrschaffung (angefochtenes Urteil S. 5) nicht genügt. Ein Führerausweisentzug setzt eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus, wobei eine erhöhte abstrakte Gefahr bei der naheliegenden Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung anzunehmen ist (BGE 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006, E. 2). Im Ergebnis verletzt die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG kein Bundesrecht. Die Entzugsdauer von einem Monat darf als gesetzliche Mindestentzugsdauer ( Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ) nicht unterschritten werden ( Art. 16 Abs. 3 SVG ; BGE 132 II 234 E. 3.2). Es kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden ( Art. 36a OG ).

4. Die Beschwerde ist kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: