Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.7/2007 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal on Provisional Driving License Withdrawal Due to Late Filing

Geschäftsnummer 6A.7/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the provisional suspension of a driver's license, which was decided by the Administrative Court of Zurich. The complainant sought to overturn this decision made on November 22, 2006, arguing for reinstatement of the license, restoration of suspensive effect, and compensation. The Federal Court determined its jurisdiction over the appeal and noted procedural issues concerning the timely submission of the appeal. Ultimately, the court ruled that it would not consider the appeal due to late filing, and the complainant was required to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 34 Abs. 1 lit. c OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Federal Tribunal Dismisses Appeal on Provisional Driving License Withdrawal Due to Late Filing: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern gesandt. Zuständig ist jedoch das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen ist, ist auf das Rechtsmittel im Übrigen noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG .

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verspätete Eingabe vorsorgliche Einstellung vorsorgliche Massnahme Inkrafttreten abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 2 SVG
Zuständig ist jedoch das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ).
Art. 132 Abs. 1 BGG
Januar 2007 ergangen ist, ist auf das Rechtsmittel im Übrigen noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art.
Art. 106 Abs. 1 OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, dem Bundesgericht innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 106 Abs. 1 OG ).
Art. 34 Abs. 1 lit. c OG
Nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen die Fristen vom 18.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.7/2007 /rom

Urteil vom 6. Februar 2007

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zurich.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 22. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises, mit welchem sich das Bundesgericht bereits im Urteil 6A.28/2005 vom 25. Juli 2005 befasst hat, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 22. November 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Auf einen Kostenvorschuss und auf eine Kostenauflage sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Ihm sei eine Aufwandsentschädigung und eine Genugtuung von 1'000 Franken zu entrichten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern gesandt. Zuständig ist jedoch das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen ist, ist auf das Rechtsmittel im Übrigen noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG , e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG .

3. Soweit der Beschwerdeführer einen "Antrag auf gerichtliche Abklärung der offensichtlich möglichen Überwachung innerhalb eines polizeigerichtlichen Verfahrens des Kantons Zürich" stellt (Antrag 5), ist darauf nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren kann nur der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2006 überprüft werden.

4. Der Entscheid über einen vorsorglichen Führerausweisentzug ist ein Zwischenentscheid im Verfahren betreffend Sicherungsentzug ( BGE 122 II 359 E. 1a). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids angegeben, dem Bundesgericht innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ( Art. 106 Abs. 1 OG ). Gemäss Empfangsbestätigung ist der angefochtene Entscheid vom Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 in Empfang genommen worden. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen die Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar still. Die Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde begann somit jedenfalls am 3. Januar 2007 zu laufen ( BGE 132 II 153 E. 2.2; Urteil 1P.62/2002 vom 11. Februar 2002 E. 2). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe zwar am 12. Januar 2007 datiert, aber erst am 13. Januar 2007, mithin um einen Tag zu spät, der Post übergeben. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Aus welchem Grund auf eine Kostenauflage verzichtet werden sollte, ist nicht ersichtlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: