Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.7/2004 KI-generiert

Speeding on Highway Constitutes Traffic Endangerment

Geschäftsnummer 6A.7/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the suspension of a driver's license due to a speeding violation. Specifically, the individual was caught driving at a speed of 114 km/h in a zone where the limit was 80 km/h on a highway. Following the incident, the local traffic authority revoked the driver's license for one month. The individual contested this decision, but both the regional government and the administrative court upheld the revocation. Consequently, the individual appealed to the federal tribunal, arguing against the decision and seeking suspension of the license withdrawal. However, the prior rulings were affirmed, stating that the breach constituted a significant traffic offense.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 2 Satz, Art. 10 BV, Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 152 Abs. 1 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Speeding on Highway Constitutes Traffic Endangerment: Specifically, the individual was caught driving at a speed of 114 km/h in a zone where the limit was 80 km/h on a highway. Following the incident, the local traffic authority revoked the driver's license for one month. The individual contested this decision, but both the regional government and the administrative court upheld the revocation. Consequently, the individual appealed to the federal tribunal, arguing against the decision and seeking suspension of the license withdrawal. However, the prior rulings were affirmed, stating that the breach constituted a significant traffic offense.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht übersetzte Geschwindigkeit Rücknahme der Verwaltungsverfügung Kontrollfahrt Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 Satz
So hat sie zutreffend festgehalten, dass eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 34 km/h auf Autobahnen ungeachtet der konkreten Umstände als Verkehrsgefährdung zu betrachten und unter Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu subsumieren ist ( BGE 123 II 106 E.
Art. 10 BV
Unbegründet ist ihre Beschwerde auch insoweit, als sie eine Verletzung von Art. 10 BV geltend macht.
Art. 36a Abs. 3 OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 152 Abs. 1 OG
Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG
Cited implicitly via BGE rulings within the reasoning which confirmed the correct application of this legal basis for the sanction.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG

Cited implicitly via BGE rulings within the reasoning which confirmed the correct application of this legal basis for the sanction.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.7/2004 /pai

Urteil vom 17. Mai 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Schönknecht.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr mit ihrem Personenwagen am 17. November 2002, um 20.43 Uhr, auf der Autobahn A 53, Richtung Wangen, im Bereich der Doppelkurve Hegnau mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (nach Abzug der Toleranzmarge) anstatt der signalisierten 80 km/h.

B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2003 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, X.________ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. Am 4. Juni 2003 wurde ein dagegen erhobener Rekurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen. Die von X.________ alsdann ergriffene Verwaltungsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Oktober 2003 ab.

C. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Eine Stellungnahme des Bundesamts für Strassen wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Führerausweisentzug bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt und die massgebenden Bestimmungen korrekt auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. So hat sie zutreffend festgehalten, dass eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 34 km/h auf Autobahnen ungeachtet der konkreten Umstände als Verkehrsgefährdung zu betrachten und unter Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu subsumieren ist ( BGE 123 II 106 E. 2c i.f., bestätigt in BGE 128 II 131 E. 2a). Die Einwände der Beschwerdeführerin, es liege lediglich ein leichter Verstoss gegen die Verkehrsregeln vor und der angefochtene Entscheid sei widersprüchlich, erweisen sich damit als nicht stichhaltig. Unbegründet ist ihre Beschwerde auch insoweit, als sie eine Verletzung von Art. 10 BV geltend macht. Auf die schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG ).

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihr Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG ). Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: