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6A.62/2005 KI-generiert

In this case, a driver had their license revoked for one month due to a speed violation where they exceeded the legal speed limit by 21 km/h while driving a delivery vehicle at night

Geschäftsnummer 6A.62/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a driver had their license revoked for one month due to a speed violation where they exceeded the legal speed limit by 21 km/h while driving a delivery vehicle at night. Following the initial revocation decision by the cantonal traffic office, the driver appealed to the relevant appeals commission, which upheld the decision. The driver then sought further review from the federal court, arguing that their actions did not warrant such a penalty, citing the absence of other road users and their driving experience. However, the court found the revocation justified due to the driver's history of previous speed violations, emphasizing the seriousness of the offense and dismissing the appeal as groundless.

Legislator-Regeste

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Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, a driver had their license revoked for one month due to a speed violation where they exceeded the legal speed limit by 21 km/h while driving a delivery vehicle at night: Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsbusse Führerausweisentzug geringfügige Übertretung Fahreignungsuntersuchung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.62/2005 /gnd

Urteil vom 15. November 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd.

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau

vom 27. September 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau X.________ den Führerausweis für die Dauer eines Monats. X.________ wird vorgeworfen, er habe am 18. März 2005 nachts mit einem Lieferwagen auf der Hauptstrasse in Siegershausen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten. Einen gegen die Verfügung vom 22. Juni 2005 gerichteten Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau mit Endentscheid vom 27. September 2005 ab.

X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben.

2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei gemäss seiner Zugabe gedanklich abwesend gewesen, als er 160 Meter nach der Innerortsbegrenzung die ihm bekannte Messanlage passiert habe. Damit könne nicht mehr von einer bloss momentanen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden. Im Übrigen sei auch nachts jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen, und die allgemeine Übersicht sei aufgrund der Dunkelheit deutlich eingeschränkt, was die Gefahrensituation erhöhe. Unter Würdigung der Umstände könne nicht von einer leichten Widerhandlung gesprochen werden, weshalb eine blosse Verwarnung ausgeschlossen sei. Festzuhalten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2000 und 2003 je einmal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen habe verwarnt werden müssen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8).

Bei der gegebenen Sachlage ist der angefochtene Entzug des Führerausweises für die Minimaldauer von einem Monat nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht mit einem direkten Vorsatz gehandelt und sich in der fraglichen Nacht angeblich "kein Mensch" auf der Strasse befunden hat. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er fahre jährlich 120'000 Kilometer mit dem Auto. Bei zwei früheren Verwarnungen und einem weiteren Rückfall innerhalb von relativ kurzer Zeit darf durchaus davon gesprochen werden, dass er eine gewisse Mühe mit dem Einhalten von Geschwindigkeitslimiten hat. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: