Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.62/2003 KI-generiert

Swiss driving-license suspension for repeat gross speeding upheld, applying mandatory minimum under SVG Art. 17 Abs. 1 lit. c with dismissal of new evidence and challenge to sanction duration.

Geschäftsnummer 6A.62/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's administrative appeal, affirming the seven-month driving license suspension imposed by the cantonal authority. The appellant, penalized for a gross traffic violation (speeding 44 km/h over the limit on a highway), had previously received a one-month license suspension, triggering the mandatory minimum six-month suspension under Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG for repeat offenses within two years. The court rejected the appellant's new medical evidence and factual challenges, upheld the lower instance's finding of serious fault and a significant relapse, and determined that a one-month increase over the minimum was within the authority's discretion, despite the appellant's increased sensitivity to the sanction due to illness requiring dialysis. The appeal was dismissed, and the seven-month suspension remains in force; court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 OG, Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; Swiss driving-license suspension for repeat gross speeding upheld, applying mandatory minimum under SVG Art. 17 Abs. 1 lit. c with dismissal of new evidence and challenge to sanction duration: The appellant, penalized for a gross traffic violation (speeding 44 km/h over the limit on a highway), had previously received a one-month license suspension, triggering the mandatory minimum six-month suspension under Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG for repeat offenses within two years. The court rejected the appellant's new medical evidence and factual challenges, upheld the lower instance's finding of serious fault and a significant relapse, and determined that a one-month increase over the minimum was within the authority's discretion, despite the appellant's increased sensitivity to the sanction due to illness requiring dialysis. The appeal was dismissed, and the seven-month suspension remains in force; court costs of CHF 2,000 were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Strafzumessungsgrad wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Rückfall bei Straftaten Fahreignungsuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 24 Abs. 2 SVG
1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig.
Art. 105 Abs. 2 OG
Ist wie hier die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht eingeschränkt ( Art. 105 Abs. 2 OG ), sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt ( BGE 126 II 26 E.
Art. 104 OG
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
2.1 Der Führerausweis muss unter anderem entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ).
Art. 33 Abs. 2 VZV
Sie richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG
Die Mindestdauer beträgt einen Monat ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ).
Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
Muss dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat, beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate ( Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ).
Art. 66bis StGB
Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen schwerer Betroffenheit analog Art. 66bis StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Krankheit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende erhöhte Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unmittelbare Folge seiner Tat ist.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 156 Abs. 1 OG

Basis for imposing the court costs on the appellant, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.62/2003 /pai

Urteil vom 25. November 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer, Oberer Graben 43,

9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28,

9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug für die Dauer von sieben Monaten,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 2. Juli 2003.

Sachverhalt:

A. X.________ überschritt am frühen Nachmittag des 5. Dezember 2002 mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h um toleranzbereinigte 44 km/h. Ihm war zuvor der Führerausweis vom 28. Februar 2002 bis zum 27. März 2002 entzogen worden, weil er die Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 31 km/h überschritten hatte.

Das Untersuchungsamt Altstätten sprach X.________ mit Verfügung vom 13. Februar 2003 für den neuen Vorfall der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Diese Bussenverfügung wurde rechtskräftig.

Wegen des gleichen Ereignisses entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis am 4. Februar 2003 für acht Monate. Seinen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 2. Juli 2003 teilweise gut und setzte die Dauer des Führerausweisentzuges auf sieben Monate herab.

B. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission im Entzugs-, Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben. Eventualiter sei ein Führerausweisentzug von höchstens sechs Monaten zu verfügen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist prinzipiell einzutreten.

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen vorgelegt werden. Ob dies zulässig ist, hängt im Einzelnen vom Umfang der Sachverhaltsprüfung ab, der dem Bundesgericht zusteht. Ist wie hier die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht eingeschränkt ( Art. 105 Abs. 2 OG ), sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt ( BGE 126 II 26 E. 2b S. 29, 121 II 97 E. 1c S. 99 f., 107 Ib 167 E. 1b S. 169).

Der Beschwerdeführer reicht ein ärztliches Zeugnis vom 4. September 2003 ein und stützt seine Einwände teilweise darauf (Beschwerde, S. 5 ff.). Da die Vorinstanz kein ärztliches Zeugnis hätte einholen müssen bzw. ihr Vorgehen keine wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt hat, was der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, ist das neue Beweismittel unzulässig und deshalb nicht zu berücksichtigen.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).

Der Beschwerdeführer weicht in seiner Eingabe wiederholt vom Sachverhalt ab, den die Vorinstanz festgestellt hat. Das betrifft insbesondere die Umstände bzw. die Gründe für die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Beschwerde, S. 3 f.; angefochtenes Urteil, S. 4 f.) sowie die Fähigkeit des Beschwerdeführers, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (Beschwerde, S. 6 f.; angefochtenes Urteil, S. 8). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sein sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht zu hören.

2.

2.1 Der Führerausweis muss unter anderem entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ). Die Dauer des Entzugs ist nach den Umständen festzusetzen. Sie richtet sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer beträgt einen Monat ( Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG ). Muss dem Fahrzeuglenker der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat, beträgt die Entzugsdauer mindestens sechs Monate ( Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ).

2.2 Der Beschwerdeführer hat einen Entzugsgrund gesetzt, der nach Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG zwingend den Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens sechs Monaten nach sich zieht. Ausgehend von ihren verbindlichen tatsächlichen Feststellungen hat die Vorinstanz zu Recht verneint, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat in einer Notstandslage befand (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen schwerer Betroffenheit analog Art. 66bis StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Krankheit des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende erhöhte Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unmittelbare Folge seiner Tat ist. Es kommt nur eine Sanktionsminderung wegen der erhöhten Sanktionsempfindlichkeit in Betracht. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 f.).

2.3 Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer (angefochtenes Urteil, S. 4 f. und 6). Das ist angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Verkehr mit seiner Fahrweise in schwerer Weise gefährdet hat ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ), nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer gab bereits gegenüber der Polizei an, er sei gedanklich noch bei seinem Arztbesuch gewesen, weshalb er der Geschwindigkeit keine Beachtung geschenkt habe. Die an sich verständlichen Hintergründe seiner Gedankenlosigkeit hat die Vorinstanz bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet, indem es dessen Verschulden nicht als sehr schwer, sondern bloss als schwer einstufte. Da das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht nur knapp, sondern sehr deutlich den schweren Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG erfüllt (vgl. BGE 123 II 37 und 106 E. 2), und der neue Vorfall verhältnismässig kurze Zeit nach dem früheren Ausweisentzug erfolgte, durfte die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten angemessen erhöhen. Der erhöhte Grad des Verschuldens und das Ausmass des Rückfalls konnten sich aber höchstens mit zwei Monaten auswirken.

2.4 Leicht sanktionsmindernd wertet die Vorinstanz die krankheitsbedingt erhöhte Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 7 f.). Er sei nierenkrank und müsse sich deshalb regelmässig Dialysen unterziehen. Ungefähr bis August 2003 müsse er sich dafür dreimal wöchentlich zur ambulanten Hämodialyse ins Spital nach Walenstadt begeben. Danach sollte es wieder möglich sein, die Peritonaealdialysen zu Hause durchzuführen, so dass nur noch die regelmässigen Kontrollen am Kantonsspital St. Gallen notwendig sein würden. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei gut an den öffentlichen Verkehr angebunden. Es gäbe stündlich Verbindungen zwischen Weite und Walenstadt. Die Fahrtdauer betrage rund eine Stunde, was durchaus zumutbar sei. Dass der Beschwerdeführer unter Umständen gelegentlich auch ein Taxi, die Fahrdienste des Schweizerischen Roten Kreuzes oder ähnliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen müsse, liege im normalen Rahmen der Auswirkungen eines Ausweisentzugs. Auch die Fahrt nach St. Gallen sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich, obschon sie ein wenig mehr Zeit in Anspruch nehme als die Fahrt nach Walenstadt. Dass er sich kaum zu Fuss bewegen und deshalb die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne, wie der Beschwerdeführer geltend mache, sei eine unbelegte blosse Behauptung und nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil, S. 7 f.).

Die Einschätzung der erhöhten Sanktionsempfindlichkeit nur als "leicht" ist angesichts der von der Vorinstanz geschilderten Umstände und der Herzkrankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, S. 8), die ihn deshalb nur beschränkt unterstützen kann, wohl zu streng. Zu beachten gilt allerdings, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und er es sich damit ohne weiteres einrichten kann, längere Reisen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu unternehmen. Selbst wenn man eine mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit annehmen wollte, verstösst die Dauer des angeordneten Führerausweisentzugs nicht gegen Bundesrecht. Die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit vermag den Sanktionserhöhungsgrund des schweren Verschuldens und des Grades des Rückfalls nicht vollständig zu kompensieren. Eine Sanktionsreduktion im Umfang von einem Monat für die erhöhte Massnahmeempfindlichkeit liegt noch innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: