Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.6/2004 KI-generiert

Driving Without License During Suspension and Driving License Withdrawal Appeal

Geschäftsnummer 6A.6/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual whose driver's license was suspended for one month due to prior offenses. After the suspension began, he erroneously believed he was allowed to operate a motorcycle and did so multiple times. As a result, he was charged and fined for driving without a valid license. Subsequently, the relevant traffic authority extended the suspension period to six months based on the infraction of driving during the suspension. The individual appealed this decision, arguing that the authority had incorrectly interpreted the facts and law surrounding his situation. The appeal was reviewed, and the authority's decision to impose a longer suspension was upheld based on the circumstances of the infractions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 Ziff. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 95 Ziff. 2 SVG, Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 20 StGB; Driving Without License During Suspension and Driving License Withdrawal Appeal: After the suspension began, he erroneously believed he was allowed to operate a motorcycle and did so multiple times. As a result, he was charged and fined for driving without a valid license. Subsequently, the relevant traffic authority extended the suspension period to six months based on the infraction of driving during the suspension. The individual appealed this decision, arguing that the authority had incorrectly interpreted the facts and law surrounding his situation. The appeal was reviewed, and the authority's decision to impose a longer suspension was upheld based on the circumstances of the infractions.

Schlagwörter

KI-generiert
Führerausweisentzug grobe Fahrlässigkeit Strassenverkehrsrecht Aussetzungsfrist strafbare Handlung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

The core issue of the appeal concerns the application and duration of the license withdrawal based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

SK.2024.47 (2025-02-06)
Federal Criminal Court Convicts One Defendant on Multiple Charges, Acquits Another of Murder Complicity
«…mmandes d’un véhicule automobile d’une certaine catégorie. (ATF 99 IV 55 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6A.6/2004 du 8 juin 2004, consid. 2.4 ; JEANNERET, op. cit., n°7 ad art. 95 LCR). 20.1.2 Aux termes de l’art. 5k al.…»
SB.2020.11 (2021-08-25) · bs
Forgery and Driving Without License Appeal Dismissed
«…ausweises für die von ihm gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014, Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt v…»
STBER.2019.62 (2020-03-04) · so
Gross Negligence Driving Conviction Upheld Despite Foreign License Suspension; Sentence Increased on Appeal
«…(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 95 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6A.6/2004 vom 8.6.2004 E. 2.4), was vorliegend nicht zutrifft. Eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 li…»
STBER.2019.62 (2020-03-04) · so
Appeal Against Conviction for Extreme Speeding and Driving Without License; Sentence Cross-Appeal
«…(Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 95 SVG N 5 mit Hinweis auf BGE 98 IV 55 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 6A.6/2004 vom 8.6.2004 E. 2.4), was vorliegend nicht zutrifft. Eine Verurteilung des Beschuldigten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 li…»
1C_471/2011 (2012-02-09)
License Suspension for Driving Unpermitted Vehicle Despite Conditional Authorization
«…darauf hin, dass er sich im Falle von Zweifeln bei einer fachkundigen Stelle hätte informieren sollen (vgl. dazu Urteil 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4). Solche Zweifel hätten beim Beschwerdeführer aufkommen müssen, insbesondere auch aufgrund der…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.6/2004 /kra

Urteil vom 8. Juni 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Schönknecht.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas Maeschi,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 26. November 2003.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 war X.________ der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen worden. Nach rechtskräftiger Abweisung einer gegen die Entzugsverfügung erhobenen Beschwerde und Bewilligung eines Gesuchs um Vollstreckungsaufschub begann der Vollzug der Massnahme am 1. Juli 2003 zu laufen. Obwohl X.________ von diesem Zeitpunkt an lediglich zum Führen eines Motorfahrrades berechtigt gewesen wäre, lenkte er anfangs Juli 2003 auf der Strecke Niederscherli-Bern mehrmals ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3. Dabei ging er fälschlicherweise davon aus, das Führen des Motorrades sei ihm aufgrund des Führerausweisentzugs nicht untersagt, zumal sein Ausweis das Führen der fraglichen Fahrzeugkategorie mitumfasst hätte.

Unter Annahme eines Sachverhaltsirrtums verurteilte der zuständige Untersuchungsrichter X.________ mit Strafmandat vom 24. Juli 2003 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 600.--. Diese Verurteilung ist rechtskräftig geworden.

B. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ am 15. August 2003 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 26. November 2003 abgewiesen.

C. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid von den tatsächlichen Feststellungen im Strafmandat des Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland abgewichen und habe damit in verschiedener Hinsicht Bundesrecht verletzt.

Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Verwaltungsbehörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich an tatsächliche Feststellung im Strafurteil gebunden ist und davon nur in bestimmten Fällen abweichen darf (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c aa). Eine solche Abweichung liegt vorliegend indes nicht vor. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nimmt die Vorinstanz wie das Untersuchungsrichteramt an, dass er zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3 führen zu dürfen. Deutlich wird dies im Zusammenhang mit den Erwägungen zur Frage der Fahrlässigkeit, wo die Vorinstanz prüft, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Irrtums grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine Abweichung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafmandat mit Bundesrecht vereinbar gewesen wäre. Damit brauchen namentlich auch die Einwände nicht geprüft zu werden, es liege eine Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs vor.

2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von der rechtlichen Würdigung im Strafmandat abgewichen, indem sie ihm den Führerausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten entzogen habe. Dies sei mit Bundesrecht nicht zu vereinbaren.

2.1 Das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 95 Ziff. 1 SVG . Danach wird unter anderem mit Haft oder Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG sieht einen Führerausweisentzug von mindestens sechs Monaten demgegenüber für denjenigen vor, der trotz Ausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat. Damit deckt sich die Bestimmung mit dem Straftatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG , der im Vergleich zu Art. 95 Ziff. 1 SVG eine erhöhte Strafandrohung vorsieht. Die Vorinstanz ist demnach von der rechtlichen Würdigung im Strafmandat abgewichen.

2.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde an die rechtliche Qualifikation das Sachverhalts im Strafurteil gebunden, sofern die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Strafrichter den Beschuldigten persönlich einvernommen hat ( BGE 124 II 103 E. 1c bb mit Hinweisen).

2.3 Der Untersuchungsrichter hat den Beschwerdeführer im Strafmandatsverfahren nicht persönlich befragt, sondern allein aufgrund der Strafanzeige der Kantonspolizei Bern vom 15. Juli 2003 entschieden. Abgesehen davon liegt eine enge Verknüpfung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung nicht vor, weshalb die Vorinstanz an die rechtliche Würdigung im Strafmandat nicht gebunden war. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG vorlagen.

2.4 Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter gar nicht Inhaber eines Führerausweises für die betreffende Fahrzeugkategorie ist ( BGE 98 IV 55 E. 2; Hans Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 271). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm sein Fahrausweis rechtskräftig entzogen worden war. Damit sind die Tatbestände von Art. 95 Ziff. 2 und 17 Abs. 1 lit. c SVG in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv verlangt Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG ein Verschulden des Fahrzeuglenkers (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2494; vgl. BGE 129 II 92 E. 2.1). Die von der Bestimmung vorgesehene Mindestentzugsdauer von sechs Monaten gelangt dabei nur bei Vorsatz und Grobfahrlässigkeit zu Anwendung. Ist dem Fahrzeugführer lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wird ein besonders leichter Fall angenommen und ist auf einen Entzug von mindestens einem Monat zu erkennen (Entscheid des Kassationshofs vom 5. Februar 2003, 6A.97/2002, E. 3.2, veröffentlicht in Pra 2003 Nr. 148; BGE 124 II 103 E. 2a).

Der Untersuchungsrichter qualifizierte den Umstand, dass der Beschwerdeführer davon ausging, ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3 führen zu dürfen, als Sachverhaltsirrtum. Ob der Beschwerdeführer vorliegend tatsächlich in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelte oder sich vielmehr in einem Rechtsirrtum befand, lässt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Strafmandat nicht ohne weiteres beantworten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die rechtliche Qualifikation des Irrtums auf den Ausgang des Verfahrens jedoch keinen Einfluss.

Irrte der Beschwerdeführer über den Sachverhalt, so handelte er nicht vorsätzlich (vgl. Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 98). Analog zu Art. 19 Abs. 2 StGB käme Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG nichtsdestotrotz zur Anwendung, sofern er den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer denn auch kein vorsätzliches Verhalten vor, sondern gelangt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, er habe grobfahrlässig geirrt. In der Tat musste dieser aufgrund der konkreten Umstände klarerweise an der eigenen Rechtsauffassung zweifeln und sich daher an kompetenter Stelle im Detail vergewissern, ob er wirklich zum Führen eines Motorrads mit einem Hubraum von 125 cm3 berechtigt war. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Grad der ihm vorzuwerfenden Fahrlässigkeit nicht beanstandet.

Befand sich der Beschwerdeführer dagegen in einem Rechtsirrtum, entfällt sein Vorsatz nicht (Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, a.a.O., S. 233). In analoger Anwendung von Art. 20 StGB könnte er sich bei Vorliegen zureichender Gründe hingegen auf einen Schuldausschluss- bzw. Schuldmilderungsgrund berufen. Dies setzt nach der Rechtsprechung neben dem Fehlen eines Unrechtsbewusstseins voraus, dass der Irrtum bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre ( BGE 129 IV 6 E. 4.1; Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, a.a.O., S. 237 ff.). Nachdem die Vorinstanz - ohne Bundesrecht zu verletzen - zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe grobfahrlässig geirrt, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt.

Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer in einem Sachverhalts- oder in einem Rechtsirrtum befand, gelangt damit die sechsmonatige Mindestentzugsdauer von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG zur Anwendung. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG ).

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 111 Abs. 2 OG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: