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6A.59/2003 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal of Conditional Release from Secure Detention

Geschäftsnummer 6A.59/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was conditionally released from custody in 1991 but had their release revoked in 1996 due to reoffending during the probation period, leading to their return to detention. Over the years, multiple requests for conditional release were denied by the parole board, and a final refusal occurred in late 2002. The individual appealed this decision, arguing that the denial was unfair, citing issues like the alleged bias of the judges and inadequate evaluation processes by the psychiatric experts involved. However, these claims were not accepted, and it was determined that the extended period of confinement was justified as it served to protect the public by managing the individual's risk. The appeal was ultimately dismissed as unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 42 StGB, Art. 104 OG, Art. 45 Ziff. 1 StGB, Art. 152 OG, Art. 156 Abs. 1 OG; Federal Supreme Court Upholds Refusal of Conditional Release from Secure Detention: E.________ wurde mit Entscheid vom 23. April 1991 auf den 25. Mai 1991 bedingt aus der Verwahrung entlassen ( Art. 42 StGB ). Am 28. November 1996 widerrief der Präsident der Strafvollzugskommission Basel-Stadt die bedingte Entlassung wegen Rückfalls während der Probezeit und versetzte E.________ in die Verwahrung zurück.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus der Verwahrung Willkür (Art. 42/45 StGB bedingte Entlassung Haftstrafe Verletzung von Verfahrensrechten Anspruch auf rechtliches Gehör Befangenheit des Richters Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 StGB
Mai 1991 bedingt aus der Verwahrung entlassen ( Art. 42 StGB ).
Art. 104 OG
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört ( BGE 122 IV 8 E.
Art. 45 Ziff. 1 StGB
Dabei hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören ( Art. 45 Ziff. 1 StGB ).
Art. 152 OG
Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 152 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.59/2003 /kra

Urteil vom 8. Dezember 2003

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Willkür (Art. 42/45 StGB; Art. 9/29 BV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Mai 2003.

Sachverhalt:

A. E.________ wurde mit Entscheid vom 23. April 1991 auf den 25. Mai 1991 bedingt aus der Verwahrung entlassen ( Art. 42 StGB ). Am 28. November 1996 widerrief der Präsident der Strafvollzugskommission Basel-Stadt die bedingte Entlassung wegen Rückfalls während der Probezeit und versetzte E.________ in die Verwahrung zurück.

Am 20. November 1997 verweigerte die Strafvollzugskommission die bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug, welcher Entscheid vom Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt und vom Bundesgericht bestätigt wurde.

B. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte die Strafvollzugskommission letztmals am 25. November 2002 eine bedingte Entlassung E.________s ab. Einen Rekurs gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht am 16. Mai 2003 ab.

C. E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe als "Staatsrechtliche- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde".

Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört ( BGE 122 IV 8 E. 2a). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist somit als Ganzes als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten seines amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren kritisiert (er habe seine Rekurseingabe an die Vorinstanz blockiert, ihm keine Akteneinsicht gewährt und mit ihm kein persönliches Gespräch geführt), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Richter der Vorinstanz und der Sekretär der Strafvollzugskommission hätten wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Zur Begründung führt er einzig an, etliche Verwaltungsrichter des Kantons Basel-Stadt, insbesondere Verwaltungsrichter Dr. F.________, seien Mitglieder der Paritätischen Aufsichtskommission der IKS Bostadel Zug.

Die Hauptaufgabe einer derartigen Kommission liegt regelmässig darin, darüber zu wachen, ob die Anstalt gesetz- und zweckmässig geführt wird. Inwiefern ein Richter, der solche Überwachungsfunktionen ausübt, dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Gutachter der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) habe mit ihm kein einstündiges Gespräch geführt, bevor er das Gutachten erstellt habe.

Die zuständige Behörde prüft, ob die bedingte oder probeweise Entlassung aus der Verwahrung anzuordnen ist. Dabei hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören ( Art. 45 Ziff. 1 StGB ). Aus dem Gesetzestext geht klar hervor, dass der Betroffene einen Anspruch hat, von der zuständigen Behörde angehört zu werden. Zuständige Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers war die Strafvollzugskommission und nicht die PUK. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nun seit mehr als zehn Jahren in Haft, und diese sehr lange Haft sei unverhältnismässig zur ausgefällten Strafe von zwei Jahren.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Verwahrung keine Strafe, sondern eine sichernde Massnahme, deren Zweck im Schutz der Öffentlichkeit vor einem gefährlichen Straftäter liegt. Dementsprechend stehe ihre Dauer nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Dauer einer allfälligen Strafe, sondern hänge in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters, namentlich zur Verringerung seiner Sozialgefährlichkeit, erforderlich sei.

Insbesondere gestützt auf das Gutachten der PUK und die Empfehlung der Fachkommission kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei immer noch gemeingefährlich. Gegen diese Beurteilung bringt der Beschwerdeführer nichts Wesentliches vor. Seine Ausführungen, er pflege mit seiner Exfrau und anderen Leuten Kontakte, sein Verhalten in der Anstalt sei gut, er sei im Verwahrungsvollzug verletzt und zum Teil schlecht behandelt worden, und in der Strafanstalt Pöschwies sei ihm die Fortsetzung der Psychotherapie verweigert worden, sind für die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 152 OG ).

Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: