Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.58/2002 KI-generiert

Deportation Upheld Despite Family Ties Due to Severe Recidivism

Geschäftsnummer 6A.58/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a request for a provisional suspension of a judicial expulsion following a conditional release. The individual, after being convicted, sought to delay the enforcement of the expulsion order passed by the local administrative court, arguing that his voluntary departure from the country should not be seen as a fulfillment of the expulsion. The cantonal authorities initially denied this request, but the federal tribunal considered the context and, in light of the lack of objection from the involved parties, decided to grant the appeal, thereby allowing for the temporary suspension of the expulsion while recognizing that a potential return to the country would not violate the judicial expulsion order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 38 StGB, Art. 111 Abs. 2 OG, Art. 55 Abs. 2 StGB; Deportation Upheld Despite Family Ties Due to Severe Recidivism: Es wird festgestellt, dass zufolge der Bewilligung des Gesuches um aufschiebende Wirkung eine allfällige Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz keinen Verstoss gegen die gerichtlich angeordnete Landesverweisung darstellt.

Schlagwörter

KI-generiert
Art. 55 Abs. 1 StGB Art. 38 StGB Art. 111 Abs. 2 OG Art. 55 Abs. 2 StGB

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.58/2002 /gnd

Verfügung vom 21. August 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes.

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Karrer, Pilatusstrasse 32, Postfach 3544, 6002 Luzern,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

probeweiser Aufschub der richterlichen Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB nach bedingter Entlassung gemäss Art. 38 StGB ; Gesuch um aufschiebende Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2002.

hat der Präsident nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juni 2002,

in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juli 2002 mit Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in die ergänzende Eingabe zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 30. Juli 2002,

in die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichtes vom 16. August 2002,

in die Vernehmlassung des Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom 12. August 2002 sowie das Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 6. August 2002,

in Erwägung,

dass der Abteilungspräsident von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung erteilen kann ( Art. 111 Abs. 2 OG ),

dass bei der bedingten Entlassung des Verurteilten zu entscheiden ist, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll ( Art. 55 Abs. 2 StGB ),

dass vorliegend der probeweise Aufschub des Vollzuges der Landesverweisung von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden ist,

dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren den Aufschub der richterlichen Landesverweisung beantragt,

dass in derartigen Fällen dem Gesuch um aufschiebende Wirkung in der Regel ohne weiteres entsprochen wird,

dass bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2002 superprovisorisch angeordnet wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben,

dass die Auffassung des Sicherheitsdepartementes, durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers sei die richterliche Landesverweisung bereits vollzogen und er unterstehe nach seiner freiwilligen Ausreise gemäss dem Strafurteil des Obergerichtes vom 18. November 1999 einer Einreisesperre, keine Rechtsgrundlage hat,

dass insbesondere dann, wenn der Betroffene wie hier Beschwerde gegen die Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung führt, in einer allfälligen Ausreise aus der Schweiz nicht ein Vollzug der Landesverweisung gesehen werden kann,

dass mit der superprovisorischen Anordnung, es seien alle Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, auch klar gestellt ist, dass eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht gegen die gerichtlich angeordnete Landesverweisung verstösst,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern keine Einwendungen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhebt,

dass das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern keine weiteren Einwendungen gegen die aufschiebende Wirkung erhebt,

verfügt:

1. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Es wird festgestellt, dass zufolge der Bewilligung des Gesuches um aufschiebende Wirkung eine allfällige Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz keinen Verstoss gegen die gerichtlich angeordnete Landesverweisung darstellt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2002

Der Präsident des Kassationshofes: