Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.57/2005 KI-generiert

Driver Speeding Suspension Upheld Despite Necessity Defense Claim

Geschäftsnummer 6A.57/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who was fined for exceeding the speed limit by 41 km/h on a highway, which led to a month-long suspension of their driving license. After initially receiving a four-month license suspension, this was reduced to two months by a lower court. The individual contested the decision, arguing that they were in a state of emergency when committing the traffic violation. However, this claim was rejected by the court, which concluded that the actions taken by the individual were not justified under the circumstances. The individual subsequently filed an appeal against the court's decision, seeking either to annul the suspension or reduce its duration, but ultimately, the appeal was dismissed, upholding the two-month license suspension.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 17 Abs. 1 SVG, Art. 33 Art, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Driver Speeding Suspension Upheld Despite Necessity Defense Claim: Der Kantonsgerichtspräsident II hat in seinem Entscheid die nach Art. 17 Abs. 1 SVG und Art. 33 Art. 2 VZV bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs massgeblichen Umstände dargestellt und gewürdigt (vgl. dazu auch BGE 128 II 173 E. 4a und b S. 178). Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Beurteilung mit dem Bundesrecht im Einklang, ausser dass keine Reduktion der Entzugsdauer wegen eines Putativnotstands hätte erfolgen dürfen. Doch bleibt dieser Fehler im angefochtenen Entscheid ohne Auswirkung, da die Vorinstanz die Sanktion nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschärfen konnte.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Fahren trotz Führerausweisentzugs Sachverhaltsirrtum Verkehrsunfall bedingter Strafvollzug unverhältnismässige Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Art. 17 Abs. 1 SVG
Der Kantonsgerichtspräsident II hat in seinem Entscheid die nach Art. 17 Abs. 1 SVG und Art.
Art. 33 Art
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.57/2005/hum

Urteil vom 27. Februar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Hess,

gegen

Obergerichtskommission des Kantons Obwalden,

als Beschwerdeinstanz in Strafsachen,

Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden

vom 17. August 2005.

Sachverhalt:

A. X.________ überschritt am 10. September 2003 auf der Autobahn A1 bei Derendingen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 41 km/h. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn sprach ihn deshalb am 16. Februar 2004 der groben Verletzung einer Verkehrsregel schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 990.--. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Das Verhöramt des Kantons Obwalden entzog X.________ am 21. April 2004 wegen der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für vier Monate. Gegen diese Verfügung reichte X.________ Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten II des Kantons Obwalden ein. Dieser hiess das Rechtsmittel teilweise gut, hob die Verfügung des Verhöramts auf und entzog X.________ den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden wies am 17. August 2005 die gegen dieses Urteil ergriffene Beschwerde ab und bestätigte die Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten II.

B. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der Obergerichtskommission aufzuheben und unter Anerkennung eines rechtfertigenden Notstands von einem Führerausweisentzug abzusehen, evtl. sei die Dauer des Ausweisentzugs auf lediglich einen Monat anzusetzen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Obergerichtskommission ersucht um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass die erste Rechtsmittelinstanz ihrem Entscheid den Sachverhalt hätte zugrunde legen müssen, der sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 16. Februar 2004 ergab. Der Beschwerdeführer rügt diese Ansicht zu Recht als unzutreffend. Die Entzugsbehörden dürfen nach der Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil abweichen, wenn sie zusätzliche Beweise erheben ( BGE 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 164). Der Kantonsgerichtspräsident II hat den Beschwerdeführer zum fraglichen Vorfall mündlich einvernommen und damit ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorgenommen. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dieser im Ergebnis mit dem Bundesrecht im Einklang steht.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Notstandssituation begangen zu haben. Der Kantonsgerichtspräsident II hat diese Auffassung mit einer eingehenden Begründung verworfen, der sich die Vorinstanz - im Rahmen einer Eventualerwägung - anschliesst. Danach hätte sich der Beschwerdeführer der Gefahr, die von dem vor ihm fahrenden Lieferwagen mit offener Hecktüre ausging, anstatt durch rasantes Überholen durch Verlangsamen entziehen können. Der Einwand, er habe überholt, um den Führer des Lieferwagens warnen zu können, überzeugt nicht und lässt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen nicht als offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG ). Wer einen voranfahrenden Fahrzeuglenker, der nach verbindlicher Feststellung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nicht überschritt, auf eine Gefahr aufmerksam machen will, beschleunigt seinen Wagen nicht auf über 160 km/h. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verneinung einer Notstandssituation Bundesrecht verletzen könnte.

3. Die Beschwerde richtet sich ebenfalls gegen die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs. Sie sei lediglich auf das gesetzliche Minimum von einem Monat festzusetzen.

Der Kantonsgerichtspräsident II hat in seinem Entscheid die nach Art. 17 Abs. 1 SVG und Art. 33 Art. 2 VZV bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzugs massgeblichen Umstände dargestellt und gewürdigt (vgl. dazu auch BGE 128 II 173 E. 4a und b S. 178). Nach Ansicht der Vorinstanz steht diese Beurteilung mit dem Bundesrecht im Einklang, ausser dass keine Reduktion der Entzugsdauer wegen eines Putativnotstands hätte erfolgen dürfen. Doch bleibt dieser Fehler im angefochtenen Entscheid ohne Auswirkung, da die Vorinstanz die Sanktion nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verschärfen konnte.

Ob sich gestützt auf die wenigen Sachverhaltsfeststellungen eine Reduktion der Entzugsdauer wegen Putativnotstands rechtfertigt, kann offen bleiben. Die von der Vorinstanz bestätigte Entzugsdauer von zwei Monaten, die der Kantonsgerichtspräsident II festsetzte, erweist sich auch dann als bundesrechtskonform, wenn ein solcher Reduktionsgrund bejaht wird. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die eingehend begründete Zumessung des Kantonsgerichtspräsidenten II in Frage zu stellen vermöchte.

4. Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden sowie dem Verhöramt Obwalden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: