Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.57/2001 KI-generiert

Driving aptitude assessment ordered after three traffic offences within eleven months despite warning revocation.

Geschäftsnummer 6A.57/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Kassationshof) granted the appeal by the Federal Roads Office, annulled the lower court's decision, and remanded the case to the Cantonal Road Traffic Office for a driving aptitude assessment of the respondent, a Brazilian national holding an international driver's license. The court upheld the six-month warning revocation as imposed by the lower court but found that the lower court had failed to investigate whether a security revocation under Art. 16(1) SVG was warranted, given the respondent's three traffic violations within eleven months: a 23 km/h speeding offense, crossing a solid safety line over 150 meters, and a drunk-driving self-accident (blood alcohol at least 1.56‰). Decisively, the court held that the short intervals between offenses and the serious fault in the last two incidents raised substantial doubts about the respondent's character, triggering the duty to order a traffic-psychiatric evaluation under Art. 9 VZV and Art. 14(2)(d) SVG; it also noted the respondent's apparent lack of awareness of risk and the relevance of non-binding federal guidelines on suspicion of unfitness, allowing the road traffic office to consider a provisional immediate suspension pending evaluation.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 9 Abs. 1 VZV; Driving aptitude assessment ordered after three traffic offences within eleven months despite warning revocation: The court upheld the six-month warning revocation as imposed by the lower court but found that the lower court had failed to investigate whether a security revocation under Art. 16(1) SVG was warranted, given the respondent's three traffic violations within eleven months: a 23 km/h speeding offense, crossing a solid safety line over 150 meters, and a drunk-driving self-accident (blood alcohol at least 1.56‰). Decisively, the court held that the short intervals between offenses and the serious fault in the last two incidents raised substantial doubts about the respondent's character, triggering the duty to order a traffic-psychiatric evaluation under Art. 9 VZV and Art. 14(2)(d) SVG; it also noted the respondent's apparent lack of awareness of risk and the relevance of non-binding federal guidelines on suspicion of unfitness, allowing the road traffic office to consider a provisional immediate suspension pending evaluation.

Schlagwörter

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Fahreignungsabklärung Strassenverkehrsunfälle Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Verwendung des Mobiltelefons am Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG

Cited in the dispositive as the legal basis for remanding the case to the road traffic office to assess the respondent's driving aptitude.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

IV.2019.127 (2020-02-27) · sg
Administrative Commission Ruling on Fitness to Drive Based on Sporadic Drug Use
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). c) Bezüglich des Kokainkonsums wurde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fac…»
IV.2019.127 (2020-02-27) · sg
Administrative Appeal Commission Overturns Order for Medical Fitness-to-Drive Examination Based on Minor Drug Use History
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). c) Bezüglich des Kokainkonsums wurde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine fac…»
IV.2019.69 (2019-11-28) · sg
Administrative Appeal Commission Decision on Medical Fitness to Drive Examination Based on Isolated Drug Finding
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich Folgendes: Eine fachärztliche Unte…»
IV.2019.69 (2019-11-28) · sg
Medical Fitness-to-Drive Examination Overturned Due to Inactive Cocaine Metabolite and Low BAC
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich Folgendes: Eine fachärztliche Unte…»
IV.2018.153 (2019-06-27) · sg
Traffic Medicine Examination Upheld Following Cocaine Detection in Blood
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung beim Rekurrenten sind somit auch aufgrun…»
IV.2018.153 (2019-06-27) · sg
Administrative Commission v. Driver Fitness Examination Based on Cocaine Metabolites
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung beim Rekurrenten sind somit auch aufgrun…»
IV.2018.57 (2018-11-29) · sg
Driver Fitness to Drive Examination Upheld Despite No Current Impairment Following Positive Cocaine Test
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ebenso bildet in der Fachliteratur der Nachweis des Konsums harter Drogen wie Kokain oder H…»
IV.2018.57 (2018-11-29) · sg
Fitness Examination Upheld Despite Revoked Precautionary Suspension Following Positive Drug Test
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ebenso bildet in der Fachliteratur der Nachweis des Konsums harter Drogen wie Kokain oder H…»
IV.2017.74 (2017-09-28) · sg
Administrative Appeals Commission Upholds Traffic-Medical Examination Based on History of Alcohol-Related Driving Offenses
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können dementsprechend auch…»
IV.2017.74 (2017-09-28) · sg
Fitness to Drive Examination Upheld Due to Extensive Drunk Driving History
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können dementsprechend auch…»
IV.2014.129 (2015-04-02) · sg
Driver Fitness Assessment After Cocaine Metabolite Detection
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können auch dann vorliegen,…»
IV.2014.129 (2015-04-02) · sg
Traffic Medicine Examination Mandate Upheld Following Inactive Cocaine Metabolite Detection
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können auch dann vorliegen,…»
IV.2014.24 (2014-08-28) · sg
Administrative Appeals Commission v. Appellant (Fitness to Drive/Drunk Driving)
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können dementsprechend auch…»
IV.2014.24 (2014-08-28) · sg
Administrative Review Commission v. Driver Fitness Examination Order
«…eise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (BGer 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). Ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung können dementsprechend auch…»
IV.2010.15 (2010-08-19) · sg
Administrative License Withdrawal Pending Criminal Judgment on Disputed Offenses
«…ensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (vgl. Urteils des Bundesgerichts 6A.57/2001 vom 16. August 2001, E. 4a). Dementsprechend können ausreichende Zweifel für die weitere Abklärung der Fahreignung auch…»

Volltext

[AZA 0/2]

6A.57/2001/bue

KASSATIONSHOF

*

Sitzung vom 16. August 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin

Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

In Sachen

Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Aregger, Seidenhofstrasse 14, Luzern,

betreffend

Führerausweis; Abklärung der Fahreignung(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2001), hat sich ergeben:

A.- X.________, geboren 1972, besitzt einen brasilianischen und einen internationalen Führerausweis.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 verwarnte ihn das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, weil er am 16. August 1999 die innerorts in Luzern signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 23 km/h überschritten hatte.

B.-Am 14. Juli 2000 missachtete X.________ mit seinem Personenwagen in Horgen eine Sicherheitslinie auf einer Strecke von rund 150 m, um ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen. Die Kantonspolizei Zürich eröffnete ihm die Rapporterstattung an das Statthalteramt Horgen.

Am 31. Juli 2000, um 4.15 Uhr, lenkte er in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 1.56/maximal 1.73 Promille) auf dem Gebiet der Stadt Luzern einen Personenwagen und verursachte einen Selbstunfall mit Totalschaden.

Wegen dieser beiden Vorfälle entzog ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 21. September 2000 den Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten.

Die von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 25. April 2001 abgewiesen.

C.- Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern sei aufzuheben und die Sache sei an das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zur verkehrspsychologischen Abklärung der Eignung von X.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG zurückzuweisen mit der Auflage, von Amtes wegen die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

X.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Das ASTRA ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG ).

b) Der Beschwerdeführer beantragt eine verkehrspsychologische Abklärung und stellt damit ein neues und weitergehendes Rechtsbegehren. Dies ist zulässig.

Denn auf Antrag der zuständigen Bundesbehörde, welche im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung von Bundesrecht zur Beschwerde befugt ist, kann das Bundesgericht ohne Rücksicht auf kantonale Bestimmungen über die reformatio in peius den angefochtenen Entscheid auch zum Nachteil des Betroffenen ändern ( BGE 125 II 396 E. 1; 102 Ib 282 E. 2 - 4).

c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Damit bleiben die Vorbringen des Beschwerdegegners zur grosszügigen Ausgestaltung der Sihltalstrecke in Horgen sowie zu seiner Annahme, welches beim ersten Vorfall die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gewesen sei, unberücksichtigt.

2.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe nur elf Monate nach einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts eine Sicherheitslinie missachtet, um ein anderes Fahrzeug zu überholen. Gut zwei Wochen später habe er den Verkehr erneut in schwerer Weise gefährdet, indem er erheblich betrunken mit einem Motorfahrzeug einen Selbstunfall verursacht habe. Mindestens bei den zwei letzten Widerhandlungen treffe ihn ein schweres Verschulden. Die Art dieser Vorkommnisse, die zunehmende Schwere und die kurzen zeitlichen Abstände, in denen sie erfolgten, hätten bei der Vorinstanz erhebliche Zweifel wecken müssen, ob der Beschwerdegegner Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft die Vorschriften beachte und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Infolgedessen hätte sie ein verkehrspsychologisches oder ein psychiatrisches Gutachten nach Art. 9 Abs. 1 VZV anordnen müssen.

b) Die Vorinstanz weist auf das schwere Verschulden des Beschwerdegegners hin, welches im Zusammentreffen mehrerer Verkehrsregelverletzungen liege. Der getrübte automobilistische Leumund sei massnahmeverschärfend zu würdigen. Insgesamt dränge sich eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von zwei Monaten ( Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG ) auf. Die Aberkennung des Ausweises für sechs Monate sei im konkreten Fall angemessen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner Berufsfussballer sei, lasse vorliegend noch nicht auf eine gesteigerte Massnahmeempfindlichkeit schliessen.

c) Der Beschwerdegegner betont demgegenüber, dass die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens abgesehen habe. Es bestünden keine Zweifel an seiner charakterlichen Befähigung, ein Fahrzeug zu lenken. Bei den drei Vorfällen handle es sich bloss um fahrlässige Verkehrsregelverletzungen, wobei der Letzte am schwersten wiege.

3.- a) Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Der Sicherungsentzug bezweckt den Schutz des Verkehrs vor ungeeigneten Lenkern ( Art. 30 Abs. 1 VZV ). Er wird auf unbestimmte Zeit verfügt; vor Ablauf der Probezeit von mindestens einem Jahr darf der Führerausweis nicht wieder ausgehändigt werden ( Art. 17 Abs. 1bis SVG ; Art. 33 Abs. 1 VZV ; BGE 126 II 185 E. 2a). Demgegenüber dient der Warnungsentzug der Besserung des Führers und der Bekämpfung von Rückfällen ( Art. 30 Abs. 2 VZV ). Seine Dauer richtet sich nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund des Lenkers und der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen ( Art. 17 Abs. 1 SVG ; Art. 33 Abs. 2 VZV ; 126 II 196 E. 2; 202 E. 1a/b).

b) Der Sicherungsentzug infolge charakterlicher Nichteignung ist angezeigt, wenn das bisherige Verhalten des Fahrzeuglenkers keine Gewähr bietet, dass er künftig die Verkehrsregeln beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt. Die Prognose ist anhand der Art und der Anzahl bereits begangener Verkehrsdelikte und der persönlichen Umstände zu stellen. Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung der massgeblichen Elemente vorzunehmen ist; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen ( Art. 9 VZV ; BGE 125 II 492 E. 2a). Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden ( Art. 35 Abs. 3 VZV ).

4.- a) Die Vorinstanz sieht die Voraussetzungen für einen Warnungsentzug von sechs Monaten als gegeben. Ob überdies die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug erfüllt sind, haben die kantonalen Behörden nicht geprüft.

Der diesbezügliche Einwand des ASTRA erfolgt somit nicht ohne Grund.

Es fällt auf, dass der Beschwerdegegner nach einer Verwarnung wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts weniger als ein Jahr später auf einer Strecke von 150 m eine Sicherheitslinie missachtete, um ein Überholmanöver auszuführen. Ungeachtet der Meldung an die Strafbehörden lenkte er bereits zwei Wochen später ein Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand. Die kurzen Abstände der Verkehrsverletzungen und das wenigstens in den zwei letzten Fällen schwere Verschulden wecken Zweifel an den charakterlichen Fähigkeiten des Beschwerdegegners, ein Fahrzeug zu lenken.

Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf den Leitfaden 'Verdachtsgründe fehlender Fahreignung' der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 hin. Danach begründen die polizeiliche Registrierung von drei Unfällen oder Verletzungen von Verkehrsregeln innerhalb zweier Jahre den Verdacht auf mangelnde Fahreignung, wenn die Vorfälle zu einer Administrativmassnahme führen. Zwar sind diese Richtlinien für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden nicht verbindlich. Indessen geben sie Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen im Verkehr, die im Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können. Die in dem Leitfaden genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, auch wenn es in Bezug auf den zweiten Vorfall (Missachten der Sicherheitslinie) noch nicht zu einer Administrativmassnahme gekommen war, als der Beschwerdegegner in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug lenkte und einen Selbstunfall verursachte.

Entscheidend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdegegner sich der Gefährdung des Strassenverkehrs durch seine Verkehrsregelverletzungen offenbar nicht bewusst ist. Wie die Vorinstanz zu Recht betont, ist eine nächtliche Trunkenheitsfahrt nicht weniger gefährlich als am Tag, nur weil das Verkehrsaufkommen geringer ist. Auch die Missachtung einer Sicherheitslinie über eine längere Strecke ist nicht zu bagatellisieren. Dem Beschwerdegegner kann nicht beigepflichtet werden, wenn er die in Frage stehenden Vorfälle lediglich als fahrlässige Missachtung von Verkehrsregeln versteht.

b) Nach dem Gesagten erweisen sich die Abklärungen der kantonalen Instanzen als unvollständig. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdegegner Inhaber eines internationalen, nicht aber eines schweizerischen Führerausweises ist. Auf dem Hintergrund der drei Vorfälle wären die kantonalen Behörden verpflichtet gewesen abzuklären, ob sich der Beschwerdegegner der Anforderungen, die an einen Fahrzeuglenker in der Schweiz gestellt werden, bewusst ist und ob er die Voraussetzungen, an welche der Erwerb des Führerausweises in der Schweiz geknüpft ist, überhaupt erfüllt.

Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ( Art. 114 Abs. 2 OG ). Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an die erstinstanzliche Behörde zurückweisen. Vorliegend drängt sich die Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt auf, das in erster Linie zur Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens verpflichtet gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermessen dieser Behörde, allenfalls vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen anzuordnen ( Art. 35 Abs. 3 VZV ; BGE 126 II 361 E. 3d), wobei zu beachten ist, dass es ohnehin bei einem Warnungsentzug von sechs Monaten bleibt, falls nicht auf Grund der weiteren Abklärungen ein weitergehender Sicherungsentzug angeordnet werden sollte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Auflage erübrigt sich damit, was vom Bundesgericht schon mehrfach festgehalten worden ist.

5.- Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet.

Ungeachtet des Verfahrensausgangs sind keine Kosten zu erheben ( Art. 156 Abs. 3 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. April 2001 aufgehoben und die Sache zur Abklärung der Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen von X.________ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG an das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zurückgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: