Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.56/1999 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld for Serious Speeding Violation

Geschäftsnummer 6A.56/1999
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the revocation of a driving license due to a significant speed violation. The individual, who had exceeded the maximum speed limit by 43 km/h, faced a six-month suspension of their driving privileges as determined by the relevant traffic authority. After an initial appeal was denied by the cantonal administrative court, the individual sought further review, requesting a reduction of the suspension period to two months, arguing the severity of the penalty on their professional and personal life. However, the court maintained that the established legal minimum for license revocation had been properly applied and found no compelling evidence to justify a reduction in the suspension period, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 66bis StGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Driver's License Revocation Upheld for Serious Speeding Violation: The individual, who had exceeded the maximum speed limit by 43 km/h, faced a six-month suspension of their driving privileges as determined by the relevant traffic authority. After an initial appeal was denied by the cantonal administrative court, the individual sought further review, requesting a reduction of the suspension period to two months, arguing the severity of the penalty on their professional and personal life. However, the court maintained that the established legal minimum for license revocation had been properly applied and found no compelling evidence to justify a reduction in the suspension period, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Entzug der Konzession Verfahrensverletzungen Sachverhaltsgrundlage Fahren trotz Führerausweisentzugs Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
The main substantive ground under review, concerning the mandatory duration of the license withdrawal.
Art. 104 OG
1.-a) Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit rügen ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Cited as the legal basis for the initial penalty imposed for the traffic offense (speeding).
Art. 66bis StGB
Insbesondere ist eine Betroffenheit im Sinne des Art. 66bis StGB nicht gegeben, weshalb auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage kommt.
Art. 66 Abs. 1 LTF
This is the standard provision for imposing court costs, although the decision cites the former Art. 68 para. 4 (which would correspond to imposing costs on the losing party in the OG era, as seen in order 2).
Art. 68 Abs. 1 BGG
This reference appears to be a formal error in extraction, as the decision cites the Organizational Law ('OG'), not the Federal Supreme Court Act ('BGG') in the dispositive. However, since the dispositive only contains orders 1, 2, and 3, and no procedural rejection article (like Art. 93 OG) is explicitly cited in the dispositive, this general citation rule doesn't apply here for inclusion.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This is the standard provision for imposing court costs, although the decision cites the former Art. 68 para. 4 (which would correspond to imposing costs on the losing party in the OG era, as seen in order 2).

Art. 68 Abs. 1 BGG

This reference appears to be a formal error in extraction, as the decision cites the Organizational Law ('OG'), not the Federal Supreme Court Act ('BGG') in the dispositive. However, since the dispositive only contains orders 1, 2, and 3, and no procedural rejection article (like Art. 93 OG) is explicitly cited in the dispositive, this general citation rule doesn't apply here for inclusion.

Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG

The main substantive ground under review, concerning the mandatory duration of the license withdrawal.

Art. 90 Ziff. 2 SVG

Cited as the legal basis for the initial penalty imposed for the traffic offense (speeding).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

603 2016 143 (2016-10-05) · fr
License Withdrawal Overturned Due to Appellant's Severe Personal Injury
«…nd (Urteil BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1), bei der Zurechnungs- oder (heute) Schuldfähigkeit (Urteil BGer 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120…»
IV.2015.151 (2016-01-07) · sg
Administrative Warning Waived Due to Severe Personal Injury Following Traffic Accident
«…), beim Notstand (BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1), bei der Zurechnungs- oder (heute) Schuldfähigkeit (BGer 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120…»
IV.2015.151 (2016-01-07) · sg
Administrative Appeal Against Traffic Violation Warning Due to Severe Injury
«…), beim Notstand (BGer 1C_345/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1), bei der Zurechnungs- oder (heute) Schuldfähigkeit (BGer 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120…»
IV.2012.122 (2013-02-28) · sg
Motorcyclist License Withdrawal Overturned Due to Severe Personal Injury
«…Urteil des Bundesgerichts 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2), bei der Zurechnungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120…»
IV.2012.122 (2013-02-28) · sg
Learner's Permit Withdrawal Overturned Due to Disproportionate Penalty After Severe Accident Injuries
«…Urteil des Bundesgerichts 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2), bei der Zurechnungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6A.56/1999 vom 9. März 2000 E. 3b), beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 122 II 280 E. 5b), bei der Verjährung (BGE 120…»

Volltext

[AZA 0]

6A.56/1999/sch

KASSATIONSHOF

*

9. März 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Borner.

In Sachen

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Bahnhofstrasse 24, Sursee,

gegen

VerwaltungsgerichtdesKantons Luzern,

betreffend

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Mai 1999), hat sich ergeben:

A.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog X.________ am 19. Februar 1999 den Führerausweis wegen Überschreitens der zulässigen Ausserorts-Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h und in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten.

Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 31. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

B.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei ihm der Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen.

Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 9 und 11).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-a) Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit rügen ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Deshalb sind neue Tatsachenvorbringen nur noch zulässig, wenn die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und in der Nichtberücksichtigung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ( BGE 124 II 409 E. 3a mit Hinweisen).

b) aa) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

- wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

- wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;

- wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat.

Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses - wie hier - unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen.

bb) Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat: BGE 104 Ib 359 ), so ist die Verwaltungsbehörde auch in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden ( BGE 119 Ib 158 E. 3c mit Hinweisen).

2.- Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer die Ausserorts-Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 km/h überschritten. Das Amtsstatthalteramt Hochdorf büsste ihn deswegen gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 1'420. --. Auf Einsprache gegen diese Strafverfügung bestätigte das Amtsstatthalteramt - nach Einvernahme des Beschwerdeführers - die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, doch setzte es die Busse auf Fr. 800. -- fest ("vorinstanzliche Akten", act. 14, S. 5 Ziff. 2).

Im Administrativverfahren macht der Beschwerdeführer wieder geltend, seine Geschwindigkeitsüberschreitung stelle keine grobe Verkehrsregelverletzung dar (Beschwerdeschrift S. 4 f. Ziff. 3). Nachdem er vor Abschluss des Strafverfahrens bereits wusste, dass dieses Grundlage für das Administrativverfahren bilden werde und ihm bei einer Verurteilung wegen Art. 90 Ziff. 2 SVG der Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen werden müsse ("vorinstanzliche Akten", act. 13 und 14, Einvernahmeprotokoll S. 3), ist hier nicht mehr darauf zurückzukommen ( BGE 121 II 214 E. 3a). Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei damals die Konsequenz einer Qualifikation des Ereignisses im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht bekannt gewesen (Beschwerdeschrift S. 4/5), ist aktenwidrig. Im Übrigen besteht kein Anlass, auf die neuere Rechtsprechung ( BGE 124 II 259 ) zurückzukommen, und es ist nicht ersichtlich, welche aussergewöhnlichen subjektiven Umstände es erlauben würden, das Verschulden des Beschwerdeführers bloss als mittelschwer zu beurteilen; allgemein unter Zeitdruck zu stehen, ist keine Rechtfertigung dafür, derart schnell zu fahren und dabei andere Verkehrsteilnehmer entsprechend zu gefährden. Zudem erfolgte gemäss vorinstanzlicher Feststellung die Geschwindigkeitsüberschreitung erst nach der fraglichen Besprechung, deretwegen der Beschwerdeführer angeblich zu schnell gefahren sein soll (angefochtener Entscheid S. 7 Mitte; "beschwerdeführende Akten", act. 3).

3.- a) Bei der Frage, ob die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG allenfalls unterschritten werden könne, gibt die Vorinstanz zunächst die Argumentation des Beschwerdeführers wieder:

Der selbständigerwerbende Beschwerdeführer mache nebst den familiären vor allem betriebliche

Gründe geltend, die eine Fahrerlaubnis als unverzichtbar erscheinen liessen. Gemäss Leumundsbericht beschäftige er in seiner Firma zur Zeit acht Angestellte. Nach eigenen Angaben könne er seine geschäftliche Aktivität als Unternehmer nicht abbauen und sei daher auf den Führerausweis dringend angewiesen. Bei einem Entzug von sechs Monaten gehe das Geschäft in Konkurs. Er müsse Gespräche mit den Bauherren und technische Abklärungen durchführen, wofür er auf den Führerausweis unverzichtbar angewiesen sei. Da er praktisch ständig im Auto unterwegs sei, könne er den Entzug auch finanziell nicht verkraften.

Dazu hält die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass der sechsmonatige Führerausweisentzug den Beschwerdeführer hart treffe, was von der ersten Instanz beachtet worden sei. Allerdings habe er nicht dargetan, inwiefern der Fortbestand seines Betriebs gerade damit zusammenhänge. Immerhin bleibe beacht- lich, dass er für einen Fahrdienst besorgt sein könnte. Mit welchen Kosten er dabei zu rechnen hätte und in welchem Verhältnis dieser Aufwand zu den betrieblichen Einkünften stehe, sei nicht konkret vorgetragen worden. Nachdem eine Hilfsperson für den Haushalt beigezogen worden sei, komme diesem Gesichtspunkt nun untergeordnete Bedeutung zu. Im Übrigen werde nicht geltend gemacht, gerade das Fahrzeug stelle den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers dar. Vielmehr betone er, Unternehmer zu sein. Sei aber nicht dargetan worden, dass ein ausgesprochener Härtefall vorliege, sei die verfügte sechsmonatige Entzugsdauer nicht zu beanstanden.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Doppelfunktion als alleinerziehender Vater von vier Kindern und als Unternehmer, der täglich mehrere Baustellen besichtigen und Besprechungen ausser Haus abhalten muss, allgemein einer grossen Belastung ausgesetzt ist und dass ihn angesichts seiner finanziellen Probleme ein sechsmonatiger Führerausweisentzug hart trifft.

Zunächst ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG um eine gesetzliche Mindestentzugsdauer handelt, die der Richter nicht einfach unterschreiten darf. Ein Unterschreiten wurde bisher von der Rechtsprechung als zulässig erachtet in Fällen, wo seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld traf ( BGE 120 Ib 504 ), sowie in Fällen bloss einfacher Fahrlässigkeit beim Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs ( BGE 124 II 103 ); denkbar ist ein Unterschreiten der sechsmonatigen Mindestentzugsdauer auch bei einer analogen Anwendung von Art. 66bis StGB (vgl. BGE 118 Ib 229 ) oder allenfalls bei einer wesentlichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit.

Die Vorinstanz hält einerseits fest, der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, inwiefern der Fortbestand seines Betriebs gerade mit seiner Angewiesenheit auf den Führerausweis zusammenhänge, insbesondere welche Kosten ein Fahrdienst verursachen würde und in welchem Verhältnis dieser Aufwand zu den betrieblichen Einkünften stehe; anderseits habe er für den Haushalt eine Hilfsperson beigezogen, weshalb diesem Gesichtspunkt nun untergeordnete Bedeutung zukomme (angefochtener Entscheid S. 8 Mitte). Dieser zweite Punkt ist unbestritten. In Bezug auf den ersten legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung offensichtlich unrichtig sein sollte oder inwiefern sie unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat eine Reihe von neuen Belegen eingereicht (act. 2), die der Vorinstanz bei der Entscheidung des Falles nicht vorlagen; deshalb kann auf die Ausführungen, die sich auf die neuen Belege stützen (S. 8 ff., Ziff. 5.3 - 5.7 und 8), nicht eingetreten werden (E. 1a). Ausgehend vom verbindlichen Sachverhalt sind keine vergleichbaren Umstände auszumachen, die in den vorerwähnten Fällen ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindestentzugsdauer erlaubten. Insbesondere ist eine Betroffenheit im Sinne des Art. 66bis StGB nicht gegeben, weshalb auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage kommt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, dem Strassenverkehrsamt sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 9. März 2000

Im Namen des Kassationshofes des

SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: