Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.51/2006 KI-generiert

Conditional Release Dependent on Judicial Expulsion for Violent Offender

Geschäftsnummer 6A.51/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to several months of imprisonment due to multiple convictions, including assault and threats. Following a request for conditional release, the relevant department partially granted the request but stipulated the condition of immediate deportation from Switzerland. The individual challenged this decision at the administrative court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, seeking to reverse the previous verdict and obtain a conditional release with a delay in deportation. The discussions highlighted concerns regarding the individual’s history of violence, particularly towards family members, and the impact on their chances of rehabilitation if they remained in Switzerland versus returning to their home country.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 55 Abs. 2 StGB, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 110 OG, Art. 112 OG; Conditional Release Dependent on Judicial Expulsion for Violent Offender: Following a request for conditional release, the relevant department partially granted the request but stipulated the condition of immediate deportation from Switzerland. The individual challenged this decision at the administrative court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual brought the matter before the federal court, seeking to reverse the previous verdict and obtain a conditional release with a delay in deportation. The discussions highlighted concerns regarding the individual’s history of violence, particularly towards family members, and the impact on their chances of rehabilitation if they remained in Switzerland versus returning to their home country.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Gewaltdelikte Prozessrecht Opferrechte Verbleiberecht Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
The substantive provision whose application (conditional release) was reviewed, though the appeal against its denial was ultimately dismissed.
Art. 55 Abs. 2 StGB
The substantive provision whose application (suspension of deportation) was reviewed, though the appeal against its denial was ultimately dismissed.
Art. 104 OG
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl.
Art. 110 OG
Er übersieht dabei, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich schriftlich ist ( Art. 110 OG ).
Art. 112 OG
Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen ( Art. 112 OG ), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und steht den Parteien hierauf kein Anspruch zu.
Art. 104 lit. a OG
Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein ( Art. 104 lit. a OG ; BGE 119 IV 5 E.
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 EMRK , der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet, ergibt sich keine andere Beurteilung.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Although implicitly referred to by the mention of 'unentgeltliche Rechtspflege' (free legal aid) being denied based on Art. 152 OG, the explicit procedural article cited in the dispositive is Art. 152 OG. Since the cost provisions are looked for in the dispositive, Art. 152 OG is the relevant procedural/costs link for the denial of legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

The cost provision cited in the dispositive is Art. 66 al. 1 LTF, applied via the imposition of court fees.

Art. 82 LTF

Not explicitly cited in the final orders (dispositive). (Note: The applicable law was OG, not LTF, for most procedural citations).

Art. 93 BGG

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

The substantive provision whose application (conditional release) was reviewed, though the appeal against its denial was ultimately dismissed.

Art. 55 Abs. 2 StGB

The substantive provision whose application (suspension of deportation) was reviewed, though the appeal against its denial was ultimately dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK 2023 350 (2024-04-08) · be
Conditional Release Pending Deportation Upheld.
«…dingten Entlassung mit der Folge, dass diese die Strafe vollständig verbüssen müsste (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1, 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1, 6A.67/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2, je mit…»
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«…c quant à son comportement futur soit plus favorable en cas de vie à l'étranger que s'il demeurait en Suisse (cf. arrêt 6A.51/2006 du 13 juillet 2006 consid. 2.1 et les références citées; CORNELIA KOLLER, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4 e éd.,…»
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Conditional Release Tied to Expulsion Order
«…n Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverwei- sung abhängig gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006, Erw. 2.1, und 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006, Erw. 2.1, je mit Hinweisen). Über die Frage, ob eine bedi…»
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Conditional Release Tied to Deportation Legality
«…ng der bedingten Entlassung mit der damaligen Landesverweisung gemäss Art. 55 aStGB als zulässig erachtet (vgl. Urteile 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1; 6A.34/2006 vom 30. Mai 2006 E. 2.1; je mit Hinweisen). In der jüngeren Rechtsprechung hat es…»
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Conditional Release Contingent Upon Deportation Upheld
«…rweisung, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGer 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1). 4.3 Zunächst ist zu prüfen, wie die Legalprognose für den Beschwerdeführer bei einer…»
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«…int wird bzw. die Prognose für die Lebensumstände im Ausland günstiger sind als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGer 6A.51/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.1; Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 16a). **4.1.2** Bei einem bedingt zu entlassenden Ausländer,…»
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«…rable en cas de vie à l'étranger que s'il demeurait en Suisse (cf. TF 7B\_505/2023 du 9 octobre 2023 consid. 4.5.7 ; TF 6A.51/2006 du 13 juillet 2006 consid. 2.1 et les références citées ; Koller, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4e éd., 2019, n°16…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.51/2006 /rom

Urteil vom 13. Juli 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,

gegen

Departement des Innern des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Bedingte Entlassung ( Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ), probeweiser Aufschub der Landesverweisung

( Art. 55 Abs. 2 StGB ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde aufgrund mehrerer Urteile zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 9. Juni 1998 wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu vier Monaten Gefängnis und fünf Jahren Landesverweisung, je bedingt vollziehbar; Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. Januar 2005 wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zu zwei Monaten Gefängnis, wobei der am 9. Juni 1998 gewährte bedingte Vollzug der Strafe und der Landesverweisung widerrufen wurde; Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 18. Juli 2005 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Nötigung zu 60 Tagen Gefängnis und Busse von Fr. 200.--; Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 6. Februar 2006 wegen schuldhafter Nichtbezahlung dieser Busse zu sechs Tagen Haft; Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 13. Dezember 2005 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen falschen Alarms und Sachbeschädigung zu 60 Tagen Gefängnis). Das ordentliche Strafende fällt unter Berücksichtigung der 10-tägigen Haftstrafe gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 6. Dezember 2005, welcher erst nach dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, des Kantons Aargau vom 31. Januar in Rechtskraft erwachsen ist, auf den 21. Juli 2006; zwei Drittel der Strafe waren am 7. April 2006 erstanden.

Opfer dieser Delikte war zur Hauptsache A.________, mit der X.________ bis zur Scheidung am 14. September 1999 verheiratet war.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 entsprach das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, des Kantons Aargau einem Gesuch um bedingte Entlassung von X.________ insoweit, als es unter Vorbehalt weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 1. April 2006 gewährte, jedoch an die Bedingung einer unmittelbaren an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz knüpfte (Dispositiv Ziff. 1); den Vollzug der gerichtlich angeordneten Landesverweisung schob es nicht auf (Dispositiv Ziff. 3).

Am 10. Mai 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung ab.

B. X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, mit welcher er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihn unter Aufschub der Landesverweisung aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Zudem verlangt er die Durchführung einer Verhandlung, anlässlich derer er - der Beschwerdeführer - als Partei und seine geschiedene Ehefrau als Zeugin zu befragen seien. Eventualiter sei vom Bundesgericht ein psychiatrisches Gutachten über ihn einzuholen. Ausserdem sei er im Sinne einer vorsorglichen Verfügung unter Auflage der Durchführung einer adäquaten fachärztlichen Behandlung sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzubilligen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet am 30. Juni 2006 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Strafrecht, des Kantons Aargau beantragt am 5. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die in Anwendung von Bundesrecht ergangene Entscheidung der Vorinstanz ist als letztinstanzliche kantonale Verfügung des Strafvollzugs mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGE 125 IV 113 ; 118 IV 221 ).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ; vgl. BGE 128 III 454 E. 1; 122 IV 8 E. 1b).

Soweit der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht vorwirft, es habe den Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt, sind seine Rügen nicht zu hören. Denn er stellt der Würdigung des Gerichts im Zusammenhang mit den von ihm als überholt bezeichneten Gutachten vom 5. Januar und 1. September 2004 bloss seine eigene, abweichende Sichtweise gegenüber, indem er behauptet, sich während des Strafvollzugs grundlegend geändert zu haben. Damit lässt sich eine im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG qualifiziert mangelhafte Feststellung des Sachverhalts nicht begründen.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er übersieht dabei, dass das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich schriftlich ist ( Art. 110 OG ). Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen ( Art. 112 OG ), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und steht den Parteien hierauf kein Anspruch zu. Soweit das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall, grundsätzlich an den von einer richterlichen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ), erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zweckmässig (vgl. BGE 129 II 82 E. 1.4). Da der zu beurteilende Fall keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die nicht in angemessener Weise auf Grund der Akten beurteilt werden können, sind die Durchführung einer Parteiverhandlung und die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau entbehrlich.

Abzuweisen ist auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Bindung des Bundesgerichts an den durch eine richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 2 OG ) nur insoweit, als es zur Prüfung befugt ist, ob der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist. Erst wenn dies zu bejahen wäre, würde sich hier die Frage nach der Einholung eines Gutachtens stellen. Da indessen nach Vornahme neuer Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt die rechtliche Würdigung regelmässig anders ausfällt, würde den Parteien jede Überprüfungsmöglichkeit genommen, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz entscheiden würde. Diesfalls ist es daher in der Regel angezeigt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung oder korrekter Erhebung des Sachverhalts an die Behörde zurückzuweisen (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 101 f.).

2.

2.1 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren ( Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ). Beim Prognoseentscheid sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Reifegrad und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu prüfen. Dabei ist insbesondere auch der Art der gefährdeten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter ( BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein ( Art. 104 lit. a OG ; BGE 119 IV 5 E. 2).

Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von bedingter Entlassung und unbedingter Landesverweisung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel der Prognose zulässig, zumal sie für den Verurteilten günstiger ist als die Verweigerung der bedingten Entlassung mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe vollständig verbüssen müsste und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wird also eine günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, kann die bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (Urteile des Bundesgerichts 6A.67/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 2, 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E. 2 sowie 6A.28/1998 vom 8. Juni 1998, E. 2b; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 55).

2.2 Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seiner Heimat höher sind als in der Schweiz. Es erwägt dabei namentlich, dass der Beschwerdeführer gemäss den Gutachten vom 5. Januar und 1. September 2004 an einer erheblich ausgeprägten dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, die kaum behandelbar sei und mit sich bringe, dass er auch in Zukunft mit Aggressionsdurchbrüchen reagieren werde. Bedingt durch dieses Krankheitsbild bleibe trotz des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug ein beträchtliches Risiko künftiger Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter wie die physische und psychische Integrität und die persönliche Freiheit. Dieses Risiko bestehe praktisch ausschliesslich in Bezug auf seine ehemalige Ehefrau und den gemeinsamen Sohn B.________. Der Beschwerdeführer habe sich trotz seiner Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, jeweils erneut Gewalttätigkeiten gegen Frau und Sohn zu begehen. So habe er sich deswegen noch im November 2005 strafbar gemacht, obschon er kurz zuvor - im Juli 2005 - wegen Gewalttätigkeiten gegen seine Ex-Ehefrau verurteilt worden sei. Die Rückfallgefahr sei unter diesen Umständen als gross zu bezeichnen, wenn sich der Beschwerdeführer in der Nähe seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Sohn aufhalte. Da diese beabsichtigten in der Schweiz zu bleiben, liege der Schluss nahe, dem Beschwerdeführer nur eine günstige Prognose zu stellen, wenn er die Schweiz verlasse. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer erst mit 21 Jahren in die Schweiz einreiste, mit den Verhältnissen in seiner Heimat also noch vertraut sei und dort mit seiner Mutter und Stiefschwester auch Verwandte habe.

Dass ihm seine geschiedene Ehefrau offenbar verziehen, ihn jeden Sonntag in der Strafanstalt besucht habe und eine Wiederverheiratung geplant sei, garantiere entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ein künftiges konfliktfreies Zusammenleben nicht. Ein Rückblick auf diese Beziehung zeige, dass den Auseinandersetzungen jeweils Versöhnungen gefolgt seien. Den Nachweis, dass seine Aussichten auf eine Arbeitsstelle in der Schweiz besser seien als in seiner Heimat, sei der Beschwerdeführer trotz Ankündigung schuldig geblieben. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben, da aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur auch eine Anstellung in der Schweiz - der Beschwerdeführer ist seit 1996 mit Unterbrüchen arbeitslos - nicht geeignet wäre, Rückfälle zu verhindern, auch wenn nicht von der Hand zu weisen sei, dass sich die ehelichen Konflikte durch seine Arbeitslosigkeit verschärft hätten. Aus dem gleichen Grund sei auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu Schweizern pflege, der deutschen Sprache mächtig sei und die Heim- und Auswärtsspiele des Fussballclubs Wohlen mitverfolge. Insgesamt seien die Aussichten auf ein deliktsfreies Leben des Beschwerdeführers in seinem Heimatland höher als in der Schweiz.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage der Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers eingehend und überzeugend geäussert und den Prognosenentscheid unter Berücksichtigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorgenommen. Darauf kann ohne weiteres verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Seine Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit den bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten und von diesem gewürdigten Einwänden. Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 1 EMRK , der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet, ergibt sich keine andere Beurteilung. Auf die genannte Bestimmung kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, die in der Schweiz bleiben wollen ( BGE 126 II 425 E. 2). Der Beschwerdeführer ist von seiner über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Ehefrau geschieden; damit entfällt - in Bezug auf diese - eine Berufung auf Art. 8 EMRK von vornherein. Angesichts der von Gewalttätigkeiten geprägten Beziehung zu seinem Sohn ist fraglich, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen überhaupt auf Art. 8 EMRK zu berufen vermag. Diese Frage kann indes offen bleiben, da sich ein Eingriff in das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Straftaten gegen die physische und psychische Integrität auf jeden Fall rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 215 E. 4.1).

2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, eine günstige Prognose bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint hat. Weiter durfte eine bedingte Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E. 2). Der angefochtene Entscheid verletzt auch diesbezüglich kein Bundesrecht.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache sind die Gesuche um sofortige Haftentlassung und um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erschien ( Art. 152 OG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: