Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.46/2004 KI-generiert

Prisoner Work Refusal and Disciplinary Sanction Challenge

Geschäftsnummer 6A.46/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an inmate who was employed in a laundry within the prison but failed to report to work, citing pain and a doctor's certificate indicating he was only partially able to work. The prison administration punished him for refusal to work by confiscating his television and placing him in solitary confinement. Following this, the inmate filed complaints to the cantonal justice department and sought judicial review through the cantonal administrative court, which ultimately dismissed his appeal, and the subsequent challenge to the dismissal was also not accepted by the Federal Court, as the relevant decisions were based on cantonal law rather than federal law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 37 Ziff. 1 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 397bis Abs. 1 lit. i StGB, Art. 36a OG, Art. 64 LTF; Prisoner Work Refusal and Disciplinary Sanction Challenge: The prison administration punished him for refusal to work by confiscating his television and placing him in solitary confinement. Following this, the inmate filed complaints to the cantonal justice department and sought judicial review through the cantonal administrative court, which ultimately dismissed his appeal, and the subsequent challenge to the dismissal was also not accepted by the Federal Court, as the relevant decisions were based on cantonal law rather than federal law.

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsverweigerung etc Häftlingsarbeit Kriminalstrafe disziplinarische Entlassung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verbot der Zwangsarbeit Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 LTF

The Tribunal rejected the request for free legal aid and assistance, which is governed by this article (although the text cites the old 'OG' for the procedure, the substance of the request relates to legal aid, which is covered by Art. 64 LTF in the current structure, but here the decision refers to the rejection of the request based on the hopelessness of the claim, which is the basis for the rejection of the request for free legal aid).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.46/2004 /kra

Urteil vom 2. August 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Weissenberger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Arbeitsverweigerung etc.; Art. 37 Ziff. 1 StGB ,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

4. Abteilung, vom 24. Juni 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ befindet sich in der Strafanstalt Pöschwies im Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe. Dort wird er in der Wäscherei beschäftigt. Am 9. Dezember 2003 erschien er nicht an seinem Arbeitsplatz und berief sich darauf, er habe Schmerzen; der Arzt habe ihm bescheinigt, dass er nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Die Anstaltsdirektion bestrafte X.________ am 10. Dezember 2003 wegen Arbeitsverweigerung mit Entzug des Fernsehgerätes bis und mit 16. Dezember 2003, unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme der Arbeit, und ordnete seine Rückversetzung in Einzelhaft bis am 17. Dezember 2003 an.

Daraufhin gelangte X.________ mit zwei Eingaben vom 14. Dezember 2003 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche diese am 3. Mai 2004 als unbegründet abwies.

Hiergegen gelangte X.________ mit Eingabe vom 8. Mai (Postaufgabe: 12. Mai) 2004 einerseits an das Bundesgericht, dessen I. öffentlichrechtliche Abteilung die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde behandelte und sie am 1. Juli 2004 abwies, soweit darauf einzutreten war. Zugleich gelangte er an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches jedoch am 24. Juni 2004 auf die Beschwerde nicht eintrat.

2. Gegen diesen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhebt X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Dieses Rechtsmittel ist zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder richtigerweise stützen sollten. Sie ist auch zulässig, wenn eine kantonale Behörde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf ein Rechtsmittel nicht eintritt und dies dazu führt, dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird und somit die Durchsetzung von Bundesrecht vereitelt werden könnte ( BGE 127 II 264 E. 1a S. 267 ; 123 I 275 E. 2c S. 277; 120 Ib 379 E. 1b S. 382).

Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erging gestützt auf kantonales Recht, das für die Eintretensvoraussetzungen allerdings auf Bundesrecht verweist, indem gemäss § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht in Straf- und Polizeistrafsachen - einschliesslich Vollzug von Strafen sowie Massnahmen - nur gegeben ist, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt. Ob das kantonale Verwaltungsgericht zu Recht auf das bei ihm eingereichte Rechtsmittel nicht eingetreten ist, fällt insoweit mit der Prüfung zusammen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht.

Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich die dem Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende materielle Verfügung der kantonalen Behörden auf kantonales Recht und nicht auf Bundesrecht stützt. Das Bundesrecht bestimmt zwar in Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB , dass der Gefangene zur Arbeit verpflichtet ist, die ihm zugewiesen wird. Art. 397bis Abs. 1 lit. i StGB ermächtigt ferner den Bundesrat, nach Anhören der Kantone ergänzende Bestimmungen über die Arbeit in den Anstalten aufzustellen. Der Bundesrat hat davon indessen keinen Gebrauch gemacht, sondern in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (1) vom 13. November 1973 zum StGB (SR 311.01) die Regelung der Arbeit in den Anstalten den Kantonen überlassen. Damit bildet aber das kantonale Strafvollzugsrecht, das selbständiger Natur ist, die Verfügungsgrundlage und nicht das öffentliche Recht des Bundes, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist. Entsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig.

3. Als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen, erweist sich das Rechtsmittel ohne weiteres als unbegründet, da der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts nach dem Gesagten Verfassungsrecht nicht verletzt.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens kann auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gutgeheissen werden. Indessen ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird als Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, als staatsrechtliche Beschwerde wird sie abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: