Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.4/2006 KI-generiert

The case involves the revocation of a driver's license following a severe traffic violation

Geschäftsnummer 6A.4/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the revocation of a driver's license following a severe traffic violation. The individual was found to be exceeding the speed limit by 30 km/h while attempting to overtake another vehicle. Initially fined for the violation, the traffic authority subsequently suspended his driving license for three months. The individual contested this decision, arguing that his actions were not due to gross negligence but rather influenced by the circumstances of the overtaking maneuver. However, the appeals commission upheld the original decision, leading to the individual's formal challenge in a higher court. The court ultimately deemed the complaint unfounded, reaffirming the suspension based on the severity of the traffic violation.

Legislator-Regeste

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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, Art. 156 Abs. 1 OG; The case involves the revocation of a driver's license following a severe traffic violation: Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog B.________ am 7. September 2005 den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten ( Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ).

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung fehlerhaftes Überholmanöver einfache Verkehrsregelverletzung Kontrollfahrt Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
September 2005 den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten ( Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK1 2017 42 (2019-03-20) · gr
Prosecutor v. Defendant (Traffic Violation Classification)
«…abgeleitet wer- den. In diesem Zusammenhang sei auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_193/2008 vom 7. August 2008 sowie 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 hinge- wiesen. Im ersteren Entscheid hat ein Fahrzeuglenker kein Gehör gefunden, der geltend gemac…»
SB180049 (2018-08-23) · zh
Defendant's Reckless Overtaking Speed Despite Other Driver's Actions
«…Bei dieser Sachlage geht auch die harsche Kritik der Verteidigung an der Argumentation im bundesgerichtlichen Entscheid 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 an der Sache vorbei. Ob ein Fahrzeuglenker auf der Überholspur die dicht hinter ihm fahrenden Fahr…»
OG O4V 17 4 (2017-10-26) · ar
Appeal Against One-Month License Suspension for Speeding Violation
«…usammenhang auch Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015, E. 1.2; 6B_193/2008 vom 7. August 2008, E. 2.3; 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3, je m.w.H.). Die beim Beschwerdeführer festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 k…»
SU150080 (2016-02-16) · zh
Appellate Upholding of Traffic Violation Conviction Due to Waived Confrontation Right and Self-Inflicted Necessity Defense Failure
«…Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überh…»
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Speeding Violation and Mandatory License Withdrawal Period
«…undsätzlich regelkonform durchzuführen, ansonsten es abzubrechen ist oder erst gar nicht begonnen werden darf (vgl. BGE 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3). Der Rekurrent wohnt zudem in der Gegend und ist als Aussendienstmitarbeiter angestellt. Di…»
IV.2012.47 (2012-08-30) · sg
License Withdrawal Upheld for Repeat Serious Speeding Violation
«…undsätzlich regelkonform durchzuführen, ansonsten es abzubrechen ist oder erst gar nicht begonnen werden darf (vgl. BGE 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 3). Der Rekurrent wohnt zudem in der Gegend und ist als Aussendienstmitarbeiter angestellt. Di…»
SK2 2010 4 (2010-02-10) · gr
Speeding Conviction Upheld Despite Overtaking Defense and Directional Dispute
«…ei aufgehalten, so hätte er diesen Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung der Polizei gegenüber auch geäussert (BGE 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006, E. 2). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung vermag die geltend gemachte Beschleun…»
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«…Bei dieser Sachlage geht auch die harsche Kritik der Verteidigung an der Argumentation im bundesgerichtlichen Entscheid 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 an der Sache vorbei. Ob ein Fahrzeuglenker auf der Überholspur die dicht hinter ihm fahrenden Fahr…»
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«…Urteil des Bundesgerichts 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E. 1.5 m.H.a. BGE 96 I 766 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 6A.4/2006 vom 27. Februar 2006 E. 3). Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte somit grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Überh…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.4/2006 /ast

Urteil vom 27. Februar 2006

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Müller,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 14. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A. B.________ lenkte am Nachmittag des 10. Juli 2005 einen Personenwagen ausserorts auf der Julierpassstrasse im Bereich der Capalotta-Ebene in Richtung Bivio. Eine Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Graubünden ergab für ihn eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 110 km/h.

Das Kreisamt Surses büsste B.________ am 9. November 2005 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 12'000.--.

B. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog B.________ am 7. September 2005 den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten ( Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ).

Einen Rekurs des Betroffenen wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 14. Dezember 2005 ab.

C. B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer anerkennt, die ausserorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten und damit den objektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung erfüllt zu haben. Aufgrund der besonderen konkreten Umstände treffe ihn jedoch kein schweres Verschulden.

Vor der Geschwindigkeitsüberschreitung sei er längere Zeit in einer Kolonne hinter einem ausgesprochen langsam fahrenden Personenwagen hergefahren. Mehrere Fahrzeuglenker hätten hinter ihm aufgeschlossen und er habe zum Überholen angesetzt, zumal die Strecke übersichtlich gewesen sei und es keinen Gegenverkehr gehabt habe. Während des Überholmanövers habe der andere Fahrzeuglenker ebenfalls beschleunigt, so dass er vor der Entscheidung gestanden sei, den Überholvorgang durch Beschleunigen seines Wagens abzuschliessen oder sich zurückfallen zu lassen. Letzteres sei ihm zu gefährlich erschienen, da hinter ihm bereits zwei weitere Fahrzeuge auf die linke Fahrbahnseite ausgeschwenkt seien und ein Überholmanöver eingeleitet hätten.

2. Ob die Darstellung des Beschwerdeführers den tatsächlichen Geschehnissen entspricht, muss ernsthaft bezweifelt werden. Im Anschluss an das Überholmanöver wurde der Beschwerdeführer von der Bündner Kantonspolizei angehalten und zur Geschwindigkeitsüberschreitung befragt. Dabei gab er auf einem vorgedruckten Formular an, den Tatbestand anzuerkennen und die geltende Höchstgeschwindigkeit gekannt zu haben. Obwohl das Formular freien Platz aufweist, um weitere Bemerkungen anzubringen, erwähnte der Beschwerdeführer nichts von den "besonderen Umständen" seines Überholmanövers. Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar. Wenn der andere Fahrzeuglenker den Beschwerdeführer tatsächlich veranlasst gehabt haben sollte, eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen, hätte er dies unmittelbar danach der Polizei gegenüber auch geäussert.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl wegen schwerer Verkehrsregelverletzung, welche ein qualifiziertes Verschulden voraussetzt, nicht anfocht. Wenn sich die Dinge, wie vom Beschwerdeführer behauptet, zugetragen haben sollten, leuchtet nicht ein, weshalb er dies nicht im ordentlichen Strafverfahren geltend gemacht hat.

3. Selbst wenn man vom Sachverhalt ausgeht, wie ihn der Beschwerdeführer darstellt, trifft ihn ein qualifiziertes Verschulden.

Nach seinen Angaben fuhr der andere Lenker ausgesprochen langsam, d.h. deutlich unter der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Letztere Geschwindigkeit hätte dem Beschwerdeführer normalerweise genügt, um den anderen Fahrzeuglenker zu überholen. Da dieser aber spätestens auf gleicher Höhe mit ihm erheblich beschleunigte, ging der Beschwerdeführer die Gefahr ein, sich mit dem anderen Lenker ein Rennen zu liefern. Denn er konnte im Voraus nicht wissen, wie lange der andere Fahrzeuglenker mit seiner Beschleunigung mithalten würde. Dass ein solches Verhalten mit einem qualifizierten Verschulden einhergeht, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Gemildert wird das Verschulden auch nicht durch das Verhalten zweier Autolenker, die in der Zwischenzeit hinter ihm ein Überholmanöver eingeleitet haben sollen. Nachdem er realisiert hatte, dass er sein Manöver nicht regelkonform würde durchführen können, hätte er durch mehrmaliges kurzes Antippen der Bremsen den hinter ihm Fahrenden gefahrlos anzeigen können, dass er sein Überholmanöver abbrechen werde. Zudem hätte er sich auch nicht weit zurückfallen lassen müssen, nachdem der Lenker auf der Normalspur sein Fahrzeug erheblich beschleunigt hatte und dadurch unmittelbar dahinter Raum frei wurde.

4. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, insbesondere auch auf die allgemeinen Erwägungen zum schweren Fall, zum neuen Massnahmenrecht des SVG und der Rechtsprechung dazu.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: