Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.36/2001 KI-generiert

Driving license suspension for speeding: binding effect of criminal findings and scope of administrative review

Geschäftsnummer 6A.36/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court (Kassationshof) dismissed X.'s administrative court appeal against a two-month driving license suspension, insofar as it was admissible, affirming the lower court's decision and upholding the suspension. The case arose from a speeding violation (51 km/h over the limit) for which X. had been convicted in criminal proceedings, and the administrative license suspension was challenged on grounds of factual error and excessive sanction. The Court held that the criminal court's factual findings were binding on the administrative procedure, rejected the claim of a new expert opinion showing a minor speed discrepancy (171 vs. 169 km/h) as insufficient to reopen the case, and found the sanction under Art. 16 Abs. 3 SVG compliant with federal law and within the lower court's discretion. The Court also ordered X. to pay court costs of CHF 4,000 and imposed a procedural fine of CHF 1,500 on his attorney for vexatious litigation under Art. 31 OG, noting the attorney's repeated prior sanctions.

Legislator-Regeste

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Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 16 Abs. 3 SVG, Art. 156 Abs. 1 OG; Driving license suspension for speeding: binding effect of criminal findings and scope of administrative review: The case arose from a speeding violation (51 km/h over the limit) for which X. had been convicted in criminal proceedings, and the administrative license suspension was challenged on grounds of factual error and excessive sanction. The Court held that the criminal court's factual findings were binding on the administrative procedure, rejected the claim of a new expert opinion showing a minor speed discrepancy (171 vs. 169 km/h) as insufficient to reopen the case, and found the sanction under Art. 16 Abs. 3 SVG compliant with federal law and within the lower court's discretion. The Court also ordered X. to pay court costs of CHF 4,000 and imposed a procedural fine of CHF 1,500 on his attorney for vexatious litigation under Art. 31 OG, noting the attorney's repeated prior sanctions.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsbusse strafbare Handlung Einziehung des Motorfahrzeugs Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 lit. g OG
1.- Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann immer nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein ( Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art.
Art. 24 Abs. 2 SVG
g OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 SVG ).
Art. 104 OG
2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 121 II 127 E.
Art. 16 Abs. 3 SVG
Die gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG ausgesprochene Sanktion ist bundesrechtskonform (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG
Basis for charging the court costs of CHF 4,000 to the appellant.
Art. 31 OG
Basis for the disciplinary fine of CHF 1,500 imposed on the appellant's counsel for vexatious litigation.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 121 II 127
Driver Speeding in Urban Area Sanction Upheld
BGE 123 II 112
Die gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG ausgesprochene Sanktion ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 123 II 112 E. 2c). Überdies ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 OG

Basis for the disciplinary fine of CHF 1,500 imposed on the appellant's counsel for vexatious litigation.

Art. 156 Abs. 1 OG

Basis for charging the court costs of CHF 4,000 to the appellant.

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Volltext

[AZA 0/2]

6A.36/2001/bue

KASSATIONSHOF

*

19. Juni 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des

Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin

Escher und Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,

betreffend

Führerausweis (Warnungsentzug)(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern [A 00 228/wad] vom 21. Februar 2001), hat sich ergeben:

A.- Am 10. Juli 1996 überschritt X.________ auf der Autobahn A4 zwischen Holzhäusern und Küssnacht die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h.

B.- Auf Grund dieses Sachverhalts erklärte das Untersuchungsrichteramt Zug X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 10'000.--. Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache wies das Polizeirichteramt des Kantons Zug mit Urteil vom 18. August 1998 ab. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Strafgericht des Kantons Zug am 21. April 1999 das Urteil des Polizeirichteramtes.

Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 23. November 1999 ab, soweit es überhaupt darauf eintrat.

C.- Nach Abschluss des Strafverfahrens entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern im Rahmen des eröffneten Administrativverfahrens X.________ wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung mit Verfügung vom 7. August 2000 den Führerausweis für zwei Monate.

D.- Die gegen die Entzugsverfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Februar 2001 ab.

E.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Führerausweisentzugsverfügung seien aufzuheben; stattdessen sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventuell sei der Führerausweis nur für einen Monat und nur bedingt zu entziehen. Ausserdem sei festzustellen, dass der Führerausweisentzug nicht für ausländische beziehungsweise internationale Führerausweise gelte, mindestens soweit es das Fahren im Ausland betreffe. Eventuell sei die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann immer nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein ( Art. 98 lit. g OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 SVG ). Der Beschwerdeführer richtet sich in wesentlichen Teilen seiner Beschwerde gegen die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes. Insoweit sich die Beschwerde nicht auf den allein anfechtbaren Entscheid des Verwaltungsgerichts, sondern auf die Verfügung des Strassenverkehrsamtes bezieht, kann das Bundesgericht auf die Vorbringen nicht eintreten.

2.- a) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ; BGE 121 II 127 E. 2).

b) Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass die Feststellungen des Strafgerichts des Kantons Zug - zumal nach Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Bundesgericht - für das Administrativverfahren verbindlich sind. Gründe, die ein Abweichen vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt rechtfertigen beziehungsweise für eine zusätzliche Beweiserhebung im Rahmen des Administrativverfahrens sprechen würden, lägen keine vor.

Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass das Strafurteil an "einem offenkundigen Fehler der Sachverhaltsfeststellung leidet", ist unerfindlich.

Die Schlussfolgerung des vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachtens des Instituts Dr. Löhle AG ist im Gegenteil offensichtlich nicht geeignet, einen solchen Fehler darzutun. Der Gutachter kommt nämlich zum Schluss, dass bei einer - neben der bereits abgezogenen Toleranzmarge von 6 % - zusätzlich anzunehmenden Messungenauigkeit eine rechtlich relevante Geschwindigkeit von 169 km/h statt der vom Strafgericht angenommenen Geschwindigkeit von 171 km/h resultieren würde. Diese Differenz fiele nicht ins Gewicht und würde ein neues Beweisverfahren nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass dieses Gutachten bereits dem Strafgericht vorgelegen hatte und auch gewürdigt worden ist. Die Rüge ist unbegründet und muss als mutwillig bezeichnet werden.

c) Es versteht sich von selbst, dass das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt war, den vom Strafgericht des Kantons Zug festgestellten Sachverhalt erneut zu überprüfen, woraus sich überdies ergibt, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist.

d) Der dem Entscheid des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhalt ist somit nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zu Stande gekommen. Der Sachverhalt ist deshalb auch für das Bundesgericht verbindlich.

Die gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG ausgesprochene Sanktion ist bundesrechtskonform (vgl. BGE 123 II 112 E. 2c). Überdies ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt des der Vorinstanz zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden.

3.- Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entzugsdauer, gegen den unbedingten Entzug des Führerausweises und gegen den Entzug internationaler beziehungsweise ausländischer Fahrausweise richtet, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.- Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

5.- Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1'500 Franken bestraft werden. Auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage und der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Bezug auf die aufgeworfenen Fragen muss die Prozessführung des Vertreters des Beschwerdeführers als mutwillig bezeichnet werden.

Gegen den Anwalt des Beschwerdeführers mussten bereits viermal Sanktionen in Anwendung von Art. 31 OG verhängt werden (zwei Verwarnungen, zwei Ordnungsbussen in Höhe von Fr. 600.-- respektive von Fr. 1'000.--).

Wegen wiederholten Rückfalls ist ihm deshalb eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Überdies ist die kantonale Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte zu informieren.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Rechtsanwalt Y.________ wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'500.-- bestraft.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht (Abgaberechtliche Abteilung) des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Strassen sowie der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Im Namen des Kassationshofes

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: