Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.32/2002 KI-generiert

Swiss Driver License Withdrawal Upheld for Foreign Speeding Offense

Geschäftsnummer 6A.32/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a driver who exceeded the speed limit in Austria by 46 km/h while operating a motorcycle. Following this infraction, he was fined and subjected to a two-week driving ban by Austrian authorities. Subsequently, the driver's license was revoked for two months by the Swiss authority, which took into account the serious nature of the speeding offense. The driver appealed this decision, seeking a mere warning instead of the license revocation. The administrative commission reduced the revocation period to one month, yet maintained the severity of the infraction. The driver continued to contest the decision, arguing the validity of the sanctions based on the circumstances of the case and the foreign penalties applied, leading to the current review by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG, Art. 24 Abs. 2 SVG, Art. 24 Abs. 5 SVG, Art. 104 OG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 114 Abs. 1 OG; Swiss Driver License Withdrawal Upheld for Foreign Speeding Offense: Following this infraction, he was fined and subjected to a two-week driving ban by Austrian authorities. Subsequently, the driver's license was revoked for two months by the Swiss authority, which took into account the serious nature of the speeding offense. The driver appealed this decision, seeking a mere warning instead of the license revocation. The administrative commission reduced the revocation period to one month, yet maintained the severity of the infraction. The driver continued to contest the decision, arguing the validity of the sanctions based on the circumstances of the case and the foreign penalties applied, leading to the current review by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Kontrollfahrt Motorfahrzeugbenutzung Zwingende Vorschriften Freizügigkeitsgarantie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (SR 741.01) für die Dauer von 2 Monaten.
Art. 24 Abs. 2 SVG
Cited to establish the admissibility of the administrative court appeal against cantonal decisions on driver's license withdrawal.
Art. 24 Abs. 5 SVG
Cited to establish the appellant's standing to appeal against the cantonal decision.
Art. 104 OG
1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ).
Art. 114 Abs. 1 OG
An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).
Art. 90 SVG
Dieses kenne eine Regelung, die sich unschwer mit der Bestimmung von Art. 90 SVG vergleichen lasse.
Art. 30 Abs. 4 VZV
4.3.1 Gemäss Art. 30 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. 2 SVG

Cited to establish the admissibility of the administrative court appeal against cantonal decisions on driver's license withdrawal.

Art. 24 Abs. 5 SVG

Cited to establish the appellant's standing to appeal against the cantonal decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

IV.2017.180 (2018-09-27) · sg
Traffic Violation and License Withdrawal Appeal
«…ssnahmeverfahrens nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Das Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwa…»
IV.2018.81 (2018-09-27) · sg
Driver's License Withdrawal Confirmation for Speeding During Probationary Period
«…n Sachverhalt im Administrativmassnahmeverfahren nochmals zu überprüfen, wenn mögliche Vorbringen verpasst wurden (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1 und 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). cc) Folglich bleibt es dabei, dass der Rekurrent…»
IV.2017.180 (2018-09-27) · sg
Driver's License Withdrawal Upheld for Winter Accident and Prior Violation
«…ssnahmeverfahrens nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Das Strafurteil ist unangefochten in Rechtskraft erwa…»
IV.2018.81 (2018-09-27) · sg
Administrative Review Commission v. Driver (License Withdrawal for Speeding)
«…n Sachverhalt im Administrativmassnahmeverfahren nochmals zu überprüfen, wenn mögliche Vorbringen verpasst wurden (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1 und 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). cc) Folglich bleibt es dabei, dass der Rekurrent…»
B.2016.248 (2017-12-06) · sg
License Withdrawal Upheld for Foreign Speeding Violation
«…n sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.2, 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014, 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). 3. Von den tatsäch…»
B.2016.248 (2017-12-06) · sg
License Withdrawal Upheld Following Foreign Criminal Conviction for Speeding
«…n sind, das heisst dem Beschuldigten dieselben Verfahrensrechte wie in der Schweiz zustanden (vgl. BGE 129 II 168, BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.2, 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014, 6A.78/2002 vom 7. Februar 2003 E. 2.1). 3. Von den tatsäch…»
IV.2017.106 (2017-11-30) · sg
License Withdrawal for Failure to Yield Causing Collision
«…ssnahmeverfahrens nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend sind dazu auch keine weiteren Beweise abzuneh…»
IV.2017.71 (2017-11-30) · sg
License Revocation for Second Probationary Traffic Violation
«…Einwand, der an den Grundfesten der Strafbarkeit rührt, hätte sie rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1). Es geht nicht an, dass der Sachverhalt aufgrund dieses Versäumnisses nachträglich im Rahmen…»
IV.2017.106 (2017-11-30) · sg
Administrative Appeal Regarding License Revocation for Medium-Severity Traffic Violation
«…ssnahmeverfahrens nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend sind dazu auch keine weiteren Beweise abzuneh…»
IV.2017.71 (2017-11-30) · sg
Administrative Review Commission v. Driver (Probationary License Revocation)
«…Einwand, der an den Grundfesten der Strafbarkeit rührt, hätte sie rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1). Es geht nicht an, dass der Sachverhalt aufgrund dieses Versäumnisses nachträglich im Rahmen…»
IV.2017.69 (2017-09-28) · sg
Motorist License Withdrawal Upheld for Driving with Obstructed View
«…aller Gerichte nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er i…»
IV.2017.69 (2017-09-28) · sg
License Withdrawal Upheld for Grossly Impaired Driving Visibility
«…aller Gerichte nochmals überprüft wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht darauf kein Anspruch (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2). Entsprechend ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er i…»
IV.2017.31 (2017-06-29) · sg
Administrative License Revocation Upheld Despite Claim of Amnesia
«…, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rühren, hätte er jedoch rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1). Dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät einreichte und das Kreisgericht Rheinta…»
IV.2017.31 (2017-06-29) · sg
License Withdrawal Upheld for Serious Tailgating Violation
«…, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rühren, hätte er jedoch rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 2.1). Dass er die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät einreichte und das Kreisgericht Rheinta…»
IV.2015.255 (2016-05-26) · sg
License Revocation Upheld for Speeding and Prior Offenses
«…r, wenn die Geschwindigkeit innerorts um 21 bis 24 km/h überschritten wird (BGE 124 II 97 E. 2c, 126 II 202 E. 1a; BGer 6A.32/2002 vom 21. Juni 2002 E. 4.3.3; Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.32/2002 /pai

Urteil vom 21. Juni 2002

Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Karlen,

Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christoph Bürgi, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 13. März 2002)

Sachverhalt:

A. X.________, wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 20. Juli 2000 um 15.30 Uhr mit seinem Motorrad auf der B 200 in Au (Österreich), Fahrtrichtung Warth, mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 96 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h.

B. Mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2000 verurteilte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz X.________ zu einer Geldstrafe von ATS 5000.--.

Am 19. Dezember 2000 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über X.________ das Verbot zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich für die Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Die beiden gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts erlassenen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 20. April 2001 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (SR 741.01) für die Dauer von 2 Monaten.

Mit Entscheid vom 13. März 2002 reduzierte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, in teilweiser Gutheissung des Rekurses von X.________ die Entzugsdauer auf einen Monat. Sie ging zwar von einem schweren Verschulden des Rekurrenten aus, berücksichtigte aber seinen langjährigen ungetrübten Fahrerleumund sowie die mittelgradig erhöhte Sanktionsempfindlichkeit als massnahmemindernd. Ferner verwies sie auf das ihm in Österreich auferlegte 2-wöchige Fahrverbot. Den weiter gehenden Antrag X.________'s auf Erlass einer blossen Verwarnung wies sie hingegen ab (Entscheid Verwaltungsrekurskommission, S. 7 ff. Ziff. 6).

D. X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, vom 13. März 2002 sei aufzuheben, und es sei gegen ihn nur eine Verwarnung auszusprechen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ( Art. 24 Abs. 2 SVG ). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 24 Abs. 5 SVG ).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden ( Art. 104 OG ). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist ( Art. 105 Abs. 2 OG ). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

2.

2.1 Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts den im österreichischen Straferkenntnis vom 7. Dezember 2000 aufgezeigten Sachverhalt zu Grunde (angefochtener Entscheid, S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 4c).

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hält in ihrem Straferkenntnis fest, die Geschwindigkeitsangabe sei durch Messung mit einem geeichten elektronischen Gerät erzielt und die Zuordnung des Messergebnisses zu dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug sei durch das Zusammenwirken der zwei Strassenaufsichtsorgane im Zeitpunkt der Messung festgestellt worden. Für solche Geschwindigkeitsmessungen würden nur fachlich geschulte Exekutivbeamte eingesetzt. Die Messung habe nach Abzug der Messtoleranz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h ergeben. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Sachverhaltsabklärung mittels Radarmessung entspreche im Wesentlichen auch dem für schweizerische Verhältnisse üblichen Vorgehen. Allfällige Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rührten, hätte der Rekurrent rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (angefochtener Entscheid, S. 5 ff. Ziff. 5b und c).

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Sachverhaltsirrtum (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4 und S. 11 ff. Ziff. 5 und 6). Auf Grund der örtlichen Situation habe er gemeint, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich zu befinden. Nach der Verzweigung Warth/Damüls folge die von ihm benützte Strasse zum Hochtannbergpass mehrere hundert Meter dem steil abfallenden Ufer der Bregenzer Ach. Weder links noch rechts befänden sich irgendwelche Häuser oder sonstige Gefahrenquellen. Anschliessend münde die Strasse in eine Galerie.

2.3 Soweit die mit Fotos dokumentierte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom angefochtenen Entscheid abweicht, kann darauf nicht eingetreten werden ( Art. 105 Abs. 2 OG ). Im Übrigen sind seine Einwände abzuweisen.

In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er hätte den Weg zum Hochtannbergpass gesucht und deshalb zu wenig auf die Geschwindigkeit geachtet. Später brachte er dann in einer schriftlichen Stellungnahme vor, die 50 km/h-Begrenzung offensichtlich übersehen zu haben. Weiter brachte er vor, er könne nicht glauben, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten habe. Seiner Ansicht nach fahre sein Motorrad gar nicht so schnell (Straferkenntnis, S. 2). Trotz seiner abweichenden Auffassung focht der Beschwerdeführer aber weder das Straferkenntnis noch das anschliessend über ihn verhängte österreichische Fahrverbot gerichtlich an, was er aber hätte tun müssen ( BGE 121 II 214 E. 3a).

Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte auch nach eigenen Angaben vor der zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung den Ortskern von Au durchfahren (Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Demnach war er sich im Klaren, dass Innerortsverhältnisse herrschten. An der Verzweigung Hochtannbergpass/Mellau befinden sich zahlreiche Wegweiser und weitere Signale. Wer bei einer solchen Situation den Weg sucht, beschleunigt sein Fahrzeug nicht auf fast 100 km/h - umso weniger, wenn er eine unbeleuchtete Galerie durchfahren muss. Schliesslich ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Fotodokumentation ohne weiteres, dass die beiden bewohnten Dorfteile nur durch eine relativ kurze nicht bewohnte Strecke voneinander getrennt sind.

Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass die Vorinstanz offensichtlich unrichtig einen Sachverhaltsirrtum verneint habe. Das ist nicht der Fall. Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe, um annehmen zu können, er befinde sich bereits im Ausserortsbereich.

3.

3.1 In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es bestehe keine Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil. Die von der Recht-sprechung genannten Ausnahmen seien hier nicht gegeben (angefochtener Entscheid, S. 4 f. Ziff. 4a).

3.2 Der Beschwerdeführer ist anderer Meinung. Er stützt sich dabei wie die Vorinstanz auf BGE 119 Ib 158 (Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 2 und 3). Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die rechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung hängt vorliegend nicht sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltung. Ebenso wenig sind die örtlichen Gegebenheiten für die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, wie das Fahren innerorts mit einer im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahezu doppelten Geschwindigkeit rechtlich zu qualifizieren ist.

4.

4.1 Die Vorinstanz bezeichnet die vom Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung im Sinne von BGE 123 II 106 E. 2c als schwer (angefochtener Entscheid, S. 5 f. Ziff. 5b). Eine signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung könne nicht einfach durch das subjektive Gefühl, der Innerortscharakter der Umgebung habe jetzt aufgehört, sondern nur durch das Signal "Ende Geschwindigkeitsbegrenzung" aufgehoben werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers erweise sich als gravierend und nicht entschuldbar. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe im Bescheid vom 19. Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten, dass die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei (was zu einem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen in Österreich führe), wenn eine Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten gefährde. Für die Annahme eines schweren Verschuldens genüge diese Feststellung mit Sicherheit. Es brauche hier nicht die "besondere Rücksichtslosigkeit" des qualifizierten Falles nach österreichischem Recht. Schliesslich sei auch im Strafurteil von einer "erheblichen Verletzung der Verkehrssicherheit" die Rede, was ein leichtes Verschulden ausschliesse (angefochtener Entscheid, S. 6 f. Ziff. 5c).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung. Er verweist auf das österreichische Recht. Dieses kenne eine Regelung, die sich unschwer mit der Bestimmung von Art. 90 SVG vergleichen lasse. Es werde zwischen leichter und schwerer Verkehrsregelverletzung unterschieden. Der Strafrichter habe die tiefere Strafdrohung zur Anwendung gebracht und den Rahmen der Geldstrafe nicht voll ausgeschöpft. Auch der Verwaltungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, der ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von 2 Wochen untersage, bestätige, dass ihm im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse keine schwere Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden könne (Beschwerde, S. 9 ff. Ziff. 4). Die Vorinstanz, welche die Umstände des vorliegenden Falles nicht näher prüfe, verstosse gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 5).

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 4 VZV (SR 741.51) und ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die zuständige schweizerische Behörde im Falle eines Führerausweisentzuges durch einen Drittstaat und bezogen auf die Fahrberechtigung in diesem Drittstaat zu prüfen, ob die Massnahme auch mit Wirkung für die Schweiz zu verfügen und deshalb - ergänzend zum ausländischen Entscheid - der (schweizerische) Führerausweis zu entziehen sei. Vom Ausland angeordnete Administrativmassnahmen können und sollen in der Regel also nach Massgabe des schweizerischen Rechts mit Wirkung für den schweizerischen Führerausweis übersetzt und nachvollzogen werden ( BGE 123 II 464 E. 2c mit Hinweisen). An dieser Praxis grundsätzlich festhaltend hat das Bundesgericht kürzlich präzisiert, der schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland verfügten Massnahme werde durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt. Der schweizerische Führerausweis dürfe deshalb nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen habe; eine Verwarnung dürfe nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme verfügt habe ( BGE 128 II 133 E. 4d S. 137 f.).

Der österreichische Staat hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die einschlägigen Vorschriften verboten, für die Dauer von 2 Wochen ein Kraftfahrzeug zu lenken. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Administrativmassnahme in der Schweiz gegeben.

4.3.2 Der Erlass einer Massnahme in der Schweiz hat nach den Kriterien des schweizerischen Rechts zu erfolgen ( BGE 123 II 464 E. 3 S. 471). Auf die Ausführungen zum österreichischen Recht in der Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

4.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Ver-warnung ausgesprochen werden. Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG bestimmt, dass der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden muss, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Das Bundesgericht hat die Grenzwerte für den Entzug des Führerausweises bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgelegt. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten, so muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden ( BGE 124 II 475 E. 2a S. 478 mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen ( BGE 123 II 106 E. 2; vgl. auch BGE 124 II 97 E. 2b und BGE 126 II 196 E. 2).

Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46 km/h überschritten. Damit sind die Bedingungen von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG erfüllt. Die Dauer des angeordneten Führerausweisentzuges entspricht dem gesetzlichen Minimum von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG . Daran kann der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 124 II 97 und 126 II 199, wonach die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalles genauer zu prüfen habe, nichts ändern. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob im Rahmen eines mittelschweren Falles (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21-24 km/h) allenfalls eine mildere Massnahme, insbesondere eine Verwarnung, ausgesprochen werden könnte.

5. Der Beschwerdeführer ficht den Kostenspruch der Vorinstanz an. Es gehe nicht an, dass bei teilweisem Obsiegen überhaupt keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Die Vorinstanz hält fest, entsprechend dem Verfahrensausgang entfalle die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ( Art. 98bis VRP ; GVP 1983 Nr. 56; angefochtener Entscheid, S. 9 Ziff. 7).

Die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen basiert auf kantonalem Recht. Dieses kann vom Bundesgericht in keinem Rechtsmittelverfahren frei überprüft werden. Denkbar wäre einzig eine Verfassungsrüge im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer rügt indessen keine Verfassungsverletzung. Noch viel weniger enthält seine Beschwerde eine rechtsgenügliche Begründung. Auf diesen Punkt ist daher nicht einzutreten.

6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2002

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: