Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.29/2004 KI-generiert

Fraud and Forgery Convict Denied Sentence Substitution for Community Service

Geschäftsnummer 6A.29/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was sentenced to 40 days in prison for attempted fraud and forgery, following previous convictions that resulted in a longer sentence of 14 weeks, which was later revoked. The individual sought to serve the sentence through community service instead of prison time, but this request was denied by the government's authority due to the duration of the current sentence exceeding the permissible limit for such an arrangement. The individual appealed this decision, which was also rejected by the administrative court, leading to a further appeal to the federal court. The court examined the legal basis for community service as a form of sentence execution and upheld the previous rulings, stating the individual was required to serve the sentence as determined by the authorities in the supervising canton.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 3a Abs. 1 VStGB, Art. 3 VStGB, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Fraud and Forgery Convict Denied Sentence Substitution for Community Service: The individual sought to serve the sentence through community service instead of prison time, but this request was denied by the government's authority due to the duration of the current sentence exceeding the permissible limit for such an arrangement. The individual appealed this decision, which was also rejected by the administrative court, leading to a further appeal to the federal court. The court examined the legal basis for community service as a form of sentence execution and upheld the previous rulings, stating the individual was required to serve the sentence as determined by the authorities in the supervising canton.

Schlagwörter

KI-generiert
Ersatzfreiheitsstrafe Halbgefangenschaft versuchter Betrug Strafzumessung Betrug Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 Abs. 1 OG
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Kassationshof des Bundesgerichts zu behandeln ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art.
Art. 5 Abs. 1 VwVG
Cited in connection with Art. 97 Abs. 1 OG to determine the type of procedure applicable.
Art. 3a Abs. 1 VStGB
Die Vorinstanz verweist auf Art. 3a Abs. 1 VStGB 3 , wonach der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit nur für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten Dauer zugelassen sei.
Art. 3 VStGB
Sein Vorbringen, für den Vollzug sei nicht der Kanton Aargau, sondern der Kanton Basel-Stadt zuständig, ist unbegründet, da die widerrufene Strafe aus dem Kanton Aargau die höhere der beiden Strafen ist und es deshalb Art. 3 VStGB 1 entspricht, diesen Kanton mit dem Vollzug zu beauf-tragen.
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in connection with Art. 97 Abs. 1 OG to determine the type of procedure applicable.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.29/2004 /gnd

Urteil vom 30. August 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.

Gegenstand

Gemeinnützige Arbeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 31. März 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wurde am 30. Mai 2001 wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung durch die Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt mit 40 Tagen Gefängnis bestraft. Gleichzeitig wurde der bedingte Vollzug einer am 1. Dezember 1999 durch das Bezirksgericht Rheinfelden/AG unter anderem wegen Betrugs und Urkundenfälschung ausge-sprochenen Strafe von 14 Wochen Gefängnis widerrufen.

Zuständig für den Vollzug der Strafen ist der Kanton Aargau. Das Departement des Innern verfügte am 10. Juli 2003, X.________ werde die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft bewilligt. Für die Durchführung seien die Bestimmungen des Kantons anwendbar, in dem die Strafe vollzogen wird.

X.________ führte gegen diese Verfügung Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Strafe in Form gemeinnütziger Arbeit verbüssen zu können. Der Regierungsrat des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 29. Oktober 2003 ab. In einer Verwaltungsgerichts-beschwerde wiederholte X.________ seinen vor dem Regierungsrat gestellten Antrag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2004 ab.

Dagegen wendet sich X.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2004 ans Bundesgericht.

2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 3a Abs. 1 der Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3; SR 311.03; angefochtener Entscheid S. 5 E. II/1). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch den Kassationshof des Bundesgerichts zu behandeln ( Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG ; Art. 7 Ziff. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht, SR 173.111.1).

3. Die Vorinstanz verweist auf Art. 3a Abs. 1 VStGB 3 , wonach der Strafvollzug in Form gemeinnütziger Arbeit nur für Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten Dauer zugelassen sei. Bereits die Strafe des Bezirks-gerichts Rheinfelden von 14 Wochen (98 Tagen) Gefängnis übersteige diese Maximaldauer, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers mit den geltenden Bestimmungen nicht vereinbar sei (angefochtener Entscheid S. 5 E. II/1).

Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Soweit er sich mit dem Strafverfahren befasst, welches zu seiner Verurteilung geführt hat, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses Strafverfahren heute nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesgericht sein kann. Was die Möglichkeit einer Verbüssung "in einer anderen Form" betrifft, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zum Electronic Monitoring verwiesen werden (S. 5 E. II/2). Sein Vorbringen, für den Vollzug sei nicht der Kanton Aargau, sondern der Kanton Basel-Stadt zuständig, ist unbegründet, da die widerrufene Strafe aus dem Kanton Aargau die höhere der beiden Strafen ist und es deshalb Art. 3 VStGB 1 entspricht, diesen Kanton mit dem Vollzug zu beauf-tragen. Eine nachträgliche bedingte Haftstrafe kommt nicht in Betracht, weil das Strafurteil vom 30. Mai 2001 rechtskräftig ist und nicht mehr abgeändert werden kann. Sein Hinweis auf seine familiäre Situation ist schliesslich schon deshalb unbehelflich, weil ihm die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft bewilligt worden ist. Die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: