Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6A.24/2004 KI-generiert

Driver License Revocation Upheld for Speeding in Adverse Conditions

Geschäftsnummer 6A.24/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, during a heavy rainstorm, lost control of his vehicle while driving from one town to another, resulting in multiple collisions with roadside barriers. Subsequently, he was fined for a minor traffic violation and faced a one-month suspension of his driver's license due to the incident. After appealing the suspension, which was upheld by a higher court, he sought further redress by filing a complaint, arguing that his fault should be considered minor, warranting only a warning instead of a license suspension. However, the court deemed his actions as a medium-level violation of traffic rules, confirming that his negligence in adjusting to hazardous conditions justified the license suspension.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Abs. 2 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 16 Abs. 2 Satz, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 104 lit. c OG, Art. 105 Abs. 2 OG; Driver License Revocation Upheld for Speeding in Adverse Conditions: Subsequently, he was fined for a minor traffic violation and faced a one-month suspension of his driver's license due to the incident. After appealing the suspension, which was upheld by a higher court, he sought further redress by filing a complaint, arguing that his fault should be considered minor, warranting only a warning instead of a license suspension. However, the court deemed his actions as a medium-level violation of traffic rules, confirming that his negligence in adjusting to hazardous conditions justified the license suspension.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Geschwindigkeitsüberschreitung Verkehrsunfall Strassenklassierung mildernder Umstand Strafzumessungsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Abs. 2 SVG
Entzug des Führerausweises ( Art. 16 Abs. 2 SVG ),
Art. 32 Abs. 1 SVG
1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG mit Fr.
Art. 16 Abs. 2 Satz
Juli 2003 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art.
Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG
2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für einen Monat.
Art. 104 lit. c OG
Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ( Art. 104 lit. c OG ).
Art. 105 Abs. 2 OG
Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
Art. 114 Abs. 1 OG
An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG

The court upheld the lower court's classification of the case as a medium-serious violation, justifying the license withdrawal based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

III 2018 165 (2018-12-18) · sz
License Suspension Upheld for Repeated Parking Garage Collisions
«…urvenreichen, abfallenden Strasse bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ins Schleudern gerät (Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18.6.2004 Erw. 3; vgl. auch Philippe Weissenberger, in: Kommentar zum Stras- senverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge…»
III 2018 146 (2018-11-28) · sz
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603 2016 143 (2016-10-05) · fr
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CR.2015.0081 (2016-04-19) · vd
Motorist License Withdrawal Overturned for Self-Inflicted Light Infringement
«…4; 6A.31/2002 du 24 juillet 2002 consid. 4.2), des conditions (de visibilité, atmosphériques) défavorables (arrêt du TF 6A.24/2004 du 18 juin 2004 consid. 3; cf. également ATF 126 II 192 consid. 2b [dépassé : ATF 135 II 138 2.2.3]) ou avait impliqué…»
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«…besonders schwer betroffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (BGer 6A.24/2004 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform…»
IV.2015.151 (2016-01-07) · sg
Administrative Appeal Against Traffic Violation Warning Due to Severe Injury
«…besonders schwer betroffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (BGer 6A.24/2004 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform…»
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License Revocation for Medium-Severity Traffic Offense After Black Ice Collision
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Driver's License Suspension for Loss of Control on Wet Road
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Motorcyclist License Withdrawal Overturned Due to Severe Personal Injury
«…roffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004 E. 2; BGE 118 Ib 229). b) Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1…»
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«…roffen ist, beispielsweise wegen mangelnden Versicherungsschutzes oder schwerer Verletzungen (Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004 E. 2; BGE 118 Ib 229). b) Das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes wurde per 1…»
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«…m leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG besteht keine Deckungsgleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004, E. 3). Sodann ergibt sich auch aus der vom Kreispräsidenten ge- wählten Formulierung nicht zwangsläu…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.24/2004 /kra

Urteil vom 18. Juni 2004

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Heimgartner.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises ( Art. 16 Abs. 2 SVG ),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 14. Januar 2004.

Sachverhalt:

A. Am 3. September 2002 fuhr X.________ nachts mit seinem Personenwagen bei starkem Regenfall von Flims nach Trin. Unterhalb Vallorca bremste er das Fahrzeug ab, worauf dieses auf der nassen Fahrbahn ausser Kontrolle geriet. In der Folge prallte das Fahrzeug zweimal gegen die rechte Leitplanke, rutschte über die Fahrbahn, kollidierte mit der linksseitigen Stützmauer und kam schliesslich auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand.

B. Der Bezirksgerichtsausschuss Imboden büsste X.________ am 9. April 2003 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG mit Fr. 300.--.

C. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte am 16. Juli 2003 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für einen Monat.

D. Am 14. Januar 2004 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufung von X.________ gegen den Entscheid des Justiz- und Sanitätsdepartements vom 6. November 2003, der den Führerausweisentzug bestätigt hatte, ab.

E. X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden ( Art. 104 lit. a und b OG ). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ( Art. 104 lit. c OG ). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden ( Art. 114 Abs. 1 OG ).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei durch die zunehmende Intensität des Regens überrascht worden, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die nicht offensichtlich unrichtig sind.

2. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall ( Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ), den mittelschweren Fall ( Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG ) und den schweren Fall ( Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist ( BGE 126 II 202 E. 1a). Kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt ( BGE 126 II 192 E. 2c). Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Behörde aber verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen ( BGE 125 II 561 E. 2b). Dabei kann sich die Frage stellen, ob sich die Anordnung einer Massnahme zur Ermahnung und Besserung des fehlbaren Fahrzeuglenkers überhaupt rechtfertigen lässt. Unverhältnismässig müsste unter anderem eine Massnahme erscheinen, die im Einzelfall nicht zum Ziel führen kann oder nicht mehr nötig ist ( BGE 118 Ib 229 E. 3). In diesem Sinne können ausnahmsweise besondere Umstände, wie etwa eine ausserordentliche Betroffenheit des Fahrzeuglenkers durch die Folgen eines Unfalls ( Art. 66bis StGB ), bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen ( BGE 126 II 202 E. 1b).

3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Fehlverhalten zu Unrecht als mittelschweren Fall qualifiziert. Sein Verschulden sei lediglich als leicht zu werten, weswegen nur eine Verwarnung auszusprechen sei.

Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer hätte aufgrund des starken Regens nachts auf der kurvenreichen, abfallenden Strasse nicht mit der gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahren dürfen. Zudem sei das Fahrzeug mit Breitreifen bestückt gewesen, was die Gefahr des Aquaplanings erhöht habe. Infolge dieser den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit sei er beim Abbremsen ins Schleudern geraten und aus der Kurve getragen worden. Der Beschwerdeführer habe damit Vorsichtspflichten missachtet, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung seien. Demzufolge sei sein Verschulden als mittelschwer einzustufen.

Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Geschwindigkeit sei nicht übersetzt gewesen, stösst ins Leere. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist er infolge des - für die Einleitung der Kurve notwendigen - Abbremsens ins Schleudern geraten. Damit ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der offensichtlich nicht angepassten Geschwindigkeit ( Art. 32 Abs. 1 SVG ) sein Fahrzeug nicht beherrschte ( Art. 31 Abs. 1 SVG ) und in der Folge auf die Gegenfahrbahn geriet. Aufgrund der daraus geschaffenen - nicht unerheblichen - abstrakten Gefährdung ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fall als mittelschwer im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG einstufte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafrichter dieses Verhalten lediglich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG wertete. Es besteht keine Deckungsgleichheit zwischen der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und dem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG (vgl. Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002, E. 1.2.). Bei diesem Ergebnis unerheblich bleibt der dargelegten Rechtsprechung zufolge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise bei einem mittelschweren Fall einen Verzicht auf einen Führerausweisentzug für angezeigt erscheinen lassen, liegen nicht vor. Es kann hier im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden ( Art. 36a Abs. 3 OG ).

Es ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer als Fahrlehrer - wie sämtliche Berufsfahrer - durch einen Entzug des Führerausweises einschneidend getroffen wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann er aber die damit verbundene Vermögenseinbusse durch eine entsprechende Planung seiner Ferien in Grenzen halten.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2004

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: