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6A.2/2005 KI-generiert

The case involved an individual who exceeded the speed limit on a highway and was found in possession of marijuana

Geschäftsnummer 6A.2/2005
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an individual who exceeded the speed limit on a highway and was found in possession of marijuana. The individual claimed the marijuana was for medical purposes due to a hormone disorder and had medical documentation to support this. Following the incident, the local traffic authority mandated a fitness-to-drive evaluation, which was challenged by the individual. The administrative court upheld the evaluation, leading the individual to appeal to the federal court, arguing that the medical use of cannabis should not affect their driving capability. The federal court considered the implications of regular cannabis use and the potential for dependency, ultimately determining that the ordered assessment was reasonable and necessary.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG; The case involved an individual who exceeded the speed limit on a highway and was found in possession of marijuana: Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage in zutreffender Weise ge-äussert, worauf hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 5). Sie geht zu Recht davon aus, dass sich bei einem regelmässigen Konsum von Cannabis zur Linderung von extremen Schmerz-zuständen und zur Bewältigung der nervlichen Belastung im Zusammenhang mit einer Erkrankung die Gefahr einer Abhängigkeit bzw. eines Suchtverhaltens nicht leichthin verneinen lasse. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Eignungsuntersuchung offensichtlich sachgerecht und verhältnismässig.

Schlagwörter

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Cannabiskonsum Sicherheit im Straßenverkehr medizinische Überprüfung Beurteilung der medizinischen Urteilsfähigkeit wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Drogentest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage in zutreffender Weise ge-äussert, worauf hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl.
Art. 36a OG
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6A.2/2005 /gnd

Urteil vom 17. Januar 2005

Kassationshof

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Kolly, Karlen,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand

Überprüfung der Fahreignung (Sicherungsentzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom

23. Dezember 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. August 2004 überschritt X.________ in Mols/SG auf der Auto-bahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h. Anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei wurde im Fahrzeuginneren ein Geruch von Marihuana festgestellt. Überdies führte X.________ drei Gramm Marihuana mit sich. Bei der Befragung sagte er aus, er leide seit Geburt an einer Hormonstörung und konsumiere Hanf als medizinische Massnahme. Am 30. August 2004 bestätigte ein Arzt, dass aufgrund extremer Schmerzen bei schwieriger Biographie eine Hanfschmerztherapie ärztlich empfohlen worden sei.

Mit Verfügung vom 16. September 2004 ordnete das Strassen-verkehrsamt des Kantons Luzern eine Überprüfung der Fahreignung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich an. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 23. Dezember 2004 abgewiesen.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer macht wie schon vor der Vorinstanz (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 3) vor Bundesgericht geltend, der Umstand, dass er gelegentlich - und zwar aus medizinischen Gründen - Hanf konsumiere, habe mit seiner Fahreignung nichts zu tun.

Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage in zutreffender Weise ge-äussert, worauf hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 5). Sie geht zu Recht davon aus, dass sich bei einem regelmässigen Konsum von Cannabis zur Linderung von extremen Schmerz-zuständen und zur Bewältigung der nervlichen Belastung im Zusammenhang mit einer Erkrankung die Gefahr einer Abhängigkeit bzw. eines Suchtverhaltens nicht leichthin verneinen lasse. Unter den gegebenen Umständen ist die angeordnete Eignungsuntersuchung offensichtlich sachgerecht und verhältnismässig.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sehe nicht ein, aus welchem Grund er für eine absolut sinnlose Untersuchung 700 Franken ausgeben sollte. Der angefochtene Entscheid befasst sich mit der Frage, wer die Kosten der Untersuchung zu tragen hat, nicht. Im Übrigen ist die Untersuchung nach dem im letzten Absatz Gesagten keineswegs sinnlos, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein unbegründet ist.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerde-führer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 3). Er ist mittellos (angefochtener Entscheid S. 5 E. 7). Wie im Verfahren vor der Vorinstanz kann deshalb auch im vorliegenden Verfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: